Zitate
LG Stuttgart: Veröffentlichung von E-Mails aus Mailing-Listen
Urteil v. 2010-05-06, Az. 17 O 341/09
Das öffentliche Zitat einer E-Mail, die nur an einen begrenzten Empfängerkreis gerichtet war, verletzt den Absender rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Verbreiterhaftung bei Interviews
Urteil v. 2009-11-17, Az. VI ZR 226/08
Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen
Beschluss v. 2008-10-31, Az. 9 W 152/06
1. Auch wenn es kein generelles Verbot für das Zitieren aus anwaltlichen Schriftsätzen gibt, kann die Veröffentlichung eines Zitates das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes verletzen. Im konkreten Fall ist dabei eine Güterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und des Persönlichkeitsrechtes des Rechtsanwaltes vorzunehmen.
2. Beruft sich der Äußernde auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse und fällt die zitierte Äußerung aus dem Schriftsatz in die Sozialsphäre des Rechtsanwaltes, geht die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht vor.
2. Beruft sich der Äußernde auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse und fällt die zitierte Äußerung aus dem Schriftsatz in die Sozialsphäre des Rechtsanwaltes, geht die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht vor.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview
Urteil v. 2008-08-05, Az. 7 U 37/08
Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung: Verbreiterhaftung eines Presseverlages für die Wiedergabe einer unwahren Tatsachenbehauptung aus einem Interview.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Zur Zulässigkeit von ungenauen Zitaten in der Presse
Urteil v. 2008-03-05, Az. 28 O 10/08
1. Grundsätzlich sind Verknappungen und Zuspitzungen als Mittel der Darstellung im Interesse einer mediengerechten Darstellung zulässig. Betroffene müssen Vergröberungen, Einseitigkeiten und Übertreibungen in gewissem Umfang hinnehmen, solange die Darstellung im Kern wahr ist.
2. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf Zitate anwendbar. Denn Zitate des Betroffenen sind in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist.
2. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf Zitate anwendbar. Denn Zitate des Betroffenen sind in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview
Urteil v. 2008-02-29, Az. 324 O 998/07
Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Voraussetzungen der intellektuellen Verbreiterhaftung für Interviewäußerungen Dritter; Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr bei Interviewveröffentlichung.
Die Entscheidung im VolltextOLG München: Zitate von Anwaltsschriftsätzen
Beschluss v. 2007-10-16, Az. 29 W 2325/07
1. Auch Anwaltsschriftsätze können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Dies setzt jedoch voraus, dass das Schreiben das rein Handwerkliche deutlich überragt. Enthält das Schreiben lediglich Inhalte, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an einen solchen anwaltlichen Schriftsatz ergeben, begründet dies keine ausreichende Schöpfungshöhe.
2. Ein Zitat aus einem anwaltlichen Schriftsatz verletzt den Rechtsanwalt weder in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, noch in seinem Recht auf freie Berufsausübung, wenn an einer Berichterstattung ein öffentliches Interesse besteht.
2. Ein Zitat aus einem anwaltlichen Schriftsatz verletzt den Rechtsanwalt weder in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, noch in seinem Recht auf freie Berufsausübung, wenn an einer Berichterstattung ein öffentliches Interesse besteht.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte
Beschluss v. 2007-06-19, Az. 9 W 75/07
1. Ein Rechtsanwalt hat keinen Unterlassungsanspruch gegen eine namentliche Berichterstattung über seine Tätigkeit vor Gericht, wenn für die Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestand. Denn Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.
2. Ein Zitat aus einem Zeitungsartikel ist dem Zitierenden dann nicht zuzurechnen, wenn das Zitat als Fremdaussage erkennbar ist und sich der Zitierende von den Inhalten distanziert.
2. Ein Zitat aus einem Zeitungsartikel ist dem Zitierenden dann nicht zuzurechnen, wenn das Zitat als Fremdaussage erkennbar ist und sich der Zitierende von den Inhalten distanziert.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Eppler
Beschluss v. 1980-06-03, Az. 1 BvR 185/77
1. Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, daß jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.
2. Unter der Voraussetzung einer Mitwirkungspflicht des Beklagten ist es in Fällen dieser Art. verfassungsrechtlich nicht geboten, von der allgemeinen Regel des Zivilprozeßrechts abzugehen, daß dem Kläger der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände obliegt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 148
2. Unter der Voraussetzung einer Mitwirkungspflicht des Beklagten ist es in Fällen dieser Art. verfassungsrechtlich nicht geboten, von der allgemeinen Regel des Zivilprozeßrechts abzugehen, daß dem Kläger der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände obliegt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 148
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Böll
Beschluss v. 1980-06-03, Az. 1 BvR 797/78
1. Zur Bedeutung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt nicht das unrichtige Zitat.
3. Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigt es auch nicht, eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat auszugeben, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation des Kritikers handelt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 208
2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt nicht das unrichtige Zitat.
3. Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigt es auch nicht, eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat auszugeben, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation des Kritikers handelt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 208
Die Entscheidung im Volltext





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