Total daneben: Lizenzpflicht für Online-TV
Mittwoch, 16. Juli 2008, von Simon Möller
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Kommentare
Zunächst mal: Volle Zustimmung, Simon, ich finde die Beschreibung "total daneben" sehr passend.
Insbesondere bei Punkt 2 stimme ich dir zu: Weder das Frequenz- noch zwangsläufig das Kosten-Argument trifft bei Online-TV zu. Was bleibt, ist die Suggestivkraft. Aber auf die kann es ja nun nicht ankommen. Denn das würde letztendlich bedeuten, je effektiver man Meinungen verbreitet, desto eher kann man einer Lizenzpflicht unterfallen - das Gegenteil von einer freiheitlichen Verfassungsordnung.
Was ich leider nicht teilen kann, ist dein Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht. Es hat die Rundfunkfreiheit meinem Eindruck nach immer nur als eine Freiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verstanden. Die ganze Rechtsprechung läuft doch darauf hinaus, private Anbieter allenfalls zu dulden, weil sie ja die "Freiheit" der staatlich verordneten Vielfalt gefährden könnten.
Ich befürchte, die einzige Chance wäre, dass der Verfassungsgeber eben dieser Tendenz entgegengeht. Aber was soll der tun? Vielleicht einen neuen Satz 3 in Art. 5 I einfügen: "Wenn wir Freiheit sagen, meinen wir auch Freiheit"...
Insbesondere bei Punkt 2 stimme ich dir zu: Weder das Frequenz- noch zwangsläufig das Kosten-Argument trifft bei Online-TV zu. Was bleibt, ist die Suggestivkraft. Aber auf die kann es ja nun nicht ankommen. Denn das würde letztendlich bedeuten, je effektiver man Meinungen verbreitet, desto eher kann man einer Lizenzpflicht unterfallen - das Gegenteil von einer freiheitlichen Verfassungsordnung.
Was ich leider nicht teilen kann, ist dein Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht. Es hat die Rundfunkfreiheit meinem Eindruck nach immer nur als eine Freiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verstanden. Die ganze Rechtsprechung läuft doch darauf hinaus, private Anbieter allenfalls zu dulden, weil sie ja die "Freiheit" der staatlich verordneten Vielfalt gefährden könnten.
Ich befürchte, die einzige Chance wäre, dass der Verfassungsgeber eben dieser Tendenz entgegengeht. Aber was soll der tun? Vielleicht einen neuen Satz 3 in Art. 5 I einfügen: "Wenn wir Freiheit sagen, meinen wir auch Freiheit"...
Ich gebe zu, dass mein Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht sich auch darauf gründet, dass es dort kürzlich einige Personalwechsel gab. Unter anderem sitzt Richter Hoffmann-Riem, traditionell ein engagierter Fürsprecher der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, nicht mehr im ersten Senat. Das ist nun keine Garantie für eine Änderung der Rechtsprechungslinie, aber doch zumindest ein Indiz.
Auf Online-TV trifft das Problem der "Suggestivität" m.E. noch teilweise zu. Die Medienkompetenz der Fernsehzuschauer über die Jahre doch deutlich erhöht - auch wenn sie noch lange nicht hoch genug ist. Ein größeres Problem sehe ich weiterhin im Bereich der Missbrauchsgefahr allgemein und den Konzentrationstendenzen. In diesem Bereich muss m.E. auch im Internet reguliert werden. Aber dann eben den Besonderheiten des Mediums angemessen, nicht mit der Brechstange.
Auf Online-TV trifft das Problem der "Suggestivität" m.E. noch teilweise zu. Die Medienkompetenz der Fernsehzuschauer über die Jahre doch deutlich erhöht - auch wenn sie noch lange nicht hoch genug ist. Ein größeres Problem sehe ich weiterhin im Bereich der Missbrauchsgefahr allgemein und den Konzentrationstendenzen. In diesem Bereich muss m.E. auch im Internet reguliert werden. Aber dann eben den Besonderheiten des Mediums angemessen, nicht mit der Brechstange.
Sehr süß, das Angebot, bei einer Verfassungsbeschwerde behilflich zu sein. Viel Erfolg dabei!
Nur zu ein paar Punkten Deiner Kritik und meine additional 2cents:
- Ja, das 500 potenzielle Nutzer Kriterium ist willkürlich. Genau so gut hätte man auch weniger nehmen können, denn an die Öffentlichkeit gerichtet ist der Dienst trotzdem. Dienen soll es ja ersichtlich nur dazu, absolute Bagatellfälle auszuscheiden, wofür es taugt. Meines Wissens gab es in manchen Landesmediengesetzen auch für Kabelanlagen mit weniger als 500 Anschlüssen einen Aussetzung der Regulierung.
- Dein Vorschlag, man könnte ja an der journalistischen Qualität anknüpfen (na, hier haben wir mal ein klares Kriterium!), ist teilweise ja schon Gegenstand der diskutierten Regelung: Nicht journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote brauchen keine Lizenz. Damit sind auch die erbärmlichen Heisetroll-Beiträge in der Art "Brauche ich dann für die Webcam in meinen Serverraum, die dank meines ultrageilen Servers 200 Millionen Leute gleichzeitig anschauen können, jetzt auch so eine Zensur-Lizenz lol ^^" auch Makulatur.
- Auch der "Sendeplan" und der Ausschluss persönlicher und familiärer Angebote gewährleistet, dass nur wirklich fernsehähnliche Dienste reguliert werden. Vorbild ist offensichtlich die AVMD-RL: Man will ein Level Playing Field für die Regulierung von Fernsehen schaffen, egal über welchen Übertragungsweg es ausgestrahlt wird.
Dass Du in das Ausscheiden Hoffmann-Riems Hoffnungen für eine Rechtsprechungsänderung setzt, ist vermeintlich legitim. Im engeren Sinn hat das jedoch nichts mit der Fürsprecherschaft für den ör Rundfunk zu tun (gestern stand da doch auch noch was anderes, oder?). Zur Internetregulierung hat sich das BVerfG während seiner Amtszeit doch ohnehin nicht geäußert, so dass man ihm insofern nicht allzu viel Credit geben muss.
Nur zu ein paar Punkten Deiner Kritik und meine additional 2cents:
- Ja, das 500 potenzielle Nutzer Kriterium ist willkürlich. Genau so gut hätte man auch weniger nehmen können, denn an die Öffentlichkeit gerichtet ist der Dienst trotzdem. Dienen soll es ja ersichtlich nur dazu, absolute Bagatellfälle auszuscheiden, wofür es taugt. Meines Wissens gab es in manchen Landesmediengesetzen auch für Kabelanlagen mit weniger als 500 Anschlüssen einen Aussetzung der Regulierung.
- Dein Vorschlag, man könnte ja an der journalistischen Qualität anknüpfen (na, hier haben wir mal ein klares Kriterium!), ist teilweise ja schon Gegenstand der diskutierten Regelung: Nicht journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote brauchen keine Lizenz. Damit sind auch die erbärmlichen Heisetroll-Beiträge in der Art "Brauche ich dann für die Webcam in meinen Serverraum, die dank meines ultrageilen Servers 200 Millionen Leute gleichzeitig anschauen können, jetzt auch so eine Zensur-Lizenz lol ^^" auch Makulatur.
- Auch der "Sendeplan" und der Ausschluss persönlicher und familiärer Angebote gewährleistet, dass nur wirklich fernsehähnliche Dienste reguliert werden. Vorbild ist offensichtlich die AVMD-RL: Man will ein Level Playing Field für die Regulierung von Fernsehen schaffen, egal über welchen Übertragungsweg es ausgestrahlt wird.
Dass Du in das Ausscheiden Hoffmann-Riems Hoffnungen für eine Rechtsprechungsänderung setzt, ist vermeintlich legitim. Im engeren Sinn hat das jedoch nichts mit der Fürsprecherschaft für den ör Rundfunk zu tun (gestern stand da doch auch noch was anderes, oder?). Zur Internetregulierung hat sich das BVerfG während seiner Amtszeit doch ohnehin nicht geäußert, so dass man ihm insofern nicht allzu viel Credit geben muss.
Ich hatte ursprünglich geschrieben, dass Hoffmann-Riem vor seiner Zeit als Verfassungsrichter Direktor des Hans-Bredow-Instituts war und damit von den ö-r Rundfunkanstalten bezahlt wurde. Wegen dieser Besonderheit war vor der letzten Rundfunkentscheidung auch kurz ein Befangenheitsantrag in der Diskussion. Die betreffenden Bundesländer haben dann jedoch davon abgesehen, aus dem selben Grund, aus dem ich auch meinen Kommentar geändert habe: Richter Hoffmann-Riem ist m.E. durchaus in der Lage, auch trotz dieser Vorgeschichte frei zu entscheiden. Ich wollte nicht so verstanden werden, als ob ich anderes angedeutet hätte.
Du hast Recht, wenn du darauf verweist, dass "500 potenzielle Nutzer" nicht als einzige Ausschlusskriterium ist, die Regelung hatte ich oben ja zitiert. Nichtsdestotrotz ist sie unsinnig. "Journalistisch-redaktionell" und "persönlich-familiäre Zwecke" sind als Begriffe viel zu unbestimmt, "zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfängsgeräten" verstehe ich überhaupt nicht.
Sinn würde es meiner Meinung nach machen, Online-TV von einer Lizenzpflicht generell auszunehmen, den Landesmedienanstalten jedoch eine "opt-in"-Möglichkeit mit den gewählten Kriterien zu geben. Dann müsste sich nicht Otto-Normal-Streaminganbieter darüber den Kopf zerbrechen, ob sein Programm "journalistisch-redaktionell" ist oder nicht, sondern ein dafür ausgebildeter und bezahlter Angestellter der LMA.
Du hast Recht, wenn du darauf verweist, dass "500 potenzielle Nutzer" nicht als einzige Ausschlusskriterium ist, die Regelung hatte ich oben ja zitiert. Nichtsdestotrotz ist sie unsinnig. "Journalistisch-redaktionell" und "persönlich-familiäre Zwecke" sind als Begriffe viel zu unbestimmt, "zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfängsgeräten" verstehe ich überhaupt nicht.
Sinn würde es meiner Meinung nach machen, Online-TV von einer Lizenzpflicht generell auszunehmen, den Landesmedienanstalten jedoch eine "opt-in"-Möglichkeit mit den gewählten Kriterien zu geben. Dann müsste sich nicht Otto-Normal-Streaminganbieter darüber den Kopf zerbrechen, ob sein Programm "journalistisch-redaktionell" ist oder nicht, sondern ein dafür ausgebildeter und bezahlter Angestellter der LMA.
Aus Spiegel Online, http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,566234,00.html
> Gleich mehrere Online-Sender hat die Grünwalder Firma Grid-TV, die ab August von der vorpreschenden bayerischen Landesmedienanstalt in die Pflicht genommen werden dürfte. Das Unternehmen betreibt nach eigenen Angaben mittlerweile 270 IP-Sender. Darunter "Teachers-News-TV" oder "Zahnheilkunde-TV". Geschäftsführer Ingo Wolf wird jetzt die 30 größten seiner Online-Sender wegen der Lizenzpflicht in die Schweiz umziehen lassen: "500 Zuschauer haben wir schnell erreicht." Den Rest der Kanäle will er deckeln, so dass nicht mehr als 499 Nutzer zusehen können.
Danke für den Hinweis auf den SpOn Beitrag. Da bekleckert sich ja der BLM-Sprecher mal wieder ganz groß mit Ruhm. So fällts natürlich sehr schwer, die noch in Schutz zu nehmen. Seufz.
Den in Erwägung gezogenen bzw. aus Sachsen rausgeplärrte Vorschlag für einen Befangenheitsantrag gegen Hoffmann-Riem fand ich seinerzeit schon hochgradig albern. Das erscheint dermaßen an den Haaren herbeigezogen, dass es eigentlich völlig indiskutabel ist. Was ich im Konkreten noch meinte: Inwiefern hat die Fürsprecherschaft für ör Rundfunk (unmittelbar) Einfluss auf die Haltung zur Lizenzierungspflicht für IPTV?
Zu Deinem letzten Argument der Opt-In Lösung: Dadurch ändert sich m.E. nichts. Natürlich muss sich auch dann der Streaminganbieter Gedanken darüber machen, ob sein Angebot als Rundfunk gilt, da er - wenn der LMA-Angestellte zum entsprechenden Ergebnis kommt - dann eben später doch noch eine Lizenz beantragen muss. Wenn das sein Geschäfts- oder Sendemodell zerstört, hat er letztlich nichts gewonnen. In Sachen Rechtssicherheit tut sich jedenfalls nichts.
Journalistisch-redaktionell als Rechtsbegriff gibts nun schon länger, ohne dass da große Bestimmtheitsprobleme angemeldet wurden. Persönlich-familiär gibts in § 55 Abs.1 RStV und im BDSG und wird gerade konkretisiert.
Die unmittelbare Wiedergabe: Tja, da bin ich mit meinem Latein leider auch am Ende. Ich dachte ja beim ersten Überfliegen, dass damit On-Demand-Angebote gemeint sein könnten. Ist jedoch bei genauerem Hinsehen nur schwer in der Richtung zu interpretieren.
Den in Erwägung gezogenen bzw. aus Sachsen rausgeplärrte Vorschlag für einen Befangenheitsantrag gegen Hoffmann-Riem fand ich seinerzeit schon hochgradig albern. Das erscheint dermaßen an den Haaren herbeigezogen, dass es eigentlich völlig indiskutabel ist. Was ich im Konkreten noch meinte: Inwiefern hat die Fürsprecherschaft für ör Rundfunk (unmittelbar) Einfluss auf die Haltung zur Lizenzierungspflicht für IPTV?
Zu Deinem letzten Argument der Opt-In Lösung: Dadurch ändert sich m.E. nichts. Natürlich muss sich auch dann der Streaminganbieter Gedanken darüber machen, ob sein Angebot als Rundfunk gilt, da er - wenn der LMA-Angestellte zum entsprechenden Ergebnis kommt - dann eben später doch noch eine Lizenz beantragen muss. Wenn das sein Geschäfts- oder Sendemodell zerstört, hat er letztlich nichts gewonnen. In Sachen Rechtssicherheit tut sich jedenfalls nichts.
Journalistisch-redaktionell als Rechtsbegriff gibts nun schon länger, ohne dass da große Bestimmtheitsprobleme angemeldet wurden. Persönlich-familiär gibts in § 55 Abs.1 RStV und im BDSG und wird gerade konkretisiert.
Die unmittelbare Wiedergabe: Tja, da bin ich mit meinem Latein leider auch am Ende. Ich dachte ja beim ersten Überfliegen, dass damit On-Demand-Angebote gemeint sein könnten. Ist jedoch bei genauerem Hinsehen nur schwer in der Richtung zu interpretieren.
> Was ich im Konkreten noch meinte: Inwiefern hat die Fürsprecherschaft für ör Rundfunk (unmittelbar) Einfluss auf die Haltung zur Lizenzierungspflicht für IPTV?
Das ist die Krux an der ganzen Sache: Sowohl die öffentlich-rechtliche Digitalexpansion als auch die aktuellen Regulierungsversuche bauen auf dem Argument auf, dass sich die Situation des Rundfunks nicht signifikant ändert, wenn er das Übertragungsmedium wechselt.
Das stimmt aber, wie gesagt, meiner Meinung nach nicht: Der Wechsel ins Internet markiert m.E. auch das Ende der "Sondersituation", die überhaupt die besondere Interpretation der Rundfunkfreiheit durch das BVerfG ausgelöst hatte. Im Internet wird die Rundfunkfreiheit m.E. zur klassischen Abwehrfreiheit, der status negativus wird nicht mehr von dem staatlichen Schutzauftrag überlagert.
Damit fiele, zumindest nach der bisherigen Konzeption des BVerfG, nicht nur die Lizenzpflicht für Online-TV weg, sondern auch die Existenzberechtigung des ö-r Rundfunks. Das spricht m.E. deutlich dagegen, dass das BVerfG wirklich ein Ende der Sondersituation annehmen würde.
Und doch sind das zwei verschiedene Baustellen, etwas mehr Differenzierungsfähigkeit ist dem BVerfG - auch unter Hoffmann-Riem - zuzutrauen gewesen. Leider fehlt mir gerade die Zeit für Grundsatzdiskussionen, aber wir können das gerne bei Gelegenheit nachholen.
Nur kurz: Ich bin der Meinung, man darf sich in der Argumentation nicht zu stark auf die "Sondersituation" des Rundfunks versteifen. Mehr im Vordergrund stehen sollte insgesamt das Ziel freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, das auch jenseits irgend welcher (nicht mehr vorhandener) Rundfunksondersituationen besondere (Regulierungs-)Beachtung verdient.
Nur kurz: Ich bin der Meinung, man darf sich in der Argumentation nicht zu stark auf die "Sondersituation" des Rundfunks versteifen. Mehr im Vordergrund stehen sollte insgesamt das Ziel freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, das auch jenseits irgend welcher (nicht mehr vorhandener) Rundfunksondersituationen besondere (Regulierungs-)Beachtung verdient.
Findest du? So verstehe ich das nicht, was im GG steht: "Die ... Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk ... werden gewährleistet".
Bei der Pressefreiheit würde doch auch niemand auf die Idee kommen, die "freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung" durch Regulierung sicherzustellen. Das stellt sich schon von alleine sicher.
Ich denke auch, dass wir mit einem Urteil rechnen können, das differenziert zwischen Existenzberechtigung der Öffentlich-Rechtlichen (status positivus) und Regulierungsfreiheit der Privaten (status negativus). Hoffentlich bald!
Bei der Pressefreiheit würde doch auch niemand auf die Idee kommen, die "freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung" durch Regulierung sicherzustellen. Das stellt sich schon von alleine sicher.
Ich denke auch, dass wir mit einem Urteil rechnen können, das differenziert zwischen Existenzberechtigung der Öffentlich-Rechtlichen (status positivus) und Regulierungsfreiheit der Privaten (status negativus). Hoffentlich bald!


