IT-Vertragsrecht
BGH: Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern
Urteil v. 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
(amtliche Leitsätze)
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing
Urteil v. 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04
1. ASP (Application Service Providing) ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen über das Internet. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen lediglich über Datenleitungen auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt.
2. Der ASP-Vertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Geht es um das Zurverfügungstellen von Software oder Speicherplatz über das Internet, ist im Regelfall Mietrecht anwendbar.
2. Der ASP-Vertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Geht es um das Zurverfügungstellen von Software oder Speicherplatz über das Internet, ist im Regelfall Mietrecht anwendbar.
Das Urteil im VolltextOLG München: Zum Weiterverkauf von Computerprogrammen
Urteil v. 03.08.2006, Az. 6 U 1818/06
1. Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich nur auf gegenständlich verkörperte Werke. Der Weiterverkauf von Software ohne dazugehörigen Datenträger ist nicht vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst.
2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können nicht gutgläubig erworben werden.
2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können nicht gutgläubig erworben werden.
Das Urteil im VolltextOLG Frankfurt a.M.: Schutzfähigkeit von Webseiten
Urteil v. 22.03.2005, Az. 11 U 64/2004, 3-11 O 66/2004
1. Webseiten können als Werk i.S.d. UrhG schutzfähig sein, wenn sie die erforderliche Gestaltungshöhe aufweisen.
2. Webseiten in der HTML-Sprache sind nicht leistungsschutzfähig als Softwareprogramm oder als Datenbank i.S.d. UrhG.
2. Webseiten in der HTML-Sprache sind nicht leistungsschutzfähig als Softwareprogramm oder als Datenbank i.S.d. UrhG.
Das Urteil im VolltextLG München I: Schutzfähigkeit von Webseiten
Urteil v. 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04
1. Webeiten können als Werke i.S.d. UrhG schutzfähig sein, wenn die Leistung des Designers diejenige eines Durchschnittsdesigners überragt.
2. Für Webseiten kann auch ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm in Frage kommen.
2. Für Webseiten kann auch ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm in Frage kommen.
Das Urteil im VolltextOLG Hamm: Schutzfähigkeit von Webseiten
Urteil v. 24.08.2004, Az. 4 U 51/04
1. Einzelne Stylesheets in der Gestaltung von Webseiten sind weder als Sprachwerk noch als Werk der bildenden Künste schutzfähig.
2. Ob Webseiten als Ganzes schutzfähig sind, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
2. Ob Webseiten als Ganzes schutzfähig sind, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
Das Urteil im VolltextBGH: CPU-Klausel
Urteil v. 24.10.2002, Az. I ZR 3/00
1. Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.
2. Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.
3. Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Forderung.
(amtliche Leitsätze)
2. Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.
3. Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Forderung.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBGH: OEM-Version
Urteil v. 06.07.2000, Az. I ZR 244/97
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext


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