OLG München kritisiert „fliegenden Gerichtsstand”
Dienstag, 30. Juni 2009, von Adrian Schneider
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Kommentare
Das ist eine sinnentstellende Überinterpretation der OLG-Entscheidung.
Das OLG hatte nur zu prüfen, ob die Entscheidung des Amtsgerichts "sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann".
Das hat das OLG verneint. Für richtig hat es die Auffassung des Amtsgerichts keineswegs erklärt (das OLG war hier nicht Rechtsmittelgericht, sondern hatte im Rahmen einer Entscheidung nach § 36 ZPO nur zu prüfen, ob die an sich gegebene Bindungswirkung der Verweisung gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausnahmsweise entfallen ist).
Das OLG hatte nur zu prüfen, ob die Entscheidung des Amtsgerichts "sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann".
Das hat das OLG verneint. Für richtig hat es die Auffassung des Amtsgerichts keineswegs erklärt (das OLG war hier nicht Rechtsmittelgericht, sondern hatte im Rahmen einer Entscheidung nach § 36 ZPO nur zu prüfen, ob die an sich gegebene Bindungswirkung der Verweisung gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausnahmsweise entfallen ist).
Das sehe ich anders. Es ist richtig, dass das OLG richtigerweise keine vollständige Rechtmäßigkeitsprüfung vorgenommen hat. Dennoch stützt es das Amtsgericht auf ganzer Linie. Letztendlich führt es sehr ausführlich eine Mindermeinung in der Rechtsprechung aus und hält diese für "gut vertretbar". Es hat damit den Weg für die Gerichte in seinem Bezirk frei gemacht, den fliegenden Gerichtsstand ihrerseits auf die Probe zu stellen.
Abgesehen davon, dass sich das "gut vertretbar" gar nicht auf die dargestellte Mindermeinung bezieht (sondern auf die zuvor dargestellte Würdigung des Sachvortrags durch das AG), bedeutet "(gut) vertretbar" gerade nicht "richtig", sondern im Gegenteil "nach unserer Auffassung an sich falsch/nicht überzeugend, wenngleich nicht völlig rechtsfremd".
Und weil das so offensichtlich ist - der "fliegende Gerichtsstand" ist ja nur eine Interpretation des "Tatort"-Begriffs -, dürfen auch die Gerichte im OLG-Bezirk München jetzt nichts, was sie nicht schon immer gedurft hätten.
Und weil das so offensichtlich ist - der "fliegende Gerichtsstand" ist ja nur eine Interpretation des "Tatort"-Begriffs -, dürfen auch die Gerichte im OLG-Bezirk München jetzt nichts, was sie nicht schon immer gedurft hätten.
Zitat:
... bedeutet "(gut) vertretbar" gerade nicht "richtig", sondern im Gegenteil "nach unserer Auffassung an sich falsch/nicht überzeugend, wenngleich nicht völlig rechtsfremd".
Das ist Ihre Interpretation. Mein Eindruck ist da ein anderer. Etwa auch die folgende Formulierung des OLG:
Zitat:
"Für all das gab der Sachvortrag der Klägerin nichts her; es wurde nicht einmal die bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit der Internetseite der Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts München vorgetragen."
Das klingt für mich schon so, als würde sich das OLG die Rechtsauffassung des AG zu eigen machen. Letztendlich befinden wir uns hier aber ja auf einer Wertungsebene. Wenn Sie das anders sehen, okay. Nehme ich so hin.
Falls alle Gerichte so entscheiden, wie das AG München, so folgt daraus keinesfalls ein Verbot für das LG Hamburg (ZK 24 und ZK 25) sowie das LG Berlin (ZK 27) bezüglich des fliegenden Gerichtsstandes so zu entscheiden, wie das heute erfolgt.
In der Endkonsequenz hätten wir dann zwei "Sondergerichte", welche die Meinungsfreiheit einzelfallabhängig bestimmen würden.
Für die Länder Hamburg und Berlin wäre das außerdem eine zusätzlöiche sicvhere Einnahmequelle für das Staatssäckel.
Hamburg hat sich ja schon umf die Kammer 25 erweitert, welche dioe ersten 16 reine Internet-Verfahren jeden Monat von der Kammer 24 zugeschoben erhält...
In der Endkonsequenz hätten wir dann zwei "Sondergerichte", welche die Meinungsfreiheit einzelfallabhängig bestimmen würden.
Für die Länder Hamburg und Berlin wäre das außerdem eine zusätzlöiche sicvhere Einnahmequelle für das Staatssäckel.
Hamburg hat sich ja schon umf die Kammer 25 erweitert, welche dioe ersten 16 reine Internet-Verfahren jeden Monat von der Kammer 24 zugeschoben erhält...
Zitat:
Falls alle Gerichte so entscheiden, wie das AG München, so folgt daraus keinesfalls ein Verbot für das LG Hamburg (ZK 24 und ZK 25) sowie das LG Berlin (ZK 27) bezüglich des fliegenden Gerichtsstandes so zu entscheiden, wie das heute erfolgt.
Das will ich mit diesem Artikel auch keinesfalls sagen. Danke, dass Sie das nochmal so ausdrücklich ansprechen. Das Gericht hat hier auch keinesfalls den fliegenden Gerichtsstand verboten.
Interessant ist vielmehr, dass ein Gericht wie das OLG München diese doch etwas "alternative" Argumentation des Amtsgerichts schluckt. Und jede Entscheidung dieser Art ist Argumentationsfutter für weitere Verfahren.
Die derzeitige Praxis des "fliegenden Gerichtsstandes", nämlich daß der Kläger sich ein Gericht sucht, von dem er sich die klägerfreundliche Rechtsprechung verspricht, düfte im Hinblick auf den "gesetzlichen Richter" nach Art. 101 nicht gerade unproblematisch sein.
Ration legis ist gerade, daß man Einflußnahme der Parteien oder Dritter auf den Prozeß durch Auswahl des Richters verhindern will. Die derzeitige Praxis der Konzentration diverser Äußerungs"delikte" auf inbesondere Hamburg mit einer bekanntermaßen klägerfreundlichen Rechtsprechung ist vor diesem Hintergrund kaum noch mit dem Grundgedanken der Norm vereinbar.
Eigentlich ist zu erwarten, daß diese Praxis irgendwann einmal wegen zu evidenten Rechtsmißbrauchs gekippt werden wird.
Ration legis ist gerade, daß man Einflußnahme der Parteien oder Dritter auf den Prozeß durch Auswahl des Richters verhindern will. Die derzeitige Praxis der Konzentration diverser Äußerungs"delikte" auf inbesondere Hamburg mit einer bekanntermaßen klägerfreundlichen Rechtsprechung ist vor diesem Hintergrund kaum noch mit dem Grundgedanken der Norm vereinbar.
Eigentlich ist zu erwarten, daß diese Praxis irgendwann einmal wegen zu evidenten Rechtsmißbrauchs gekippt werden wird.




