Urteile Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild

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OLG Hamburg: Übertragung von Persönlichkeitsrechten zu Werbezwecken

Urteil v. 2009-09-15, Az. 7 U 1/09

1. Auch wenn eine vollständige Übertragung von Persönlichkeitsrechten auf Dritte nicht möglich ist, können jedoch die kommerziellen Anteile des Persönlichkeitsrechts in Form einer Nutzungserlaubnis für die Verbreitung von Abbildungen zu Werbezwecken unproblematisch vertraglich übertragen werden.

2. Eine Übertragung dieser Rechte kann auch formularmäßig und umfassend vereinbart werden.

3. Eine solche Klausel ist nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, wenn die Werbemaßnahmen in der jeweiligen Branche üblich sind.


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LAG Köln: Veröffentlichung von Fotos vom Arbeitnehmer

Beschluss v. 2009-07-20, Az. 7 Ta 126/09

1. Duldet ein Arbeitnehmer die Veröffentlichung seines Fotos auf der Homepage des Arbeitgebers, so kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er das Bild auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter verwenden darf.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich seine - zumindest konkludent erteilte - Einwilligung zurücknimmt und das Foto nur zu Illustrationszwecken dient und keinen individuellen Bezug zur Persönlichkeit des Arbeitnehmers aufweist.


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LG Berlin: Konkludente Einwilligung in Filmaufnahmen

Urteil v. 2009-06-04, Az. 27 O 322/09

Wer für eine Fernsehsendung Filmaufnahmen anfertigt, trägt die Darlegungslast dafür, dass die dort dargestellten Personen in die Aufnahmen (konkludent) eingewilligt haben. Steht „Aussage gegen Aussage“, geht dies zu Lasten des Aufnehmenden.


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BGH: Wer wird Millionär?

Urteil v. 2009-03-11, Az. I ZR 8/07

a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.

b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröf-fentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen.

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.


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BVerfG: Sarah Wiener

Beschluss v. 2009-03-05, Az. 1 BvR 127/09

1. Unter den Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie fallen im Bereich des Privatrechts auch solche Rechte, die zu den vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werden.

2. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlichen Garantien beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind

3. Die Verletzung einfachrechtlicher Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs stellt nicht generell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat. Art.

4. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte.


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OLG Frankfurt: Haftung einer Bildagentur

Urteil v. 2008-12-23, Az. 11 U 21/08

1. Auch die Verbreitung digitaler Fotoaufnahmen ist eine „Verbreitung“ im Sinne von § 22 KUG. Eine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne ist nicht erforderlich; auch die Verbreitung an Einzelpersonen ist von § 22 KUG gedeckt. Lediglich im privaten Bereich können in begrenztem Umfang Ausnahmen gelten.

2. Veröffentlicht eine kommerzielle Bildagentur Fotos einer Person, ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung, haftet der Betreiber als Täter für die daraus entstehende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

3. Zwar kann auch ein Bildportal durch eine pressebezogene Tätigkeit unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Eine generelle Haftungsfreistellung folgt daraus jedoch nicht. Ergeben sich aus den Umständen des konkreten Falls Zweifel daran, dass eine Einwilligung oder Rechtfertigung vorliegt, hat sich die Bildagentur danach zu erkundigen.

4. Eine pauschale Übertragung der Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden des Bildagentur ist nicht ausreichend.


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OLG Frankfurt: Haftung einer Bildagentur II

Urteil v. 2008-12-23, Az. 11 U 22/08

1. Auch die Verbreitung digitaler Fotoaufnahmen ist eine „Verbreitung“ im Sinne von § 22 KUG. Eine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne ist nicht erforderlich; auch die Verbreitung an Einzelpersonen ist von § 22 KUG gedeckt. Lediglich im privaten Bereich können in begrenztem Umfang Ausnahmen gelten.

2. Veröffentlicht eine kommerzielle Bildagentur Fotos einer Person, ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung, haftet der Betreiber als Täter für die daraus entstehende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

3. Zwar kann auch ein Bildportal durch eine pressebezogene Tätigkeit unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Eine generelle Haftungsfreistellung folgt daraus jedoch nicht. Ergeben sich aus den Umständen des konkreten Falls Zweifel daran, dass eine Einwilligung oder Rechtfertigung vorliegt, hat sich die Bildagentur danach zu erkundigen.

4. Eine pauschale Übertragung der Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden des Bildagentur ist nicht ausreichend.


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LG Berlin: Fotoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen

Urteil v. 2008-09-04, Az. 27 O 632/08

1. Die Pflicht von Personen der Zeitgeschichte, eine Abbildung ohne Einwilligung hinzunehmen, endet jedenfalls dort, wo ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung nicht anzuerkennen ist. Davon ist auszugehen, wenn sich ein Prozessbeteiligter bei Aufnahme der Bilder wegen der Erscheinungspflicht vor Gericht in einer Zwangslage befand und darauf vertrauen durfte, dass sich die Journalisten an das Verbot von Fotoaufnahmen im Gerichtssaal halten würden.

2. Wenn aus diesen Gründen bereits das Anfertigen der Fotos rechtswidrig war, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Fotografen die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos zugerechnet werden kann, obwohl er die Abbildungen mit dem Hinweis „Person verpixeln!!“ zur Verfügung gestellt hat.


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BAG: Videoüberwachung im Betrieb

Beschluss v. 2008-08-26, Az. 1 ABR 16/07

Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


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LG München I: Schadensersatz für unfreiwilligen Auftritt in TV-Doku

Urteil v. 2008-08-06, Az. 9 O 18165/07

1. Wird eine Einwilligung in Filmaufnahmen in einer Situation eingeholt, die den Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.d. § 123 StGB erfüllt und wird die Überrumplung des Betroffenen dadurch gezielt ausgenutzt, ist die Einwilligungserklärung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

2. Allein durch die Sittenwidrigkeit der Einwilligung stellen die daraufhin gesendeten Filmaufnahmen eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, für die der Betroffene Schadensersatz verlangen kann.


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OLG Hamburg: Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs nach KUG

Urteil v. 2008-07-22, Az. 7 U 21/08

Ein Unterlassungsanspruch nach § 22 KUG gilt uneingeschränkt. Der Schuldner ist daher verpflichtet, die Veröffentlichung des konkreten Bildnisses schlechthin zu unterlassen, auch wenn eine Veröffentlichung ausnahmsweise zulässig wäre.


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BGH: Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

Urteil v. 2008-07-01, Az. VI ZR 243/06

1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild steht einer prominenten Persönlichkeit ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sie ohne Einwilligung in einer völlig belanglosen privaten Situation abgebildet wird und der Nachrichtenwert einer solchen Bildberichterstattung somit keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte in sich birgt.

2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.

3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca").


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LG Berlin: Keine vorbeugende Unterlassungserklärung für Bildberichterstattung

Urteil v. 2008-06-05, Az. 27 O 232/08

Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder kerngleiche Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden. Eine Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung erfordert vielmehr die Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz der Privatsphäre. Die entsprechenden Möglichkeiten sind derart vielgestaltig, dass sie mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage selbst dann nicht erfasst werden können, wenn man diese auf kerngleiche Verletzungshandlungen beschränken wollte.


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LG Berlin: Einwilligung in Reality-TV-Aufnahmen

Urteil v. 2008-01-31, Az. 27 O 1000/07

1. Derjenige, der Bildnisse von anderen fertigen und verbreiten will, obliegt, sich eine vernünftige, Zweifel ausschließende Gewissheit zu verschaffen, ob der Gefilmte bzw. Fotografierte mit Fertigung und Verbreitung von Bildnissen einverstanden ist. In Zweifelsfällen obliegt es dem Verwender der Bildnisse sich zu vergewissern, ob und in welchem Umfang einer Verwendung von Bildnissen zugestimmt wird.

2. Allein die Tatsache, dass die Abgebildete Person von den Filmaufnahmen Kenntnis hat und diesen nicht widerspricht, kann nicht als konkludente Einwilligung verstanden werden.

3. Wird eine Person nur am Rande des Geschehens in einer vergleichsweise kurzen Sequenz gezeigt, stellt dies keine solch schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.


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LG Berlin: Veröffentlichung professioneller Portraitfotos

Urteil v. 2007-11-20, Az. 27 O 811/07

1. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich einer Einwilligung in die Veröffentlichung professioneller Portraitfotos zu Werbezwecken und deren genauen Inhalt tägt der Fotograf.

2. Der Umstand, dass Fotos mit großem Aufwand in professionellem Rahmen erstellt wurden, ohne dass der Abgebildete dafür bezahlen musste, ist nicht ausreichend, um eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung der so entstandenen Fotos anzunehmen.


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OLG Frankfurt: Geldentschädigung bei Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit falscher Presseberichterstattung

Urteil v. 2007-11-13, Az. 11 U 16/07

1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.

2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.


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LG Bielefeld: Keine rückwirkende Verweigerung der Einwilligung für Filmaufnahmen - Die Super-Nanny

Urteil v. 2007-09-18, Az. 6 O 360/07

1. Eine stillschweigende Einwilligung zur Herstellung und Verbreitung filmischer Aufnahmen kann angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden konnte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene aktiv an den Dreharbeiten mitwirkt.

2. Wer seine Einwilligung zur Herstellung und Verbreitung filmischer Aufnahmen im Rahmen eines Fernsehformats (hier: "Die Super-Nanny") gegeben hat und diese widerrufen will, kann seine Mitwirkung bis zum Ende der Filmaufnahmen im Hinblick auf sein Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht jederzeit beenden und damit zum Ausdruck bringen, dass er mit den Filmaufnahmen sowie der anschließenden Sendung nicht einverstanden ist.

3. Der Hinweis des Produktionsteams, dass der Teilnehmer an einer solchen Fernsehsendung im Falle einer erteilten Einwilligung bei den Dreharbeiten mitmachen müsse, weil sonst ein Vertragsbruch vorliege, stellt keine rechtswidrige Drohung dar, die eine Einwilligung zur Herstellung und Verbreitung filmischer Aufnahmen entfallen ließe. Wenngleich der Betroffene im vorliegenden Fall rechtlich nicht hätte gezwungen werden können, an der Produktion aktiv teilzunehmen, hätte ein grundloser Abbruch der Filmaufnahmen durchaus grundsätzlich einen Vertragsstrafen- oder Aufwandsanspruch der Produktionsfirma auslösen können.

4. Der Umstand, dass der Teilnehmer einer solchen Fernsehsendung eine Vorstellung von einzelnen Szenen des zu erstellenden Films hat, die von der Planung der Produktionsfirma abweichen, berechtigt ihn nicht, seine Mitarbeit folgenlos einzustellen.


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BGH: Prominentenfotos II - Grönemeyer-Freundin

Urteil v. 2007-06-19, Az. VI ZR 12/06

Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse.


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LG Hamburg: Haftung einer Bildagentur

Urteil v. 2007-04-20, Az. 324 O 859/06

1. Bildagenturen können sich auf den unmittelbaren Schutz der Pressefreiheit berufen. Dies gilt auch dann, wenn Medienunternehmen im Wege des „Outsourcing“ Aufgaben auf Drittunternehmen übertragen, sofern es sich dabei um typisch medienbezogene Hilfstätigkeiten handelt.

2. Gemessen an der soeben dargestellten Bedeutung von Bildagenturen für die Funktionsfähigkeit des Medienbetriebs würde es ihren Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unverhältnismäßig verkürzen, wenn von ihnen verlangt würde, vor der Weitergabe eines jeden Personenbildnisses an einen Medienanbieter zunächst eine Auskunft über den konkret geplanten Veröffentlichungskontext einzuholen und auf dieser Grundlage eine eigene rechtliche Prüfung anhand der §§ 22, 23 KUG vorzunehmen.

3. Eine Prominente, die ihre Brüste der Öffentlichkeit bereits in verschiedenen Zusammenhängen bewusst präsentiert hat, kann ein Foto, auf dem ihre Brust und Brustwarze zu sehen ist, nicht in gleichem Maße als verletzend empfinden, wie eine Frau, die öffentlich ihre Brüste stets bedeckt zu halten pflegt.


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OLG Düsseldorf: Videoüberwachung von Stellplätzen

Beschluss v. 2007-01-05, Az. I-3 Wx 199/06

1. Erfolgt die gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche, die vom Betroffenen notwendigerweise begangen werden muss, wenn er sein Wohnungseigentum erreichen will, mit Regelmäßigkeit über längere Zeiträume und kann der dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffene selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist, besteht die objektive Möglichkeit einer dauernden Überwachung.

2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.

3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde.


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LAG Köln: Zur Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung durch den Arbeitnehmer

Urteil v. 2006-09-29, Az. 4 Sa 772/06

Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein „Generalverdacht“ reicht nicht.


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LG Bochum: Kein Schmerzensgeld für Foto-Veröffentlichung

Urteil v. 2006-08-24, Az. 8 O 214/06

1. Ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfordert neben der Abbildung gegen den Willen des Abgebildeten weitere Umstände, die im besonderen Maße das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen.

2. Die Abbildung einer Studentin im Hörsaal einer Universität ist grundsätzlich kein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

3. Die Veröffentlichung eines Fotos in der Bildersuche von Google ist demjenigen, der das Foto ursprünglich veröffentlicht hat, nicht zuzurechnen und begründet keinen schweren Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.


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OLG Karlsruhe: Geldentschädigungsanspruch wegen Ausstrahlung eines Interviews

Urteil v. 2006-05-26, Az. 14 U 27/05

1. Wer erkennt, daß er von einem Kamerateam des Fernsehens gefilmt wird und dabei ohne Unwillen zu zeigen an ihn gerichtete Fragen beantwortet, willigt damit grundsätzlich auch in eine spätere Ausstrahlung der ihn zeigenden Fernsehaufzeichnung ein.

2. Die stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen in die Ausstrahlung von ihm gefertigter Fernsehaufnahmen kann nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Fernsehaufnahme bildenden Thematik beilegt.

3. Werden Fernsehaufnahmen in einem Rahmen gesendet, der der Thematik nach der erkennbaren Einschätzung des Betroffenen nicht angemessen ist, so ist ihre Veröffentlichung von einer grundsätzlich erteilten Einwilligung nur dann gedeckt, wenn der Betroffene zuvor über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung - insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den der Beitrag gestellt werden sollte - unterrichtet worden war.


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LG Kiel: Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet

Urteil v. 2006-04-27, Az. 4 O 251/05

1. Die Veröffentlichung fremder Nacktfotos im Internet gibt der Verletzten einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1 GG und 2 Abs. 1 GG, sowie § 826 BGB.

2. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Verletzte von Bedeutung. Der Verletzer kann sich nicht darauf berufen, die Fotos lediglich einem kleinen Personenkreis zur Verfügung gestellt zu haben und für die weitere Verbreitung nicht unmittelbar verantwortlich zu sein. Auch die Tatsache, dass die Fotos nicht aus kommerziellen Zwecken veröffentlicht wurden, ist kein Grund zur Ermäßigung des Schmerzensgeldes.

3. Auch wenn gegenwärtig keine technische Möglichkeit besteht, die Fotos vollkommen und dauerhaft aus dem Internet zu entfernen, und daher derzeit etwa für eine solche Entfernung aufgewendete Kosten nicht zum Erfolg führen können, ist es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig ein effizientes Löschungsverfahren entwickelt wird. Insofern besteht für die Verletzte ein Anpruch auf Ersatz dieser Kosten.


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LG Stuttgart: Keine Geldentschädigung bei Fotoveröffentlichung in der Presse

Urteil v. 2005-06-28, Az. 17 S 3/05

1. Auch die beiläufige Veröffentlichung von Fotos eines Opfers im Rahmen einer Berichterstattung über eine betrügerische Model-Agentur kann die abgebildete Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen.

2. Eine Geldentschädigung kann jedoch nur verlangt werden, wenn ein schwerwiegender Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten und vor allem ein unabwendbares Bedürfnis im Hinblick auf Genugtuung und Prävention vorliegen.


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BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Beschluss v. 2004-12-14, Az. 1 ABR 34/03

Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes.


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BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Urteil v. 2004-06-29, Az. 1 ABR 21/03

Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.


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Kommentare

Mi, 21.07.2010 10:12
Vielen Dank für Ihre nützlichen Hinweise, ich bin immer wieder erfreurt über diese Art der Wissenszusammentragung im […]
Mi, 21.07.2010 04:24
9Live ist voll unfair, wenn ihr auch sodarüber denkt guckt mal hir http://www.meinvz.net/Groups/O verview/41ceb6 […]
Di, 20.07.2010 14:52
Hallo! Gelungene Sammlung, Gegenüberstellung und Bewertung. Einige der angesprochenen Probleme würden sich nicht […]
Di, 20.07.2010 10:26
Viele interessante Gedanken, nicht alle zielführend, aber immerhin. Zwei Sachen an dieser Stelle: - Veröffent […]

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