Urteile Datenschutzrecht, Einwilligung

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BGH: Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs

Urteil v. 2009-11-11, Az. VIII ZR 12/08

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, unterliegt die Klausel

Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der C. GmbH […], als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Näheres hierzu in der Datenschutzerklärung als Teil der Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die auch in allen K. Filialen und bei allen anderen Partnern eingesehen werden können. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel. Eine Streichung hat keinen Einfluss auf Ihre Teilnahme am Programm. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit gegenüber der C. widerrufen. Daten von Minderjährigen werden automatisch von der Datennutzung für Werbezwecke ausgeschlossen.“

nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes abweicht (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; im Anschluss an BGHZ 177, 253).

b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:

„Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.“


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LAG Köln: Veröffentlichung von Fotos vom Arbeitnehmer

Beschluss v. 2009-07-20, Az. 7 Ta 126/09

1. Duldet ein Arbeitnehmer die Veröffentlichung seines Fotos auf der Homepage des Arbeitgebers, so kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er das Bild auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter verwenden darf.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich seine - zumindest konkludent erteilte - Einwilligung zurücknimmt und das Foto nur zu Illustrationszwecken dient und keinen individuellen Bezug zur Persönlichkeit des Arbeitnehmers aufweist.


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LG Hamburg: Speicherung einer Einwilligung zu Telefonwerbung

Urteil v. 2008-12-20, Az. 312 O 362/08

1. Der Speicherung eine Einwilligungserklärung i. S. v. § 7 II Nr. 2 UWG durch das werbende Unternmehmen stehen grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. Denn wenn ein Kunde oder potentieller Kunde im Vorhinein in Werbung mit Telefonanrufen einwilligt, besteht damit jedenfalls ein "vertragsähnliches Vertrauensverhältnis" i. S. d. §§ 27, 28 BDSG.

2. Das Interesse eines werbenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt wurden, ist ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 I Nr. 2 BDSG, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird.

3. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe ist eine Speicherung für eigene Zwecke, die im Rahmen von § 35 I Nr. 3 BDSG solange zulässig ist, wie das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen ist. Mithin ist die erhebende Stelle während der Dreijahresfrist des § 11 IV UWG daher nicht zur Löschung verpflichtet. Denn Zweckbestimmung der Speicherung von Daten über die Einwilligung einer Person im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG ist es, nachweisen zu können, dass die Einwilligung vorliegt.


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OLG Hamm: Zur Überwachung von Telefonaten im Strafvollzug

Beschluss v. 2008-10-21, Az. 1 Vollz (Ws) 635/08

1. Die Zulassung zur Teilnahme an einem Telefonkontensystem für Gefangene im Strafvollzug darf bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht von der Abgabe einer Einwilligungserklärung zum anlasslosen und geheimen Abhören geführter Telefongespräche abhängig gemacht werden.

2. Von einer freiwilligen Abgabe der Einwilligungserklärung im Sinne des § 4 a Abs. 1 BDSG kann nicht ausgegangen werden, wenn der Gefangene im Falle der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erhebliche Nachteile und Einschränkungen hinzunehmen hat.


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BGH: Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

Urteil v. 2008-07-16, Az. VIII ZR 348/06

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einem Kundenbindungs- und Rabattsystem per „Opt-Out“-Verfahren die Einwilligung der Teilnehmer in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS und E-Mail-Newsletter einholt, ist unwirksam. Zwar ist die Verwendung des „Opt-Out“-Verfahrens in diesem Zusammenhang für die datenschutzrechtliche Einwilligung grundsätzlich zulässig. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt jedoch für die Einwilligung in Werbung mittels elektronischer Post das „Opt-in“-Verfahren.

2. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, da sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt und somit keine von den Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthält.

3. Der Hinweis, dass für die Teilnahme an einem Rabattsystem die Angabe des Geburtsdatums erforderlich ist, ist als bloßer Hinweis zu sehen und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle.

3. Auch eine Klausel, die auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu Zwecken der Gutschrift und Abrechnung hinweist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, denn ihr Inhalt wird von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gedeckt und dient dem Vertragszweck eines Rabattprogramms.


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LG Düsseldorf: Zur Unzulässigkeit einer Schufa-Meldung

Urteil v. 2008-05-05, Az. 14d O 39/08

1. Soweit in einem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung zur Datenübermittlung an die Schufa unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten ist, ist diese Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam.

2. Eine nicht näher qualifizierte Einwilligung ist zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden Interessenabwägung steht. Bleibt eine solche Interessensabwägung aus, ist die Übermittlung von Daten an die Schufa unzulässig.


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OLG Köln: Anforderungen an eine Einwilligungserklärung für die Verwendung von Bestandsdaten

Urteil v. 2007-11-23, Az. 6 U 95/07

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der das Einverständnis eines Kunden zur Verwendung seiner Vertragsdaten zu „Kundenberatung, Werbung, Marktforschung“ eingeholt wird, umfasst dabei ebenfalls die Einwilligung in telefonische Werbung.

2. Eine Einwilligung in Form einer solchen AGB-Klausel ist aber jedenfalls dann unzulässig, wenn sie den von der Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entwickelten Kriterien nicht genügt. Zumindest wenn mit einer solchen Klausel auch die Einwilligung in Werbeaktionen Dritter gegeben werden soll, geht diese Klausel über eine allenfalls zulässige Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen hinaus und ist wegen der hiermit verbundenen unangemessenen Benachteiligung unwirksam.




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OLG Köln: Kopplungsverbot bei Gewinnspielen

Urteil v. 2007-09-12, Az. 6 U 63/07

Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer Einwilligungserklärung zur Datenerhebung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Nutzer sich zunächst seiner Einwilligung enthalten kann, diese Entscheidung aber im weiteren Verlauf des Gewinnspiels revidieren muss, um an der letztendlichen Verlosung teilzunehmen.


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LG Köln: Zu den Anforderungen an Opt-Out-Klauseln

Urteil v. 2007-03-07, Az. 26 O 77/05

1. Die bloße Gefahr, dass Kunden eine Datenschutzklausel überlesen könnten und in diesem Fall die Einwilligung als erteilt gilt, reicht nicht aus, um die Freiwilligkeit der Entscheidung in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung ist nämlich nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden abzustellen, welcher derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren würde.

2. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird bei "Opt-out-Klauseln" jedoch dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.


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OLG Brandenburg: Zu den Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung

Urteil v. 2006-01-11, Az. 7 U 52/05

1. Für die Frage, ob eine Einwilligung zur Datennutzung gegen das Kopplungsverbot verstößt, ist darauf abzustellen, ob der Diensteanbieter eine Monopolstellung innehat und diese ausnutzt; bieten hingegen andere Anbieter gleichwertige Dienste an, die der Nutzer ohne unzumutbare Nachteile in Anspruch nehmen kann, so ist dem Nutzer ein anderer Zugang zu den jeweiligen Telediensten nicht verwehrt.

2. Eine wirksame Einwilligung kann jedenfalls dann wirksam eingeholt werden, wenn die Erklärung bestätigend wiederholt wird, indem der Nutzer zunächst ein Kontrollkästchen mit dem Text "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein" und sodann nochmals ein Schaltfeld mit dem Text "Ich akzeptiere und willige ein" aktivieren muss.


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OLG Frankfurt: Datenerhebung bei Kindern

Urteil v. 2005-06-30, Az. 6 U 168/04

1. Bei der Vorschrift des § 4 BDSG handelt es sich nicht um eine gesetzliche Norm, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

2. Die Erhebung von Daten bei Kindern ist nicht stets und ohne weiteres als unlauter anzusehen; sie ist nicht in jedem Fall geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Zu berücksichtigen ist aber, dass für Kinder die mit der Preisgabe persönlicher Daten verbundenen Nachteile und der Zusammenhang zwischen Datenerhebung und Werbestrategien kaum erkennbar sind. Wendet sich ein Unternehmen mit seiner Werbung an Kinder in einer Lebensphase, in der sie einerseits geschäftlich noch fast völlig unerfahren sind und andererseits schon ihre ersten eigenen Erkundungen im Internet unternehmen und wirkt es damit auf eine „Club-Mitgliedschaft“ ohne die Einwilligung der Eltern hin, fällt dies unter § 4 Nr. 2 UWG.


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OLG Düsseldorf: Fehlenden Datenschutzeinwilligung als Sachmangel

Urteil v. 2003-07-20, Az. I-23 U 186/03

Eine mangelhafte datenschutzrechtliche Einwilligung der Betroffenen kann einen Sachmangel für eine Adressdatenbank darstellen. Verpflichtet sich der Lieferant der Datenbank, die Adressen nicht in Zusammenhang mit internetspezifischen Serviceleistungen zu generieren und hält er sich nicht daran, dann ist die von ihm gelieferte Datenbank mangelhaft.


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Kommentare

Mi, 21.07.2010 10:12
Vielen Dank für Ihre nützlichen Hinweise, ich bin immer wieder erfreurt über diese Art der Wissenszusammentragung im […]
Mi, 21.07.2010 04:24
9Live ist voll unfair, wenn ihr auch sodarüber denkt guckt mal hir http://www.meinvz.net/Groups/O verview/41ceb6 […]
Di, 20.07.2010 14:52
Hallo! Gelungene Sammlung, Gegenüberstellung und Bewertung. Einige der angesprochenen Probleme würden sich nicht […]
Di, 20.07.2010 10:26
Viele interessante Gedanken, nicht alle zielführend, aber immerhin. Zwei Sachen an dieser Stelle: - Veröffent […]

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