Urteile Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Zitate

Zitate

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LG Stuttgart: Veröffentlichung von E-Mails aus Mailing-Listen

Urteil v. 2010-05-06, Az. 17 O 341/09

Das öffentliche Zitat einer E-Mail, die nur an einen begrenzten Empfängerkreis gerichtet war, verletzt den Absender rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.


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BGH: Verbreiterhaftung bei Interviews

Urteil v. 2009-11-17, Az. VI ZR 226/08

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview.


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KG Berlin: Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen

Beschluss v. 2008-10-31, Az. 9 W 152/06

1. Auch wenn es kein generelles Verbot für das Zitieren aus anwaltlichen Schriftsätzen gibt, kann die Veröffentlichung eines Zitates das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes verletzen. Im konkreten Fall ist dabei eine Güterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und des Persönlichkeitsrechtes des Rechtsanwaltes vorzunehmen.

2. Beruft sich der Äußernde auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse und fällt die zitierte Äußerung aus dem Schriftsatz in die Sozialsphäre des Rechtsanwaltes, geht die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht vor.


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OLG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview

Urteil v. 2008-08-05, Az. 7 U 37/08

Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung: Verbreiterhaftung eines Presseverlages für die Wiedergabe einer unwahren Tatsachenbehauptung aus einem Interview.


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LG Köln: Zur Zulässigkeit von ungenauen Zitaten in der Presse

Urteil v. 2008-03-05, Az. 28 O 10/08

1. Grundsätzlich sind Verknappungen und Zuspitzungen als Mittel der Darstellung im Interesse einer mediengerechten Darstellung zulässig. Betroffene müssen Vergröberungen, Einseitigkeiten und Übertreibungen in gewissem Umfang hinnehmen, solange die Darstellung im Kern wahr ist.

2. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf Zitate anwendbar. Denn Zitate des Betroffenen sind in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist.


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LG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview

Urteil v. 2008-02-29, Az. 324 O 998/07

Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Voraussetzungen der intellektuellen Verbreiterhaftung für Interviewäußerungen Dritter; Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr bei Interviewveröffentlichung.


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OLG München: Zitate von Anwaltsschriftsätzen

Beschluss v. 2007-10-16, Az. 29 W 2325/07

1. Auch Anwaltsschriftsätze können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Dies setzt jedoch voraus, dass das Schreiben das rein Handwerkliche deutlich überragt. Enthält das Schreiben lediglich Inhalte, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an einen solchen anwaltlichen Schriftsatz ergeben, begründet dies keine ausreichende Schöpfungshöhe.

2. Ein Zitat aus einem anwaltlichen Schriftsatz verletzt den Rechtsanwalt weder in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, noch in seinem Recht auf freie Berufsausübung, wenn an einer Berichterstattung ein öffentliches Interesse besteht.


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KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte

Beschluss v. 2007-06-19, Az. 9 W 75/07

1. Ein Rechtsanwalt hat keinen Unterlassungsanspruch gegen eine namentliche Berichterstattung über seine Tätigkeit vor Gericht, wenn für die Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestand. Denn Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.

2. Ein Zitat aus einem Zeitungsartikel ist dem Zitierenden dann nicht zuzurechnen, wenn das Zitat als Fremdaussage erkennbar ist und sich der Zitierende von den Inhalten distanziert.


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BVerfG: Eppler

Beschluss v. 1980-06-03, Az. 1 BvR 185/77

1. Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, daß jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.

2. Unter der Voraussetzung einer Mitwirkungspflicht des Beklagten ist es in Fällen dieser Art. verfassungsrechtlich nicht geboten, von der allgemeinen Regel des Zivilprozeßrechts abzugehen, daß dem Kläger der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände obliegt.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 148


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BVerfG: Böll

Beschluss v. 1980-06-03, Az. 1 BvR 797/78

1. Zur Bedeutung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt nicht das unrichtige Zitat.

3. Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigt es auch nicht, eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat auszugeben, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation des Kritikers handelt.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 208


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Kommentare

Mi, 21.07.2010 10:12
Vielen Dank für Ihre nützlichen Hinweise, ich bin immer wieder erfreurt über diese Art der Wissenszusammentragung im […]
Mi, 21.07.2010 04:24
9Live ist voll unfair, wenn ihr auch sodarüber denkt guckt mal hir http://www.meinvz.net/Groups/O verview/41ceb6 […]
Di, 20.07.2010 14:52
Hallo! Gelungene Sammlung, Gegenüberstellung und Bewertung. Einige der angesprochenen Probleme würden sich nicht […]
Di, 20.07.2010 10:26
Viele interessante Gedanken, nicht alle zielführend, aber immerhin. Zwei Sachen an dieser Stelle: - Veröffent […]

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