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LG München: Lizenzverletzung der GPL

Urteil v. 2007-05-24, Az. 7 O 5245/07

1. Mit der freien Zugänglichkeit von Software im Internet gestattet der Autor nicht automatisch jedem Dritten die Nutzung seiner Software. Die bloße Veröffentlichung bedeutet auch keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

2. Der Autor einer Software, die er unter der GPL im Internet veröffentlicht hat, hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzer seiner Software, die sich nicht an die Regeln der GPL halten.

3. Der Anbieter einer Webshop-Plattform haftet auch dann für urheberrechtsverletzende Produkte, wenn er selbst den Shop nicht betreibt, sondern nur die technische Basis dafür zur Verfügung stellt.


Die Entscheidung im Volltext

LG Frankfurt: Zur Wirksamkeit der GPL - Linux Kernel

Urteil v. 2006-07-26, Az. 2-6 0 224/06

1. Im Fall der freien Software ist anzunehmen, dass der Rechteinhaber durch die Unterstellung des Programms unter die GPL ein Angebot an einen bestimmbaren Personenkreis abgibt, das von den Nutzern durch Vornahme der zustimmungsbedürftigen Handlung angenommen wird. Eine gesonderte Annahmeerklärung des Anbietenden ist entbehrlich. Das Veröffentlichen einer Software unter der GPL ist in keinem Fall ein Verzicht auf Urheberrechte.

2. Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Die Regelungen in den Ziff. 2 und 4 der GPL, dass die Nutzungsrechte im Fall einer Vertragsverletzung an den Urheber zurückfallen, verstoßt nicht gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB.

3. Durch die Veröffentlichung von GPL-lizenzierter Software im Internet tritt keine Erschöpfung nach § 69c Ziff. 3 S. 2 UrhG ein. Denn die Erschöpfung betrifft nur das Verbreitungsrecht an dem Werkexemplar, auf das die Software beim Downloadvorgang kopiert wird. Hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts tritt keine Erschöpfung ein.

4. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann auch dann wirksam erfolgen, wenn an dem Werk zuvor einfache Nutzungsrechte im Rahmen der GPL eingeräumt wurden. Das ausschließliche Nutzungsrecht kann in diesem Fall um diese einfachen Nutzungsrechte aus der GPL beschränkt werden.

5. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt sind, setzt eine Miturheberschaft voraus, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat. Wird ein bestehendes Open-Source-Programm lediglich von anderen Programmierern verbessert und bearbeitet, ist der Initialprogrammierer regelmäßig Alleinurheber.


Die Entscheidung im Volltext

LG Berlin: Verstoß gegen GPL - WLAN-Router

Beschluss v. 2006-02-21, Az. 16 O 134/06

Bei einem Verstoß gegen die GPL hat der Autor der Software einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer.


Die Entscheidung im Volltext

LG München I: Zur rechtlichen Wirksamkeit der GPL

Urteil v. 2004-05-19, Az. 21 O 6123/04

1. Die Verwendung der General Public License (GPL) ist kein Verzicht auf Urheberrechte.

2. Die Lizenzbedingungen der GPL sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden in aller Regel auch wirksam eingebunden. Dem steht nicht entgegen, dass die „offizielle“ Version der GPL nur auf Englisch verfügbar ist und die deutsche Übersetzung lediglich der Verständlichkeit dient.

3. Die Regelung unter Ziffer 4 der GPL, wonach bei Verletzungen der GPL die Rechte für die Nutzung entfallen soll, stellt allerdings keine nach § 31 Abs.1 S. 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts dar. Denn Nutzungsrechte können nur räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

4. Bei der Regelung aus Ziffer 4 handelt es sich jedoch um eine auflösend Bedingung für die dingliche Einigung über die Lizenzierung der Open-Source-Software. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung in Ziffer 4 der GPL auch mit § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zu vereinbaren. Denn aus § 31 UrhG kann nicht hergeleitet werden, dass auflösend bedingte Rechtübertragungen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten grundsätzlich ausgeschlossen sind. Diese sind lediglich dann unzulässig, wenn die Regelung des § 31 UrhG mit der Vereinbarung umgangen werden soll. Dies ist bei der GPL jedoch nicht der Fall.

5. Auch die Regelungen aus Ziffer 2 und 3, wonach Lizenznehmer Bearbeitungen der Software ebenfalls unter eine freie Lizenz zu stellen sind, sind zulässig. Denn der Grundsatz für freie Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist auch in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG anerkannt.


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Kommentare

Mi, 21.07.2010 10:12
Vielen Dank für Ihre nützlichen Hinweise, ich bin immer wieder erfreurt über diese Art der Wissenszusammentragung im […]
Mi, 21.07.2010 04:24
9Live ist voll unfair, wenn ihr auch sodarüber denkt guckt mal hir http://www.meinvz.net/Groups/O verview/41ceb6 […]
Di, 20.07.2010 14:52
Hallo! Gelungene Sammlung, Gegenüberstellung und Bewertung. Einige der angesprochenen Probleme würden sich nicht […]
Di, 20.07.2010 10:26
Viele interessante Gedanken, nicht alle zielführend, aber immerhin. Zwei Sachen an dieser Stelle: - Veröffent […]

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