Hintergrund: Streit über Bundestagskanal beigelegt
Donnerstag, 10. Juli 2008, von Jean-Paul Feidt
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Kommentare
Zitat:
Selbst Elemente der Unterhaltung dürften enthalten sein, habe doch das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass Meinungsbildung und Unterhaltung keine Gegensätze seien.
Steht das wirklich so im Gutachten? M.E. stellt das eher ein Argument für die Unzulässigkeit. Aufgabe des Bundestags ist nicht Meinungsbildung durch Massenmedien, auch nicht durch Unterhaltung.
Anders würde ein Schuh draus: Selbstdarstellung und Öffentlichkeitsarbeit muss sich nicht auf schnödes Faktenrunterrasseln beschränken, sondern kann im Sinne von Infotainment auch mit angemessenen Mitteln versuchen, Interesse für die Institution Bundestag zu wecken.
Gersdorf argumentiert, dass sich die Selbstdarstellung des Staates an den kommunikativen Bedürfnissen der Bevölkerung orientiere müsse. Ein staatlich verantwortetes „Blindenfernsehen“, das lediglich zum Aus- bzw. Umschalten animiere, könne keinen kommunikativen Brückenschlag zwischen Staat und Bevölkerung leisten. Er beruft sich zur Untermauerung seiner These insbesondere auf ein Urteil des VGH Rheinland-Pfalz, wonach sich regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit und Unterhaltung nicht ausschließen(http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/Staatliche-OEffentlichkeitsarbeit/393-VGH-Rheinland-Pfalz-Az-VGH-O-1705-Tag-der-offenen-Tuer-in-der-Staatskanzlei.html). Aber, so Gersdorf weiter: „Das bedeutet indes nicht, dass sich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit unterhaltende Elemente gleichsam verselbständigen und von ihrem durch Sachbezug gekennzeichneten Kern lösen dürfen.“ Im Zentrum des Parlamentsfernsehens müsse also der sachbezogene Informationsgehalt des Programms stehen. Elementen der Unterhaltung könne daher nur „akzidentielle Bedeutung“ zukommen.
"Akzidentiell". Sehr schön.
Das Ausgeführte würde ich so unterschreiben. Mit dem Bundesverfassungsgericht, das der Unterhaltung meinungsbildenden Charakter zumisst, hat es aber dennoch nichts zu tun, oder?
Das Ausgeführte würde ich so unterschreiben. Mit dem Bundesverfassungsgericht, das der Unterhaltung meinungsbildenden Charakter zumisst, hat es aber dennoch nichts zu tun, oder?
Das entsprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichts (http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/216-BVerfG-Az-1-BvR-65396-Caroline-von-Monaco-II-Bildberichterstattung.html) ist der Ausgangspunkt seiner diesbezüglichen Überlegungen. Angesichts dessen, dass Meinungsbildung durch unterhaltende Beiträge sogar nachhaltiger angeregt werden könne als durch ausschließlich sachbezogene Informationen und unter Berücksichtigung der zunehmenden Tendenz hin zum „Infotainment“ (näheres dazu in dem verlinkten Urteil), könne sich auch staatliche Öffentlichkeitsarbeit diesen Entwicklungen nicht verschließen. Anschließend folgt die bereits in meiner ersten Antwort erläuterte Argumentation.
OK. Finde ich nicht überzeugend, aber das ist bei solchen Gutachten ja ohnehin häufiger der Fall. Wie siehst Du das denn? Ein echtes rechtliches Argument lässt sich daraus wirklich nicht basteln. Naja, vielleicht muss ich mir das Gutachten doch einfach mal anschauen.
Das Gutachten enthält durchaus interessante Ansätze, insgesamt erscheint mir die sehr weite Auslegung der möglichen Befugnisse eines solchen Parlamentskanals aber doch äußerst diskussionswürdig. Allerdings sind derartige Gutachten oftmals auch ergebnisorientiert ausgerichtet.
Selbst wenn man aber allen Thesen des Gutachtens uneingeschränkt zustimmen wollte, käme die praktische Umsetzung, insbesondere hinsichtlich geplanter Gesprächsrunden und Informationssendungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit, einem juristischen Vabanquespiel gleich (obschon ich gerne die „akzidentiellen“ Unterhaltungsmomente gesehen hätte).
Ich vermute jedoch, dass dieses, vom Bundestag in Auftrag gegebene, Gutachten zumindest auch den Zweck erfüllen sollte, ein wenig Druck auf die öffentlich-rechtlichen Sender auszuüben, um diese zu einer (noch) ausführlicheren Berichterstattung aus dem Bundestag zu animieren. Ob damit (oder auch mit einem eigenen Kanal) indes der Politikverdrossenheit der Bürger wirklich Einhalt geboten werden kann, darf, wie oben schon angesprochen, bezweifelt werden.
Selbst wenn man aber allen Thesen des Gutachtens uneingeschränkt zustimmen wollte, käme die praktische Umsetzung, insbesondere hinsichtlich geplanter Gesprächsrunden und Informationssendungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit, einem juristischen Vabanquespiel gleich (obschon ich gerne die „akzidentiellen“ Unterhaltungsmomente gesehen hätte).
Ich vermute jedoch, dass dieses, vom Bundestag in Auftrag gegebene, Gutachten zumindest auch den Zweck erfüllen sollte, ein wenig Druck auf die öffentlich-rechtlichen Sender auszuüben, um diese zu einer (noch) ausführlicheren Berichterstattung aus dem Bundestag zu animieren. Ob damit (oder auch mit einem eigenen Kanal) indes der Politikverdrossenheit der Bürger wirklich Einhalt geboten werden kann, darf, wie oben schon angesprochen, bezweifelt werden.


