Kinderpornografie muss man nicht bewusst abspeichern, um sich strafbar zu machen – schon das Betrachten am Bildschirm genügt, urteilte am Montag das Oberlandesgericht Hamburg (Az.
2-27/09 (REV)). Das Urteil betrifft einen häufigen, aber hoch umstrittenen Fall: Der Täter hatte sich kinderpornografische Bilder im Internet angeschaut, herunterladen wollte er sie aber nicht. Dass er beim Surfen automatisch Bilder auf der Festplatte zeitweise (im „Cache“) zwischenspeichert, habe er nicht gewusst.
Kommentare