Videoüberwachung
OLG Oldenburg: Videodauerüberwachung an Autobahnen
Beschluss v. 27.11.2009, Az. Ss Bs 186/09
1. Die fortwährende Überwachung von Autobahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist nicht zulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt nämlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.
2. Die aus den Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Daten unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.
2. Die aus den Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Daten unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Einschränkbarkeit der informationellen Selbstbestimmung
Beschluss v. 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08
1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Zu einer solchen Einschränkung bedarf es aber einer formellen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist.
2. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.
2. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.
Die Entscheidung im VolltextBAG: Videoüberwachung im Betrieb
Beschluss v. 26.08.2008, Az. 1 ABR 16/07
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Videoüberwachung von Stellplätzen
Beschluss v. 05.01.2007, Az. I-3 Wx 199/06
1. Erfolgt die gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche, die vom Betroffenen notwendigerweise begangen werden muss, wenn er sein Wohnungseigentum erreichen will, mit Regelmäßigkeit über längere Zeiträume und kann der dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffene selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist, besteht die objektive Möglichkeit einer dauernden Überwachung.
2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.
3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde.
2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.
3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde.
Die Entscheidung im VolltextLAG Köln: Zur Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung durch den Arbeitnehmer
Urteil v. 29.09.2006, Az. 4 Sa 772/06
Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein „Generalverdacht“ reicht nicht.
Die Entscheidung im VolltextBAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Beschluss v. 14.12.2004, Az. 1 ABR 34/03
Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes.
Die Entscheidung im VolltextBAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Urteil v. 29.06.2004, Az. 1 ABR 21/03
Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.
Die Entscheidung im Volltext




Kommentare