Medienanstalten uneinig: Welche Regeln gelten für Webradios?
Donnerstag, 2. Juli 2009, von Thomas Mike Peters
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Guter Überblick, Glückwunsch zu diesem Beitrag.
Eine Frage allerdings, die mir ein wenig arg schnell abgehandelt wird, ist die Frage, ob Webradios eigentlich in aller Regel journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote beinhalten. Das ist Voraussetzung sowohl für die Rundfunkeigenschaft als auch für die Anwendbarkeit der §§ 54 ff. RStV. Wenn jemand nur irgendwelche MP3s wahllos aneinanderreiht, ohne erkennbare Redaktion und erkennbar auch nur zu Unterhaltungszwecken habe ich so meine Probleme mit dem Merkmal und der Anwendung "journalistischer Grundsätze". Welche (Maßstäbe) sollen das sein (und wofür)?
§ 58 ist übrigens m.W. kein journalistischer Grundsatz im Sinne von § 54 Abs. 2 RStV (deshalb wohl auch die gesonderte Regelung).
Eine Frage allerdings, die mir ein wenig arg schnell abgehandelt wird, ist die Frage, ob Webradios eigentlich in aller Regel journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote beinhalten. Das ist Voraussetzung sowohl für die Rundfunkeigenschaft als auch für die Anwendbarkeit der §§ 54 ff. RStV. Wenn jemand nur irgendwelche MP3s wahllos aneinanderreiht, ohne erkennbare Redaktion und erkennbar auch nur zu Unterhaltungszwecken habe ich so meine Probleme mit dem Merkmal und der Anwendung "journalistischer Grundsätze". Welche (Maßstäbe) sollen das sein (und wofür)?
§ 58 ist übrigens m.W. kein journalistischer Grundsatz im Sinne von § 54 Abs. 2 RStV (deshalb wohl auch die gesonderte Regelung).
Erst einmal Danke für den netten "Glückwunsch"! 
Zur etwas schnell abgehandelten Frage der journalistisch-redaktionellen Qualität von Webradio-Angeboten:
Ja sicher, ich gebe Dir ja recht, dass das man wohl nicht bei allen Webradios von einem journalistisch-redaktionellen Angebot ausgehen kann. Jedoch war ich bei der Recherche selbst überrascht, wieviele Angebote diesem Tatbestandsmerkmal des Rundfunkbegriffs doch genügen. Um den Artikel an der Stelle nicht einen (noch größeren) Wasserkopf zu verpassen, habe ich das daher dann auch ziemlich kurz abgehandelt. Aber ohne journalistisch-redaktionelles Angebot wird es wohl in der Tat regelmäßig kein Rundfunk sein, da stimme ich Dir vollkommen zu.
Zu § 58 RStV:
Es mag gut sein, dass die Norm an sich nicht als "journalistischer Grundsatz" i. S. v. § 54 Abs. 2 RStV gilt. Ich habe hier gerade keine Kommentierung griffbereit und habe das auch - um ehrlich zu sein - zuvor nicht genau geprüft. Aber nichtsdestotrotz ist ja das Trennungsgebot so oder so bei Rundfunk und auch bei journalistisch-redaktionellen Telemedien gleichermaßen einzuhalten. Insofern habe ich da zwar vielleicht eine leicht ungenaue Formulierung (Normen-Zitierung) gewählt. Aber die Aussage, die dahinter steht, wonach journalistische Grundsätze und auch das Trennungsgebot grundsätzlich einzuhalten sind, ist ja im Ergebnis korrekt.
Und wenn man den Pressekodex des deutschen Presserats als einen möglichen Maßstab für journalistische Sorgfaltspflichten nimmt, so fällt nach Ziffer 7 des Kodex das Trennungsgebot namentlich zumindest unter die dort in freiwilliger Selbstverpflichtung formulierten publizistischen Grundsätze.
Zur etwas schnell abgehandelten Frage der journalistisch-redaktionellen Qualität von Webradio-Angeboten:
Ja sicher, ich gebe Dir ja recht, dass das man wohl nicht bei allen Webradios von einem journalistisch-redaktionellen Angebot ausgehen kann. Jedoch war ich bei der Recherche selbst überrascht, wieviele Angebote diesem Tatbestandsmerkmal des Rundfunkbegriffs doch genügen. Um den Artikel an der Stelle nicht einen (noch größeren) Wasserkopf zu verpassen, habe ich das daher dann auch ziemlich kurz abgehandelt. Aber ohne journalistisch-redaktionelles Angebot wird es wohl in der Tat regelmäßig kein Rundfunk sein, da stimme ich Dir vollkommen zu.
Zu § 58 RStV:
Es mag gut sein, dass die Norm an sich nicht als "journalistischer Grundsatz" i. S. v. § 54 Abs. 2 RStV gilt. Ich habe hier gerade keine Kommentierung griffbereit und habe das auch - um ehrlich zu sein - zuvor nicht genau geprüft. Aber nichtsdestotrotz ist ja das Trennungsgebot so oder so bei Rundfunk und auch bei journalistisch-redaktionellen Telemedien gleichermaßen einzuhalten. Insofern habe ich da zwar vielleicht eine leicht ungenaue Formulierung (Normen-Zitierung) gewählt. Aber die Aussage, die dahinter steht, wonach journalistische Grundsätze und auch das Trennungsgebot grundsätzlich einzuhalten sind, ist ja im Ergebnis korrekt.
Und wenn man den Pressekodex des deutschen Presserats als einen möglichen Maßstab für journalistische Sorgfaltspflichten nimmt, so fällt nach Ziffer 7 des Kodex das Trennungsgebot namentlich zumindest unter die dort in freiwilliger Selbstverpflichtung formulierten publizistischen Grundsätze.
Die Angst geht um. DAB steht vor der Türe und UKW wird abgeschaltet. Jetzt könnten zu viele Hörer auf Webradios umlenken. Hilfe schreit die Werbeindustrie und die öffentlich Rechtlichen und die Politik hört.
Jeder Sender ab 500 wird mit Pflichtprogramm wie Nachrichten zur vollen Stunde (i.S.d. journalistischen Grundsatzes) in die Ecke gedrückt. Die Kosten für ein Webradio explodieren. Intendanten der öffentlich Rechtlichen konnten in letzter Sekunde Ihre überdurchschnittliche Entlohnung Retten, die Dienstwagen können weiter rollen.
Aber das Ende jedes ambitionierten WebRadios.
Monokultur auch für das deutsche Web.....
Jeder Sender ab 500 wird mit Pflichtprogramm wie Nachrichten zur vollen Stunde (i.S.d. journalistischen Grundsatzes) in die Ecke gedrückt. Die Kosten für ein Webradio explodieren. Intendanten der öffentlich Rechtlichen konnten in letzter Sekunde Ihre überdurchschnittliche Entlohnung Retten, die Dienstwagen können weiter rollen.
Aber das Ende jedes ambitionierten WebRadios.
Monokultur auch für das deutsche Web.....
Per Regulierung verordnete Monokultur im Netz durch öffentlich-rechtliche Dienstwagen und Pflicht-Nachrichten: Mal eine andere Perspektive. 
Aber mal im Ernst, lieber Peter Klein: Was bist Du denn für einer und auf welcher Grundlage hast Du Dir denn Deine Meinung gebildet?
Aber mal im Ernst, lieber Peter Klein: Was bist Du denn für einer und auf welcher Grundlage hast Du Dir denn Deine Meinung gebildet?
Was für einer ? Auf welcher Grundlage ?
Bitte etwas genauer. Die "Grundlage" besteht aus diversen Pressemeldungen. Bsp. "Monokultur":Privatradiosender spielen i.d.R. das "Angstprogramm" also die "Hits" damit "Mama" nicht das Radio abschaltet. Und "Mama" soll nicht abschalten, damit der Sender Werbezeit verkaufen kann. Die öffentlich rechtlichen spielen leider auch nur die "Hits", wie das Privatradio. Haben die nicht einen Kulturauftrag? Ja, könnte man meinen. Gegen den WDR gab es eine Klage, die lautete etwa "nicht nur die bekannten Hits zu spielen". Das wollte der WDR nicht. "Die Rundfunkfreiheit sei in Gefahr", meint der WDR und bekam recht. Soviel zur Monokultur und zum Kulturauftrag.
Bitte etwas genauer. Die "Grundlage" besteht aus diversen Pressemeldungen. Bsp. "Monokultur":Privatradiosender spielen i.d.R. das "Angstprogramm" also die "Hits" damit "Mama" nicht das Radio abschaltet. Und "Mama" soll nicht abschalten, damit der Sender Werbezeit verkaufen kann. Die öffentlich rechtlichen spielen leider auch nur die "Hits", wie das Privatradio. Haben die nicht einen Kulturauftrag? Ja, könnte man meinen. Gegen den WDR gab es eine Klage, die lautete etwa "nicht nur die bekannten Hits zu spielen". Das wollte der WDR nicht. "Die Rundfunkfreiheit sei in Gefahr", meint der WDR und bekam recht. Soviel zur Monokultur und zum Kulturauftrag.
Hätte mich auch sehr gewundert, wenn ein Gericht dem WDR diktiert hätte, was er im Radio zu spielen hat. Den Kulturauftrag haben nämlich in der Tat die Sender und nicht die Gerichte (Gott sei Dank möchte man manchmal sagen
).
Das ist ja nun wirklich interessant (mal abgesehen davon, dass ich in der Tat Deine Aussage ganz anders verstanden habe als Du sie jetzt formulierst. In Deinem Posting unter #3 hast Du noch von Pflichtprogramm mit Nachrichten zur vollen Stunde geredet, jetzt geht es plötzlich um Dudelfunk-Monokultur): Hast Du nähere Informationen zu der Klage gegen den WDR "nicht nur die bekannten Hits zu spielen"? Falls da ein Anwalt beteiligt war, dürfte das wieder ein schöner Fall für die Berufshaftpflicht sein, ähnlich wie neulich die Klage gegen das Jugendamt, die Ausstrahlung von "Erwachsen auf Probe" zu verhindern.
...das berühmte Monokultur-Dudelfunk-Urteil vom Bundesverfassungsgericht. Wer kennt es nicht? 
Aber im Ernst: Die Fundstelle würde mich auch interessieren.
Aber im Ernst: Die Fundstelle würde mich auch interessieren.
Um hier mal ein wenig Substanz beizusteuern:
Josef Eckhardt
Wie erfüllt der öffentlich-rechtliche Rundfunk
seinen Kulturauftrag? - Empirische Langzeitbetrachtungen
Erschienen in der Reihe "Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln"
Heft 202 - Juli 2005
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/institut/pdfs/20205.pdf
Josef Eckhardt
Wie erfüllt der öffentlich-rechtliche Rundfunk
seinen Kulturauftrag? - Empirische Langzeitbetrachtungen
Erschienen in der Reihe "Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln"
Heft 202 - Juli 2005
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/institut/pdfs/20205.pdf
Die Fundstelle kann ich heute nur wage eingrenzen. Es war "Fall des Monats" oder "Kurioses" auf der Hemmer oder Alpmann Schmidt homepage.
Zum Posting und Zusammenhang "Monokultur" und "Pflichtprogramm mit Nachrichten".
Ich meine man bekommt den Eindruck das die alten Medien und Autoritäten beängstigt auf neue digitale Angebote schauen. Man könnte meinen die neuen Medien sollten gebändigt werden. Die neuen Medien stehen jedoch für neue Inhalte, die alten Medien vielmehr für Monokultur und dicke Gewinne für die Beteiligten.
Interessantes zum Kulturauftrag im Bezug zur "alten Medien Autorität ZDF" :
(Quelle: Wikipedia)
Eigentümer die Brüder Moderator Thomas und Christoph Gottschalk.
(Quelle: www.finanzen.net/eurams )
Zum Posting und Zusammenhang "Monokultur" und "Pflichtprogramm mit Nachrichten".
Ich meine man bekommt den Eindruck das die alten Medien und Autoritäten beängstigt auf neue digitale Angebote schauen. Man könnte meinen die neuen Medien sollten gebändigt werden. Die neuen Medien stehen jedoch für neue Inhalte, die alten Medien vielmehr für Monokultur und dicke Gewinne für die Beteiligten.
Interessantes zum Kulturauftrag im Bezug zur "alten Medien Autorität ZDF" :
> Die Dolce Media GmbH ist ein Unternehmen, das - eigenen Angaben zufolge - führend im Bereich des sogenannten Product Placement im Fernsehen ist.Die Dolce Media GmbH wurde 1999 gegründet, seit 2001 ist das ZDF-Tochterunternehmen ZDF Enterprises an der Dolce Media beteiligt, ein weiterer Miteigentümer ist die Deutsche Post AG. Geschäftsführer ist Christoph Gottschalk, der Bruder von Thomas Gottschalk.<
(Quelle: Wikipedia)
Eigentümer die Brüder Moderator Thomas und Christoph Gottschalk.
(Quelle: www.finanzen.net/eurams )
>Für die Brüder ist Schleichwerbung die normalste Sache der Welt. „Sowohl die TV-Sender als auch die werbetreibende Wirtschaft sind auf alternative Werbeformen angewiesen, weil die Kosten für Produktionen und Inhalte immens gestiegen sind“, sagt Christoph Gottschalk. Und Bruder Thomas findet es „in Ordnung“, dass, wenn er 50000 Euro verlost, „auf dem Geldkoffer nicht ZDF, sondern RWE“ steht.<(Quelle: www.zeit.de/2003/01/Schleichwerbung)
Das ist ja alles ganz interessant , hat aber mit diesem Fall wenig zu tun. Hier sind es allem Anschein nach vor allem handwerkliche Mängel beim Gesetzestext, die zu Inkonsistenzen im RStV und den Landesmediengesetzen geführt haben.
Den Zusammenhang zum Programmauftrag, Schleichwerbung und Thomas Gottschalk sehe ich da nicht. "Alte Medien und Autoritäten" oder "Monokultur und dicke Gewinne" sind ideologische Phrasen, aber kein Argument.
Den Zusammenhang zum Programmauftrag, Schleichwerbung und Thomas Gottschalk sehe ich da nicht. "Alte Medien und Autoritäten" oder "Monokultur und dicke Gewinne" sind ideologische Phrasen, aber kein Argument.
Nochmal zurück zum "Monokultur-Dudelfunk-Urteil":
Sofern es diese Entscheidung wirklich gibt, ist sie sicherlich in gewisser Weise ein Kuriosum. Allerdings nicht wegen ihres Tenors, sondern aufgrund dessen, dass jemand ernsthaft überhaupt versucht hat, wegen sowas zu klagen! Das ist doch aus juristischer Sicht - gelinde gesagt - lächerlich!
Sofern es diese Entscheidung wirklich gibt, ist sie sicherlich in gewisser Weise ein Kuriosum. Allerdings nicht wegen ihres Tenors, sondern aufgrund dessen, dass jemand ernsthaft überhaupt versucht hat, wegen sowas zu klagen! Das ist doch aus juristischer Sicht - gelinde gesagt - lächerlich!

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) erklärte gegenüber Telemedicus, dass man aufgrund der hier aufgeworfenen Fragen nun natürlich Klärungsbedarf sehe. Die ZAK dient dazu, insbesondere Fragen der Zulassung und Aufsicht unter den vierzehn verschiedenen Landesmedienanstalten in Deutschland einheitlich zu regeln. Auf einer der nächsten Sitzungen dieses Gremiums soll eine gemeinsame Lösung für dieses Auslegungsproblem gefunden werden, so hieß es aus Kreisen der ZAK und der LfM.





