Ehrverletzungen/Schmähkritik
OLG Koblenz: Zur Meinungsäußerung in Internetforen
Beschluss v. 12.07.2007, Az. 2 U 862/06
1. Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist aber nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Nur wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhält muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
Das Urteil im VolltextOLG Brandenburg: Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators
Urteil v. 07.05.2007, Az. 1 U 19/06
Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators während einer laufenden Sendung.
Das Urteil im VolltextOLG Brandenburg: "Hassprediger" als zulässiges Werturteil
Urteil v. 23.04.2007, Az. 1 U 10/06
1. Die aus den entsprechenden Zitaten abgeleitete Bezeichnung des Klägers als „Hassprediger“ ist als Werturteil zu qualifizieren, das in dieser Eigenschaft am Schutz der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG teilhat.
2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.
3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.
2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.
3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.
Das Urteil im VolltextOLG Karlsruhe: Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv
Urteil v. 13.04.2007, Az. 14 U 11/07
1. Handelt es sich bei einem Kollektiv um eine unüberschaubar große Personengruppe, wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt.
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmit-gliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.
(amtliche Leitsätze)
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmit-gliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: Terroristentochter
Urteil v. 05.12.2006, Az. VI ZR 45/05
Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presseartikels zulässig sein.
(amtlicher Leitsatz)
(amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im VolltextBVerfG: Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes
Beschluss v. 24.05.2006, Az. 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03
1. Enthalten Äußerungen sowohl wertende Elemente als auch Tatsachenaussagen und ist nicht eindeutig, welcher dem Beweis zugängliche Tatsachengehalt zur Bewertung herangezogen wird und ob dieser oder das Werturteil überwiegt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die Einordnung offen zu lassen, wenn die rechtliche Beurteilung bei beiden Annahmen gleich ausfällt.
2. Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt.
3. Die verfassungsrechtliche Beurteilung würde sich nicht ändern, wenn die Äußerung als Werturteil einzuordnen wäre.
4. Die Verurteilung beeinträchtigt nicht das Recht des Beschwerdeführers, gemäß seinen religiösen Überzeugungen Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren.
2. Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt.
3. Die verfassungsrechtliche Beurteilung würde sich nicht ändern, wenn die Äußerung als Werturteil einzuordnen wäre.
4. Die Verurteilung beeinträchtigt nicht das Recht des Beschwerdeführers, gemäß seinen religiösen Überzeugungen Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren.
Das Urteil im VolltextLG Hannover: Geldentschädigung bei Beleidigung durch Fernsehmoderator
Urteil v. 11.01.2006, Az. 6 O 73/05
1. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor, wenn der Moderator den Betroffenen aus seiner überlegenen Position als Moderator heraus grundlos und bewusst mit herabsetzenden Bemerkungen über seine äußere Erscheinung überzieht, allein zu dem Zweck, sich auf dessen Kosten vor einem Millionen-Publikum zu profilieren.
2. Auch der Umstand, dass sich der Betroffen freiwillig vom Beklagten hat interviewen lassen, spricht zumindest dann nicht gegen eine Persönlichkeitsrechtverletzung, wenn aufgrund des Charakters der Sendung nicht mit herabsetzenden Äußerungen zu rechnen war.
3. Der Umstand, dass der Beklagte stets durch "flotte Sprüche" auffalle, ist unbeachtlich, weil dies für ihn keinen größeren Freiraum für seine Äußerungen zu begründen vermag, als er jedem anderen auch zusteht.
4. Der Umstand, dass es sich bei der Beleidigung um eine Spontanäußerungen in einer Live-Sendung handelt, steht der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere des dafür erforderlichen Verschuldensgrades zumindest dann nicht entgegen, wenn der Beklagte im Umgang mit Live-Sendungen geübt ist, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sein Verhalten dabei zu kontrollieren oder nicht zu erkennen ist, dass ihm die entsprechende Bemerkung versehentlich unterlaufen ist.
2. Auch der Umstand, dass sich der Betroffen freiwillig vom Beklagten hat interviewen lassen, spricht zumindest dann nicht gegen eine Persönlichkeitsrechtverletzung, wenn aufgrund des Charakters der Sendung nicht mit herabsetzenden Äußerungen zu rechnen war.
3. Der Umstand, dass der Beklagte stets durch "flotte Sprüche" auffalle, ist unbeachtlich, weil dies für ihn keinen größeren Freiraum für seine Äußerungen zu begründen vermag, als er jedem anderen auch zusteht.
4. Der Umstand, dass es sich bei der Beleidigung um eine Spontanäußerungen in einer Live-Sendung handelt, steht der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere des dafür erforderlichen Verschuldensgrades zumindest dann nicht entgegen, wenn der Beklagte im Umgang mit Live-Sendungen geübt ist, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sein Verhalten dabei zu kontrollieren oder nicht zu erkennen ist, dass ihm die entsprechende Bemerkung versehentlich unterlaufen ist.
Das Urteil im VolltextBVerfG: Soldaten sind Mörder
Beschluss v. 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92
Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266
Das Urteil im VolltextBVerfG: Briefüberwachung
Beschluss v. 26.04.1994, Az. 1 BvR 1968/88
Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs. 3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 255
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 255
Das Urteil im VolltextBVerfG: Postmortale Schmähkritik - "Zwangsdemokrat"
Beschluss v. 26.06.1990, Az. 1 BvR 1165/89
1. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück.
2. Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 82, 272
2. Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 82, 272
Das Urteil im VolltextBVerfG: Kunstkritik
Urteil v. 13.05.1980, Az. 1 BvR 103/77
Zur Zulässigkeit wertender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.
(amtlicher Leitsatz)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 129
(amtlicher Leitsatz)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 129
Das Urteil im Volltext


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