„Als ob man aufhört zu existieren…“
Freitag, 11. Juli 2008, von Christiane Müller
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Kommentare
Da es sich zumeist um kostenlose Angebote handelt, werden sich die Anbieter in ihren AGB das Recht vorbehalten haben, das Profil (nach Ankündigung/Androhung o.ä.) zu löschen. Die Notwendigkeit einer (plausiblen) Begründung sehe ich aus rechtlicher Sicht nicht. Zensur ist die staatliche Kontrolle der Presse. Private Betreiber einer Internetseite sind aber keine staatlichen Institutionen. Deshalb ist der Vorwurf der Zensur in diesem Zusammenhang meiner Ansicht nach fehlgehend.
Zitat:
Die Notwendigkeit einer (plausiblen) Begründung sehe ich aus rechtlicher Sicht nicht.
Dann schau Dir bitte mal die Fälle zum virtuellen Hausrecht an bzw. die allgemeinen Grundsätze zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen in Verbindung mit § 307 BGB. Klar ist jedenfalls, dass berechtigte Interessen der Nutzer betroffen sind, zu denen unter anderem das Recht aus Art. 5 I GG gehört, der auch mittelbare Drittwirkung entfaltet. "Zensur" im rechtstechnischen Sinn muss das nicht sein, im allgemeinen Sprachgebrauch möglicherweise aber schon.
Was aber die Frage nach der Rechtswirklichkeit nicht beantwortet. Wer will mit entsprechendem Prozessrisiko Myspace, Flickr und Youtube (in den USA?) auf "Herausgabe" eines gelöschten Accounts verklagen? Ist das deutsche Recht überhaupt anzuwenden?
1. Wer hat die Frage nach der Rechtswirklichkeit gestellt (für deren Beantwortung zunächst mal die nach der Rechtslage geklärt werden sollte, oder?)?
2. Wieso sollte jemand auf "Herausgabe" klagen wollen? Bei urheberrechtlich geschützten "Accounts" bzw. entsprechenden Bestandteilen gibts im Übrigen einen entsprechenden Anspruch sogar.
3. Deutsches Recht kann in zahlreichen Fällen durchaus Anwendung finden (siehe die Grundsätze zum internationalen Privatrecht). Im Übrigen stellt sich die Frage natürlich genauso bei deutschen Unternehmungen wie StudiVZ (siehe auch Simons Hinweis) - und komme mir jetzt bitte keiner damit, dass StudiVZ als Ltd. in England niedergelassen ist.
2. Wieso sollte jemand auf "Herausgabe" klagen wollen? Bei urheberrechtlich geschützten "Accounts" bzw. entsprechenden Bestandteilen gibts im Übrigen einen entsprechenden Anspruch sogar.
3. Deutsches Recht kann in zahlreichen Fällen durchaus Anwendung finden (siehe die Grundsätze zum internationalen Privatrecht). Im Übrigen stellt sich die Frage natürlich genauso bei deutschen Unternehmungen wie StudiVZ (siehe auch Simons Hinweis) - und komme mir jetzt bitte keiner damit, dass StudiVZ als Ltd. in England niedergelassen ist.

