Urteile Datenschutzrecht

Datenschutzrecht

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BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung

Urteil v. 2010-03-02, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

3. Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.

4. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.

5. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.

6. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.


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BGH: Sedlmayr-Mörder IV – Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins

Urteil v. 2010-02-09, Az. VI ZR 244/08

Die Frage, ob ein Nachrichtenmagazin nicht mehr aktuelle Wort- und Bildberichterstattungen, in denen ein verurteilter Straftäter kenntlich dargestellt ist, aus ihrem Online-Archiv entfernen muss, ist auf Grundlage einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in alten Meldungen enthaltenen kontextbezogenen Bilder, soweit es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil einer Berichterstattung zum Abruf im Internet bereitgehalten werden dürfen. Eine journalistisch nicht zu beanstandende Berichterstattung über den Mordprozess im Fall des bekannten Schauspielers Sedlmayr stellt dabei eine zulässige Berichtersattung über zeitgeschichtliches Ereignis dar.


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BGH: Sedlmayr-Mörder III – Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins

Urteil v. 2010-02-09, Az. VI ZR 243/08

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.


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LG Köln: Fotos von Straßen und Gebäuden - Bilderbuch Köln

Urteil v. 2010-01-13, Az. 28 O 578/09

1. Die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses stellt keinen Eingriff im das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit offenbart.

2. Die Abbildung eines Wohnhauses in Verbindung mit der vollständigen Adresse stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG dar.

3. Werden die Fotos in Verbindung mit weiteren Informationen (etwa architektonischer Baustil, historischer Hintergrund, etc.) veröffentlicht, handelt es sich um eine Veröffentlichung zu „eigenen journalistisch-redaktionellen“ Zwecken im Sinne von § 41 BDSG. Insofern greift in diesem Fall das Medienprivileg mit der Folge, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht greifen.

4. Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung aber auch nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Denn einerseits ist die Veröffentlichung von der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt, andererseits stellt sie keinen intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.


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BGH: Sedlmayr-Mörder I – Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

Urteil v. 2009-12-15, Az. VI ZR 227/08

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.


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BGH: Sedlmayr-Mörder II – Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

Urteil v. 2009-12-15, Az. VI ZR 228/08

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.


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BVerfG: Einschränkbarkeit der informationellen Selbstbestimmung

Beschluss v. 2009-08-11, Az. 2 BvR 941/08

1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Zu einer solchen Einschränkung bedarf es aber einer formellen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist.

2. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.


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LAG München: Kündigung eines Systemadministrators wegen Lesen privater E-Mails Dritter

Urteil v. 2009-07-08, Az. 11 Sa 54/09

Ein Systemadministrator, der sich Zugang zu den privaten E-Mails von einem Geschäftsführer verschafft und diese dann einem anderen Mitgeschäftsführer des Unternehmens weitergibt, missbraucht seine Kompetenzen als Administrator. Bei einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich.


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BVerfG: Beschlagnahme von E-Mails

Beschluss v. 2009-06-16, Az. 2 BvR 902/06

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.


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VG Stuttgart: Zwangsgeld bei Verweigerung gegen Mikorzensus

Urteil v. 2009-02-27, Az. 9 K 3538/08

1. Bei der Durchführung eines Mikrozensus finden zwar die §§ 23 f. BStatG keine Anwendung, weshalb bei der Verweigerung gegen die Befragung kein Bußgeld verhängt werden kann. Die Vorschriften der Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze sind jedoch unbeschränkt anwendbar, weshalb grundsätzlich ein Zwangsgeld verhängt werden kann.

2. Für die Datenerhebung ist nicht das Statistische Bundesamt, sondern die entsprechenden Landesämter zuständig.


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EuGH: Urheberrechtliche Auskunftsansprüche und Datenschutz

Beschluss v. 2009-02-19, Az. C-557/07

1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.

2. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E‑Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.


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BVerfG: Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

Beschluss v. 2009-02-17, Az. 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07

1. Wird auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft bei einer Bank ein gezielter Suchlauf über Kreditkartendaten nach bestimmten Kriterien vorgenommen, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn die Daten nicht als Treffer ausgegeben und an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Für einen Eingriff genügt es nicht, dass die Daten rein manschinell betroffen sind, wenn sie anonym und spurenlos aus dem Suchlauf ausgeschieden werden.

2. Werden Daten lediglich bei einer Speicherstelle erfragt, ohne dass diese Daten mit denen anderer Stellen verknüpft werden, liegt keine Rasterfahndung vor und die Maßnahme kann auf § 161 StPO gestützt werden.


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EuGH: Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie fällt in Binnenmarktkompetenz

Urteil v. 2009-02-10, Az. C‑301/06

1. Die Binnenmarktkompetenz Art. 95 EGV ist zulässige Rechtsgrundlage, wenn Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen bestehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken.

2. Dies betrifft auch den Fall, in dem neue Hindernisse für den Handel entstehen könnten, wenn das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken.

3. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bezieht sich vorrangig auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter im Binnenmarkt und enthält keine Regelung der Handlungen staatlicher Stellen zu Strafverfolgungszwecken. Entsprechend war die Binnenmarktkompetenz hier anwendbar.

4. Die Frage der Vereinbarkeit der Richtlinie mit EU-Grundrechten bleibt hier außer Betracht.


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EuGH: Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten

Urteil v. 2008-12-16, Az. C‑73/07

„Richtlinie 95/46/EG – Anwendungsbereich – Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten – Schutz natürlicher Personen – Freiheit der Meinungsäußerung“


1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit, bei der die Daten natürlicher Personen bezüglich ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Kapital und ihres Vermögens

– auf der Grundlage öffentlicher Dokumente der Steuerbehörden erfasst und zum Zweck der Veröffentlichung verarbeitet werden,

– in einem Druckerzeugnis, in alphabetischer Reihenfolge und nach Einkommenskategorien aufgeführt, in Form umfassender, nach Gemeinden geordneter Listen veröffentlicht werden,

– auf einer CD-ROM zur Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden,

– im Rahmen eines Kurzmitteilungsdienstes verwendet werden, in dem Mobilfunkbenutzer nach Versendung einer Kurzmitteilung mit dem Namen und dem Wohnort einer bestimmten Person an eine bestimmte Nummer als Antwort Daten über das Einkommen dieser Person aus Erwerbstätigkeit und Kapital sowie über deren Vermögen erhalten können,

als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

2. Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die in der ersten Frage unter den Buchst. a bis d genannten Tätigkeiten, die Daten betreffen, die aus Dokumenten stammen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich sind, als Verarbeitung personenbezogener Daten, die „allein zu journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt, anzusehen sind, wenn sie ausschließlich zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

3. Die in der ersten Frage unter den Buchst. c und d beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten, die Behördendateien mit personenbezogenen Daten betrifft, die nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46.


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VG Aachen: Unzulässiges maschinelles Einlesens personenbezogener Ausweisdaten bei Betreten einer JVA

Urteil v. 2008-06-18, Az. 8 K 2513/03

Die Verwendung der maschinenlesbaren Ausweis- oder Passdaten eines Ausweisinhabers bzw. Passinhabers stellt einen Eingriff in dessen Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" dar. Eine erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage für die hier streitbefangene Verwendung, nämlich das Speichern der maschinenlesbaren Ausweis- oder Passdaten von Ausweisinhabern bzw. Passinhabern, die eine JVA besuchen wollen, gibt es nicht.


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KG Berlin: Zur Berichterstattung über ehemalige RAF-Terroristen

Urteil v. 2007-12-18, Az. 9 U 95/07

1. Nach wie vor besteht ein überragendes historisches Interesse an der RAF, ihren Taten sowie ihren Mitgliedern.

2. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Generalbundesanwaltschaft erneut Ermittlungen im Zusammenhang mit einem 30 Jahre zurückliegenden Mord aufgenommen hat, einen tagesaktuellen Anlass dar, der im vorliegenden Fall zusätzlich ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass im Zuge der Ermittlungen gegen den Antragsteller kein Haftbefehl erlassen worden ist.

3. Durch die Verbreitung der Informationen, der Betroffene habe einen fünf Jahre alten Sohn und lebe getrennt von einer 43 Jahre alten Freundin, wird der Betroffene im vorliegenden Fall nicht in seiner Privatsphäre betroffen. Weder der räumliche noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre sind hier berührt. Auch für eine sichere Identifizierung des Betroffenen als ein spezieller RAF-Terrorist sind diese Angaben zu vage.

4. Die Berichterstattung, der Antragsteller halte sich mit Hartz IV und Gelegenheitsjobs über Wasser, ist durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.

5. Die Veröffentlichung des Bildes vom Wohnhaus des Antragstellers verbunden mit dem Hinweis, dass dieses in Köln steht, beeinträchtigt dessen Anonymität sowie sein Recht zur Entscheidung über eine Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände und stellt daher eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Den Antragsteller in seinem unmittelbaren Wohnumfeld bloß zu stellen, würde über diesen als Straftäter, der die verhängte Strafe verbüßt hat, eine erneute soziale Sanktion verhängen. Dies wäre durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt.


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AG Hamburg-Altona: Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

Urteil v. 2007-12-11, Az. 316 C 127/07

1. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar.

2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.

3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.

4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.


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OVG Rheinland-Pfalz: Veröffentlichung von Beamtendaten im Internet

Urteil v. 2007-09-10, Az. 2 A 10413/07.OVG

Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Beamtendaten im Internet.


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LG Darmstadt: Siebentägige Speicherung von IP-Adressen beim ISP

Urteil v. 2007-06-06, Az. 10 O 562/03

Die Speicherung der IP-Adresse, des Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindung und des Datenvolumens durch den ISP ist für den Zeitraum von sieben Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung jedenfalls zur Behebung von Störungen erforderlich. Ob darüber hinaus eine Speicherung auch bei einer sog. Flatrate zu Abrechnungszwecken erforderlich und zulässig ist, ist fraglich, konnte vorliegend aber offen bleiben.


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OLG Stuttgart: Datenschutzverletzung abmahnfähig

Urteil v. 2007-02-22, Az. 2 U 132/06

Dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, wohnt jedenfalls dann ein Marktbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet.


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OLG Bamberg: Unterlassungsanspruch gegen Spam-Versand

Urteil v. 2005-05-12, Az. 1 U 143/04

1. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Zusendung von unverlangten E-Mails kann sich sowohl im Hinblick auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, als auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben.

2. Bereits die Zusendung einer einzigen E-Mail mit werbendem Charakter kann die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, welchen Umfang der Inhalt der jeweiligen E-Mail ausmacht.

3. Auch die bloße E-Mail-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG dar.

4. Ist nicht auszuschließen, dass ein unbefugter Dritter personenbezogene Daten an eine Stelle übermittelt hat, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Löschung nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG zu. Die Beweislast über die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung liegt bei der erhebenden Stelle.


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OLG Düsseldorf: Datenschutz und Verbraucherschutz

Urteil v. 2004-02-20, Az. I-7 U 149/03

1. Verbraucherschutzverbänden ist über § 28 Abs. 4 BDSG keine Klagebefugnis i.S.v. § 2 UKlaG einzuräumen. Denn § 28 Abs. 4 BDSG bezweckt keinen Verbraucherschutz, sondern vielmehr den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

2. Die Aufsicht über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften obliegt gemäß § 41 BDSG den Datenschutzbehörden. Eine zusätzliche Kontrolle durch Verbraucherschutzverbände als Ersatzdatenschützer ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Insoweit besteht auch keine Notwendigkeit, über § 28 Abs. 4 BDSG Verbraucherschutzverbänden eine Klagebefugnis einzuräumen.


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VerfGH Rheinland-Pfalz: Auskunft über Informanten durch Finanzverwaltung

Urteil v. 1998-11-04, Az. VGH B 5/98 VGH B 6/98

1. Die Identität von Informanten ist im Rahmen von steuerrechtlichen Verfahren durch das Steuergeheimnis geschützt. Eine Herausgabe nach Maßgabe eines datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangens darf seitens der Steuerbehörde nicht erfolgen. Denn der Schutz von Gewährsleuten überwiegt bei der vorzunehmenden Interessensabwägung. Ansonsten ließe nämlich die Bereitschaft zur Informationserteilung insgesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich nach. Somit gefährden solche Auskünfte grundsätzlich die ordnungsgemäße Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich bei den an die Steuerbehörden übermittelten Informationen nachweislich um eine leichtfertig falsche Verdächtigung handelt.


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BVerfG: Volkszählungsurteil

Urteil v. 1983-12-15, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83

1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.

(Gekürzte Version der gerichtlichen Leitsätze)


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Mikrozensus

Beschluss v. 1969-07-16, Az. 1 BvL 19/63

Zur Verfassungsmäßigkeit einer Repräsentativstatistik.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 27, 1


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Kommentare

Mi, 01.09.2010 16:15
Hallo Simon, starke Arbeit! Werd ich mir mal merken, wenn jemand zwar Marketinghintergrund hat, aber Facebook und Tw […]
Piratenpartei Mitglied zu Urheberrecht: Drei Fragen an…:
Di, 31.08.2010 19:32
Es ist völlig normal das der Mensch zu großen Teilen auf Wissen zurückgreift das schon vorher vorhanden ist um so ne […]
So, 29.08.2010 21:36
Solange die Möglichkeiten einer Abmahnung durch die Regierung nicht erschwert werden wird sich leider an den Abmahnw […]
So, 29.08.2010 18:50
In letzter Zeit seh ich bei Google Shopping immer häufiger den preis 0,01 Euro und wenn ich draufklicke, werde ich d […]

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