Recht am eigenen Bild
OLG Frankfurt: Geldentschädigung bei Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit falscher Presseberichterstattung
Urteil v. 13.11.2007, Az. 11 U 16/07
1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.
(amtliche Leitsätze)
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextOLG Düsseldorf: Videoüberwachung von Stellplätzen
Beschluss v. 05.01.2007, Az. I-3 Wx 199/06
1. Erfolgt die gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche, die vom Betroffenen notwendigerweise begangen werden muss, wenn er sein Wohnungseigentum erreichen will, mit Regelmäßigkeit über längere Zeiträume und kann der dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffene selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist, besteht die objektive Möglichkeit einer dauernden Überwachung.
2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.
3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde.
2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.
3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde.
Das Urteil im VolltextLAG Köln: Zur Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung durch den Arbeitnehmer
Urteil v. 29.09.2006, Az. 4 Sa 772/06
Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein „Generalverdacht“ reicht nicht.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextOLG Karlsruhe: Geldentschädigungsanspruch wegen Ausstrahlung eines Interviews
Urteil v. 26.05.2006, Az. 14 U 27/05
1. Wer erkennt, daß er von einem Kamerateam des Fernsehens gefilmt wird und dabei ohne Unwillen zu zeigen an ihn gerichtete Fragen beantwortet, willigt damit grundsätzlich auch in eine spätere Ausstrahlung der ihn zeigenden Fernsehaufzeichnung ein.
2. Die stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen in die Ausstrahlung von ihm gefertigter Fernsehaufnahmen kann nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Fernsehaufnahme bildenden Thematik beilegt.
3. Werden Fernsehaufnahmen in einem Rahmen gesendet, der der Thematik nach der erkennbaren Einschätzung des Betroffenen nicht angemessen ist, so ist ihre Veröffentlichung von einer grundsätzlich erteilten Einwilligung nur dann gedeckt, wenn der Betroffene zuvor über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung - insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den der Beitrag gestellt werden sollte - unterrichtet worden war.
(amtliche Leitsätze)
2. Die stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen in die Ausstrahlung von ihm gefertigter Fernsehaufnahmen kann nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Fernsehaufnahme bildenden Thematik beilegt.
3. Werden Fernsehaufnahmen in einem Rahmen gesendet, der der Thematik nach der erkennbaren Einschätzung des Betroffenen nicht angemessen ist, so ist ihre Veröffentlichung von einer grundsätzlich erteilten Einwilligung nur dann gedeckt, wenn der Betroffene zuvor über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung - insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den der Beitrag gestellt werden sollte - unterrichtet worden war.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextLG Kiel: Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet
Urteil v. 27.04.2006, Az. 4 O 251/05
1. Die Veröffentlichung fremder Nacktfotos im Internet gibt der Verletzten einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1 GG und 2 Abs. 1 GG, sowie § 826 BGB.
2. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Verletzte von Bedeutung. Der Verletzer kann sich nicht darauf berufen, die Fotos lediglich einem kleinen Personenkreis zur Verfügung gestellt zu haben und für die weitere Verbreitung nicht unmittelbar verantwortlich zu sein. Auch die Tatsache, dass die Fotos nicht aus kommerziellen Zwecken veröffentlicht wurden, ist kein Grund zur Ermäßigung des Schmerzensgeldes.
3. Auch wenn gegenwärtig keine technische Möglichkeit besteht, die Fotos vollkommen und dauerhaft aus dem Internet zu entfernen, und daher derzeit etwa für eine solche Entfernung aufgewendete Kosten nicht zum Erfolg führen können, ist es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig ein effizientes Löschungsverfahren entwickelt wird. Insofern besteht für die Verletzte ein Anpruch auf Ersatz dieser Kosten.
2. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Verletzte von Bedeutung. Der Verletzer kann sich nicht darauf berufen, die Fotos lediglich einem kleinen Personenkreis zur Verfügung gestellt zu haben und für die weitere Verbreitung nicht unmittelbar verantwortlich zu sein. Auch die Tatsache, dass die Fotos nicht aus kommerziellen Zwecken veröffentlicht wurden, ist kein Grund zur Ermäßigung des Schmerzensgeldes.
3. Auch wenn gegenwärtig keine technische Möglichkeit besteht, die Fotos vollkommen und dauerhaft aus dem Internet zu entfernen, und daher derzeit etwa für eine solche Entfernung aufgewendete Kosten nicht zum Erfolg führen können, ist es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig ein effizientes Löschungsverfahren entwickelt wird. Insofern besteht für die Verletzte ein Anpruch auf Ersatz dieser Kosten.
Das Urteil im VolltextBAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Beschluss v. 14.12.2004, Az. 1 ABR 34/03
Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes.
Das Urteil im VolltextBAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Urteil v. 29.06.2004, Az. 1 ABR 21/03
Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext


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