Einwilligung
LG Köln: Zu den Anforderungen an Opt-Out-Klauseln
Urteil v. 07.03.2007, Az. 26 O 77/05
1. Die bloße Gefahr, dass Kunden eine Datenschutzklausel überlesen könnten und in diesem Fall die Einwilligung als erteilt gilt, reicht nicht aus, um die Freiwilligkeit der Entscheidung in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung ist nämlich nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden abzustellen, welcher derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren würde.
2. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird bei "Opt-out-Klauseln" jedoch dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.
2. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird bei "Opt-out-Klauseln" jedoch dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.
Das Urteil im VolltextOLG Brandenburg: Zu den Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung
Urteil v. 11.01.2006, Az. 7 U 52/05
1. Für die Frage, ob eine Einwilligung zur Datennutzung gegen das Kopplungsverbot verstößt, ist darauf abzustellen, ob der Diensteanbieter eine Monopolstellung innehat und diese ausnutzt; bieten hingegen andere Anbieter gleichwertige Dienste an, die der Nutzer ohne unzumutbare Nachteile in Anspruch nehmen kann, so ist dem Nutzer ein anderer Zugang zu den jeweiligen Telediensten nicht verwehrt.
2. Eine wirksame Einwilligung kann jedenfalls dann wirksam eingeholt werden, wenn die Erklärung bestätigend wiederholt wird, indem der Nutzer zunächst ein Kontrollkästchen mit dem Text "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein" und sodann nochmals ein Schaltfeld mit dem Text "Ich akzeptiere und willige ein" aktivieren muss.
2. Eine wirksame Einwilligung kann jedenfalls dann wirksam eingeholt werden, wenn die Erklärung bestätigend wiederholt wird, indem der Nutzer zunächst ein Kontrollkästchen mit dem Text "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein" und sodann nochmals ein Schaltfeld mit dem Text "Ich akzeptiere und willige ein" aktivieren muss.
Das Urteil im Volltext


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