Tracking von IP-Adressen
OVG Münster: Geolocation
Beschluss v. 2009-12-03, Az. 13 B 775/09
1. Die zuständige Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Internetseite, auf der mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel betrieben wird, Maßnahmen auferlegen, damit die Internetseite in einem bestimmten Bundesland nicht mehr abrufbar ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
Die Entscheidung im VolltextOVG Münster: Geolocation II
Beschluss v. 2009-12-03, Az. 13 B 776/09
1. Die zuständige Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Internetseite, auf der mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel betrieben wird, Maßnahmen auferlegen, damit die Internetseite in einem bestimmten Bundesland nicht mehr abrufbar ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Geolocation durch IP-Adresse
Beschluss v. 2009-10-08, Az. 31 O 605/04 SH II
1. Wird ein Schuldner dazu verurteilt, das Anbieten von erlaubnispflichtigen Online-Glücksspielen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, kann er sich in der Zwangsvollstreckung nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich ist, sein Internetangebot auf ausländische Nutzer zu beschränken. So kann der Schuldner durch die IP-Adresse das Herkunftsland seiner Besucher ermitteln und nur in Deutschland zulässige Inhalte anzeigen lassen.
2. Datenschutzrechtliche Probleme bestehen dabei nicht, da der Schuldner die IP-Adressen keiner bestimmten Person zuordnen kann.
2. Datenschutzrechtliche Probleme bestehen dabei nicht, da der Schuldner die IP-Adressen keiner bestimmten Person zuordnen kann.
Die Entscheidung im VolltextAG München: IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum
Urteil v. 2008-09-30, Az. 133 C 5677/08
1. Eine dynamische IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum.
2. Die Speicherung dynamischer IP-Adressen in den Log-Dateien eines Webservers ist zulässig.
3. Für die Frage, ob ein Datum einer einzelnen Person zuzuordnen ist, sind nur solche Quellen zu berücksichtigen, auf die mit legalen Mitteln zugegriffen werden kann. Die theoretische Möglichkeit, mit Hilfe des Access-Providers an die zu einer IP-Adresse gehörenden Kundendaten zu gelangen, ist nicht ausreichend.
2. Die Speicherung dynamischer IP-Adressen in den Log-Dateien eines Webservers ist zulässig.
3. Für die Frage, ob ein Datum einer einzelnen Person zuzuordnen ist, sind nur solche Quellen zu berücksichtigen, auf die mit legalen Mitteln zugegriffen werden kann. Die theoretische Möglichkeit, mit Hilfe des Access-Providers an die zu einer IP-Adresse gehörenden Kundendaten zu gelangen, ist nicht ausreichend.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten
Urteil v. 2007-09-06, Az. 23 S 3/07
1. Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten i.S.d § 15 TMG.
2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.
3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.
2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.
3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.
Die Entscheidung im VolltextAG Berlin Mitte: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten
Urteil v. 2007-03-27, Az. 5 C 314/06
1. Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten i.S.d § 15 TMG.
2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.
3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.
2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.
3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.
Die Entscheidung im Volltext





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