Informationsfreiheitsgesetz
VG Köln: Auskunftsanspruch gegen den WDR
Beschluss v. 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08
1. Der WDR ist keine „Behörde“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. Vielmehr stellt diese Vorschrift den Rundfunk der Presse hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gleich, besagt jedoch nichts hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch kann sich vielmehr allein gegen solche Stellen richten, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.
2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.
3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.
2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.
3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.
Die Entscheidung im VolltextOVG Münster: Zur Gebührenpflicht bei einer Auskunft nach dem UIG
Beschluss v. 18.02.2009, Az. 9 A 2428/08
1. Eine umfangreiche und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundene (gebührenpflichtige) Auskunft im Sinne des UIG, definiert sich nicht über die Länge ihres Textes, sondern über ihre inhaltliche Beschaffenheit.
2. Als „Vorbereitungsaufwand" ist nicht nur die erforderliche Recherche, sondern auch die Abfassung des Antwortschreibens anzusehen. Dem weiteren Merkmal „umfangreich" kommt deshalb jedenfalls bezogen auf den Verwaltungsaufwand keine eigenständige Bedeutung zu. Gemeint sind damit - in Abgrenzung zur (inhaltlich) einfachen Auskunft - Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen.
3. Eine einfache (gebührenfreie) Auskunft liegt vor, wenn bei deren Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt.
2. Als „Vorbereitungsaufwand" ist nicht nur die erforderliche Recherche, sondern auch die Abfassung des Antwortschreibens anzusehen. Dem weiteren Merkmal „umfangreich" kommt deshalb jedenfalls bezogen auf den Verwaltungsaufwand keine eigenständige Bedeutung zu. Gemeint sind damit - in Abgrenzung zur (inhaltlich) einfachen Auskunft - Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen.
3. Eine einfache (gebührenfreie) Auskunft liegt vor, wenn bei deren Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt.
Die Entscheidung im VolltextVG Köln: Agrarsubventionen als Umweltinformationen im Sinne des UIG
Urteil v. 23.10.2008, Az. 13 K 5055/06
1. Angaben zur Höhe von gewährten Agrarsubventionen enthalten auch Umweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG.
2. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens auf Übermittlung des gesamten Betrags der für jeden Antragsteller gewährten Subventionen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz scheiden Ablehnungsgründe nach § 8 UIG aus, da durch Bekanntgabe dieser Informationen öffentliche Belange nicht berührt werden. Auch Ablehnungsgründe nach § 9 UIG zum Schutz sonstiger Belange kommen nicht in Betracht, solange es sich nicht um individualisierte Angaben handelt.
3. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über Umweltinformationen, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden müssen. Eine Grenze dürfte dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist.
2. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens auf Übermittlung des gesamten Betrags der für jeden Antragsteller gewährten Subventionen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz scheiden Ablehnungsgründe nach § 8 UIG aus, da durch Bekanntgabe dieser Informationen öffentliche Belange nicht berührt werden. Auch Ablehnungsgründe nach § 9 UIG zum Schutz sonstiger Belange kommen nicht in Betracht, solange es sich nicht um individualisierte Angaben handelt.
3. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über Umweltinformationen, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden müssen. Eine Grenze dürfte dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Die Entscheidung im VolltextBVerwG: Zum Begriff der Umweltinformationen
Urteil v. 21.02.2008, Az. BVerwG 4 C 13.07
1. Der Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates Umweltinformationsrichtlinie UIRL (ABl L 41 S. 26) ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers.
2. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt kann einer Bürgerinitiative zustehen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt ist. Ein Kirchengemeindeverband ist ungeachtet der Anerkennung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts als anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UIRL anzusehen. Auch eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist.
2. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt kann einer Bürgerinitiative zustehen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt ist. Ein Kirchengemeindeverband ist ungeachtet der Anerkennung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts als anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UIRL anzusehen. Auch eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist.
Die Entscheidung im VolltextVG Düsseldorf: Agrarsubventionen keine Umweltinformationen im Sinne des UIG
Urteil v. 24.06.2007, Az. 26 K 668/06
Informationen zur Verteilung von EU-Agrarsubventionen sind keine Umweltinformationen i.S. des § 2 S. 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG Bund.
Die Entscheidung im VolltextOVG Münster: Einsicht in Jugendamtsakte
Beschluss v. 31.01.2005, Az. 21 E 1487/04
1.Der Begriff der Verwaltungstätigkeit im Sinne des 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen.
2. Bei der Mitwirkung des Jugendamtes des Beklagten in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten auf der Grundlage von § 50 SGB VIII handelt es sich um eine eigene Verwaltungstätigkeit des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW.
3. Bei § 25 SGB X handelt es nicht um eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne der Subsidiaritätsklausel aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die einem Akteneinsichtsgesuch entgegenstehen könnte.
2. Bei der Mitwirkung des Jugendamtes des Beklagten in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten auf der Grundlage von § 50 SGB VIII handelt es sich um eine eigene Verwaltungstätigkeit des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW.
3. Bei § 25 SGB X handelt es nicht um eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne der Subsidiaritätsklausel aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die einem Akteneinsichtsgesuch entgegenstehen könnte.
Die Entscheidung im VolltextVG Düsseldorf: Amtskette des Bürgermeister
Urteil v. 09.07.2004, Az. 26 K 4163/03
1. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW beinhaltet das Recht auf Erlangung von Informationen über die Beschaffung einer Sache im Verwaltungsgebrauch (hier: Amtskette) durch Einsicht in den hierüber geführten Verwaltungsvorgang. Dass die Beschaffung der Amtskette auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Hersteller der Kette erfolgt ist, steht der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht entgegen. Denn der Begriff der Verwaltungstätigkeit (§ 2 Abs. 1 S.1 IFG NRW) ist nicht beschränkt auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts.
2. Dem steht auch nicht die Schutzvorschrift des § 8 IFG NRW entgegen, denn bei der „Hergabe von Finanzmitteln eines wirtschaftlich tätigen Betriebes" in Form einer Spende handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Vorschrift.
3. Selbst wenn man jedoch das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und einen aus dessen Offenbarung resultierenden wirtschaftlichen Schaden bejahen würde, so wäre im vorliegenden Fall jedenfalls i. S. des § 8 S. 3 IFG NRW ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszuganges zu bejahen.
2. Dem steht auch nicht die Schutzvorschrift des § 8 IFG NRW entgegen, denn bei der „Hergabe von Finanzmitteln eines wirtschaftlich tätigen Betriebes" in Form einer Spende handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Vorschrift.
3. Selbst wenn man jedoch das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und einen aus dessen Offenbarung resultierenden wirtschaftlichen Schaden bejahen würde, so wäre im vorliegenden Fall jedenfalls i. S. des § 8 S. 3 IFG NRW ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszuganges zu bejahen.
Die Entscheidung im VolltextOVG Münster: Zum Auskunftsanspruch nach dem IFG
Beschluss v. 19.06.2002, Az. 21 B 589/02
1. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit im Sinne des 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen: Daher ist das IFG NRW sowohl auf öffentlich-rechtliche Handlungsformen, als auch auf privatrechtliches Verwaltungshandeln der öffentlichen Stellen anwendbar. In welcher Rechtsform die Verwaltungsaufgabe erfüllt wird, ist unerheblich. Es genügt, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zu Rechtsprechung und Rechtssetzung - darstellt.
2. Daher hindert der privatrechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen einer Stadt und einem Bauunternehmer nicht, die seitens der Stadt bei der Vertragsabwicklung entfalteten Tätigkeiten dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu unterwerfen. Aus diesem Grund ist im konkreten Fall das Führen von Bautagebüchern für die in Rede stehende Straßenbaumaßnahme als "Verwaltungstätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu qualifizieren.
3. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend auch nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt, da es sich weder bei § 242 BGB noch bei §§ 421 ff ZPO um besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW handelt.
2. Daher hindert der privatrechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen einer Stadt und einem Bauunternehmer nicht, die seitens der Stadt bei der Vertragsabwicklung entfalteten Tätigkeiten dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu unterwerfen. Aus diesem Grund ist im konkreten Fall das Führen von Bautagebüchern für die in Rede stehende Straßenbaumaßnahme als "Verwaltungstätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu qualifizieren.
3. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend auch nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt, da es sich weder bei § 242 BGB noch bei §§ 421 ff ZPO um besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW handelt.
Die Entscheidung im Volltext




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