Urteile Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Gegendarstellungsrecht

Gegendarstellungsrecht

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KG Berlin: Presse darf ungeprüft zitiert werden

Beschluss v. 2009-01-29, Az. 10 W 73/08

Einen Laien trifft keine Prüfungspflicht bei der Übernahme von Tatsachenbehauptungen aus der Presse. Er haftet deshalb ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von deren Unwahrheit erhält.


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OLG Celle: Zur Unverzüglichkeit einer Gegendarstellung

Beschluss v. 2009-01-22, Az. 13 W 135/08

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes anzusehen.

3. Eine allgemeine Bevollmächtigung des Gerichts, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, stellt eine unzulässige Einschränkung des „AllesOderNichtsPrinzips“ dar.


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LG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung

Beschluss v. 2008-09-11, Az. 27 O 829/08

1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.

2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.

3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.


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OLG Karlsruhe: Gegendarstellung auf Titelseite - Innere Befindlichkeiten

Urteil v. 2008-02-29, Az. 14 U 199/07

1. Auf innere Vorgänge und Befindlichkeiten des Betroffenen bezogene Äußerungen sind nur dann als Tatsachenbehauptungen zu werten, wenn sie mit äußeren - und damit dem Beweis zugänglichen - Hilfstatsachen begründet werden.

2. Gegen auf der Titelseite einer Zeitschrift veröffentlichte Behauptungen über seine innere Befindlichkeit kann sich der Betroffene mit der Gegendarstellung wenden, wenn die Behauptungen mit dem Hinweis auf einen Artikel im Heftinneren verbunden sind und dadurch der Eindruck erweckt wird, sie würden dort mit Tatsachen belegt werden.


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OLG Düsseldorf: Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

Urteil v. 2008-02-20, Az. I-15 U 176/07

Ein Gegendarstellungsanspruch besteht im Falle mehrdeutiger Äußerungen nur dann, wenn sich bei verdeckten Äußerungen eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss.


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BVerfG: Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

Urteil v. 2008-01-22, Az. 1 BvR 967/05

1. Auf Gegendarstellungsansprüche die sich gegen eine Erstmitteilung richten, sind die Maßstäbe der Auslegung der Erstmitteilung der Presse denen anzugleichen, die aus Anlass mehrdeutiger Äußerungen für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und Berichtigung gelten.

2. Eine Verurteilung zur Gegendarstellung darf - angesichts der überragenden Bedeutung der Pressefreiheit - nicht schon dann ermöglicht werden, wenn eine „nicht fernliegende Deutung“ bei der Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt. Ein Gegendarstellungsanspruch besteht im Falle mehrdeutiger Äußerungen daher nur dann, wenn sich bei verdeckten Äußerungen eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss.


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KG Berlin: Identifizierbarkeit des Autors einer Gegendarstellung

Beschluss v. 2007-11-30, Az. 9 W 160/07

1. Nach dem Abdruck einer redaktionellen Richtigstellung entfällt regelmäßig der Anlass für eine darauf gerichtete einstweilige Verfügung.

2. Eine Gegendarstellung muss eindeutig erkennen lassen, in wessen Namen sie abgeben werden soll.

3. Um die Authentizität der Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung schriftlich abgegeben werden, womit die Notwendigkeit einer einhändigen Unterschrift des Ausstellers verbunden ist. Dabei ist grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die Anforderungen an die Identifizierbarkeit des Betroffenen gelockert wären. Ausnahmen von diesen Erfordernissen kommen vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Person des entgegnenden Betroffenen bereits aus der redaktionellen Einleitung hinreichend deutlich hervorgeht oder wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität hat.


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OLG Karlsruhe: Zum Umfang einer Gegendarstellung - Krebsarzt

Urteil v. 2007-08-10, Az. 14 U 86/07

1. Der Betroffene kann der in einer Erstmitteilung enthaltenen Bezeichnung als „Krebsarzt“ mit der Gegendarstellung die Behauptung entgegensetzen, daß er ausschließlich als forschender und publizierender, nicht aber als praktizierender Mediziner tätig sei.

2. Eine Gegendarstellung braucht sich nicht darauf zu beschränken, die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung als falsch zu bezeichnen und ihr eine andere Tatsachenbehauptung gegenüberzustellen. Vielmehr ist ein erklärender Zusatz zulässig, soweit dieser zum Verständnis der Erwiderung notwendig ist.

3. Eine Gegendarstellung ist nicht von unzulässiger Länge, wenn die Zusammenfassung einer in zwei Sätzen erfolgenden Aussage in einem einzigen Satz zwar möglich wäre, dies aber nicht zu einer wesentlichen Verkürzung des Textes führen würde.


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KG Berlin: Gegendarstellung und Stellungnahme – Koma-Wirt

Beschluss v. 2007-06-22, Az. 9 U 80/07

1. Ein Gegendarstellungsinteresse kann durch die Berücksichtigung einer Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Ausgangsmitteilung nur dann entfallen, wenn auf diese Art und Weise die Funktion einer Gegendarstellung, den Betroffenen mit seiner Sicht der Dinge zu Wort kommen zu lassen, erfüllt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in der Ausgangsmitteilung enthaltene Entgegnung des Betroffenen als von vornherein unglaubwürdig dargestellt wird.

2. Ein Presseorgan kann gegen die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nur dann deren Unwahrheit einwenden, soweit diese offensichtlich ist.


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KG Berlin: Kein postmortaler Gegendarstellungsanspruch

Beschluss v. 2007-01-26, Az. 9 U 251/06

Der Gegendarstellungsanspruch (hier § 10 Abs. 1 Satz 1 BlnrLPG) erlischt durch den Tod des vormaligen Antragstellers und ist nicht vererblich. Die Gegendarstellung ist eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung, deren Wirksamkeit mit dem Tod endet.



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KG Berlin: Gegendarstellungs-Ankündigung auf der Titelseite

Urteil v. 2007-01-09, Az. 9 U 248/06

1. Zur gemäß § 10 Absatz 1 LPG erforderlichen Betroffenheit des Chefredakteurs einer Zeitung im Falle einer Berichterstattung, die die Entscheidung über den Vorabdruck von Auszügen einer Biografie und die Zahlung einer Vergütung hierfür thematisiert.

2. Zum Anspruch auf Abdruck einer Ankündigung der im Inneren der Zeitung abzudruckenden Gegendarstellung auf der Titelseite, wenn auch die Ausgangsmitteilung auf der Titelseite angekündigt war.


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OLG Koblenz: Zum Umfang einer Gegendarstellung - Inoffizieller Mitarbeiter

Urteil v. 2005-12-13, Az. 4 U 1492/05

1. Grundsätzlich ist für Gegendarstellungen kein kleinlicher Maßstab anzulegen, da die Widerlegung einer Tatsachenbehauptung im Allgemeinen mehr Raum in Anspruch nimmt als ihre erstmalige Aufstellung. Der Umfang des beanstandeten Textes ist daher keine starre Obergrenze für den Umfang der Gegendarstellung. Gerade bei schwerwiegenden Behauptungen wird in der Regel eine über den Umfang des Textes der Erstmitteilung hinausgehende Gegendarstellung nötig und zulässig sein, ebenso bei einer vereinfachten Darstellung eines vielschichtigen Vorgangs und dann, wenn die ursprüngliche Erklärung wieder in Erinnerung gerufen werden muss. Erst ein unangemessener Umfang der verlangten Gegendarstellung lässt den Anspruch entfallen.

2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 ZDF-StV fordert nicht, dass sich der Anspruchsteller so kurz wie möglich fasst. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verfügungskläger sich hätte kürzer fassen können. Entscheidend ist allein, ob der Umfang der Ausführungen in der gewählten Form – unter Berücksichtigung des der Verfügungsbeklagten zustehenden Rechts auf Rundfunkfreiheit - unangemessen ist.

3. Der Anspruch auf Gegendarstellung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den vorgebrachten Tatsachen eine eigene Tatsachenschilderung entgegenzusetzen. Bereits nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 ZDF-StV ist der Anspruchsinhaber nicht darauf beschränkt, die Angaben des ZDF zu bestreiten, sondern kann in seiner Gegendarstellung „tatsächliche Angaben“ machen.

4. Eine Gegendarstellung kann auch lediglich Ergänzungen zur Erstmitteilung enthalten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Erstmitteilung die Tatsachen verkürzt wiedergibt. Ein schutzwürdiges Interesse des Verfügungsklägers an dieser Form der Gegendarstellung ist gegeben, wenn die Ergänzungen für das Verständnis des Zuschauers erforderlich bzw. geeignet sind, die Erstbehauptung überzeugender zu widerlegen.

5. Leichte Verständlichkeit für den Zuschauer ist nicht Voraussetzung des Rechts auf Gegendarstellung.

6. Die (umstrittene) Frage, ob die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach Erlass einer hierzu verpflichtenden einstweiligen Verfügung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt, wenn sie wie hier zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, ist zu bejahen. Entscheidend ist, dass der Schuldner nach der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht mehr die Möglichkeit hat, seine Leistung zurückzufordern. Mit der Veröffentlichung wird die Gegendarstellung dem Publikum bekannt, der beim Publikum erzielte Eindruck ist nicht mehr rückgängig zu machen.


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OLG Koblenz: Erneutes Verlesen einer Gegendarstellung - Inoffizieller Mitarbeiter

Urteil v. 2005-12-13, Az. 4 U 1491/05

1. Eine erneute Sendung einer Gegendarstellung ist zulässig, wenn die bereits erfolgte Gegendarstellung durch eine redaktionelle Entgegnung entwertet wurde, die nicht den Anforderungen entspricht, die an eine regelgerechte redaktionelle Entgegnung zu stellen sind.

2. Einem Anspruch auf Gegendarstellung steht nicht entgegen, dass der Verfügungskläger sich darauf beschränkt hat, die Behauptung der Verfügungsbeklagten zu negieren.

3. Eine Wiederholung der Erstmitteilung durch den Verfügungskläger ist zulässig, wenn dies der Verdeutlichung der Entgegnung und zu deren besseren Verständnis dient.



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LG Mainz: Zu den Anforderungen an eine Gegendarstellung

Urteil v. 2002-01-31, Az. 1 O 25/01

1. Eine irreführende Entgegnung liegt vor, wenn eine einseitige oder unvollständige Entgegnung oder ein solche, die von vornherein oder wegen nachträglich veränderter Umstände für den Zuschauer bzw. Zuhörer oder Leser erkennbar im Widerspruch zu dem tatsächlichen Verhalten des Betroffenen steht, einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und Schlussfolgerungen aufzwingt, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen.

2. Gegendarstellen bedeutet, eine veröffentlichte Tatsache anders als geschehen darzustellen, das heißt sie zu berichtigen. Die Gegendarstellung muss auch dem Inhalt nach eine gegensätzliche Behauptung enthalten, der Erstmitteilung also etwas Abweichendes entgegensetzen.


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BVerfG: Gegendarstellung - Caroline von Monaco I

Beschluss v. 1998-01-14, Az. 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97

1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.

2. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.

3. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 97, 125



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BVerfG: Gegendarstellung

Beschluss v. 1983-02-08, Az. 1 BvL 20/81

1. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in denen über einen Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse oder im Rundfunk abschließend entschieden wird, ist eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zulässig.

2. Es ist mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden kann.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 63, 131


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Kommentare

Mi, 21.07.2010 10:12
Vielen Dank für Ihre nützlichen Hinweise, ich bin immer wieder erfreurt über diese Art der Wissenszusammentragung im […]
Mi, 21.07.2010 04:24
9Live ist voll unfair, wenn ihr auch sodarüber denkt guckt mal hir http://www.meinvz.net/Groups/O verview/41ceb6 […]
Di, 20.07.2010 14:52
Hallo! Gelungene Sammlung, Gegenüberstellung und Bewertung. Einige der angesprochenen Probleme würden sich nicht […]
Di, 20.07.2010 10:26
Viele interessante Gedanken, nicht alle zielführend, aber immerhin. Zwei Sachen an dieser Stelle: - Veröffent […]

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