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VG Düsseldorf: Presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Vergabeverfahren
Urteil v. 2008-10-15, Az. 1 K 3286/08
1. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG kann kein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Staat abgeleitet werden. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz-NRW (LPG).
2. Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.
3. „Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.
4. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.
2. Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein „schwebendes Verfahren“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.
3. „Geheimhaltungsvorschriften“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.
4. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.
Die Entscheidung im VolltextVG Köln: Auskunft über beim Verfassungsschutz gespeicherte persönliche Daten
Urteil v. 2007-12-13, Az. 20 K 6242/03
1. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf Auskunftserteilung über Daten außerhalb der Personenakte des Betroffenen, die Bezüge auf seine Person aufweisen und nicht Bestandteil seiner Personenakte geworden sind.
2. Eine ergänzende Auslegung aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf Grund der sich bietenden Einzelumstände ist auch dann nicht erforderlich, wenn in Bezug auf den Betroffenen im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem" (NADIS) keine Fundstellen zu anderen Akten als seine Personenakte und auch keine Verweise auf Fachdateien existieren. Dies gilt genauso für den Fall, das zwar Informationen über den Betroffenen in Sachakten existieren, weil er z.B. im Kontext eines Zeitungsartikels erwähnt wird, diese in Bezug auf ihn aber nicht aufgabenrelevant sind.
3. Voraussetzung der Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG ist unbeschadet der technischen Weiterentwicklung auch weiterhin, dass der Betroffene auf einen konkreten Sachverhalt hinweist. Die Tatsache, dass das Bundesamt seine Akten mittlerweile über ein elektronisches Aktenerschließungssystem mit Suchfunktion verwaltet, so dass die schlichte Eingabe eines Namens alle Sachakten erschließe, in denen der Name aufgeführt werde, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
2. Eine ergänzende Auslegung aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf Grund der sich bietenden Einzelumstände ist auch dann nicht erforderlich, wenn in Bezug auf den Betroffenen im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem" (NADIS) keine Fundstellen zu anderen Akten als seine Personenakte und auch keine Verweise auf Fachdateien existieren. Dies gilt genauso für den Fall, das zwar Informationen über den Betroffenen in Sachakten existieren, weil er z.B. im Kontext eines Zeitungsartikels erwähnt wird, diese in Bezug auf ihn aber nicht aufgabenrelevant sind.
3. Voraussetzung der Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG ist unbeschadet der technischen Weiterentwicklung auch weiterhin, dass der Betroffene auf einen konkreten Sachverhalt hinweist. Die Tatsache, dass das Bundesamt seine Akten mittlerweile über ein elektronisches Aktenerschließungssystem mit Suchfunktion verwaltet, so dass die schlichte Eingabe eines Namens alle Sachakten erschließe, in denen der Name aufgeführt werde, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne X
Beschluss v. 2005-03-17, Az. 1 BvR 42/03
1. Ausländische Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Quellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Allerdings kann nach fachgerichtlicher - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Rechtsprechung ausländischen Mietern regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der entsprchenden Muttersprache der Mieter besteht.
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Allerdings kann nach fachgerichtlicher - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Rechtsprechung ausländischen Mietern regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der entsprchenden Muttersprache der Mieter besteht.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne IX
Beschluss v. 2005-02-14, Az. 1 BvR 1908/01
Zu den verfassungsrechtlichen Fragen bei der Untersagung der Errichtung einer Parabolantenne bei Existenz einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandkabels.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne VIII
Beschluss v. 2005-01-24, Az. 1 BvR 1953/00
Die Einrichtung einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahlt werden, ist von dem Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, der Bedeutung der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des Zivilrechts Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für ausländische Mitbürger. Allerdings kann nach fachgerichtlicher - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Rechtsprechung ausländischen Mietern regelmäßig zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der entsprchenden Muttersprache der Mieter besteht.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne VII
Beschluss v. 1999-12-01, Az. 1 BvR 1317/99
Zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung zur Versagung der Erlaubnis, eine Parabolantenne montieren zu dürfen.
Die Entscheidung im VolltextVerfGH Rheinland-Pfalz: Auskunft über Informanten durch Finanzverwaltung
Urteil v. 1998-11-04, Az. VGH B 5/98 VGH B 6/98
1. Die Identität von Informanten ist im Rahmen von steuerrechtlichen Verfahren durch das Steuergeheimnis geschützt. Eine Herausgabe nach Maßgabe eines datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangens darf seitens der Steuerbehörde nicht erfolgen. Denn der Schutz von Gewährsleuten überwiegt bei der vorzunehmenden Interessensabwägung. Ansonsten ließe nämlich die Bereitschaft zur Informationserteilung insgesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich nach. Somit gefährden solche Auskünfte grundsätzlich die ordnungsgemäße Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich bei den an die Steuerbehörden übermittelten Informationen nachweislich um eine leichtfertig falsche Verdächtigung handelt.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich bei den an die Steuerbehörden übermittelten Informationen nachweislich um eine leichtfertig falsche Verdächtigung handelt.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne VI
Beschluss v. 1998-02-19, Az. 1 BvR 962/94
1. Ausländische Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Quellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Erforderlich ist danach eine im Rahmen der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Abwägung zwischen den Informationsinteressen des Mieters und den Eigentumsinteressen des Vermieters, die auf die Umstände des konkreten Falles bezogen ist.
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erfaßt der Grundrechtsschutz auch die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Rechtsnormen, die sich beschränkend auf die Errichtung von Empfangsanlagen auswirken, müssen daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Informationsfreiheit ausgelegt und angewandt werden. Erforderlich ist danach eine im Rahmen der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Abwägung zwischen den Informationsinteressen des Mieters und den Eigentumsinteressen des Vermieters, die auf die Umstände des konkreten Falles bezogen ist.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne V
Beschluss v. 1996-07-11, Az. 1 BvR 1912/95
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten über die Installation von Parabolantennen muß der wertsetzende Charakter von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sowohl im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer als auch im Verhältnis zwischen vermietendem Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern berücksichtigt und gegen das eigentumsrechtlich geschützte Interesse an der Erhaltung des Wohnhauses in unverändertem Zustand abgewogen werden.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne IV
Beschluss v. 1996-02-16, Az. 1 BvR 62/94
Bei der Beurteilung, ob ein (mietrechtlicher) Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne gerechtfertigt ist, ist es notwendig der Tragweite und Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG) durch eine enstprechende Einzelfallabwägung dieses Grundrechts gegenüber den Interessen des Vermieters Rechnung zu tragen.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne III
Beschluss v. 1996-01-18, Az. 1 BvR 2116/94
1. Bringt ein Mieter eine Parabolantenne, die er zuvor aufgrund eines rechtskräftig ergangenen mietrechtlichen Urteils abnehmen musste, eigenmächtig wieder an, ohne dabei einen Versuch zur Abwendung der Vollstreckung zu unternehmen, so spricht nichts dafür, daß das Erhaltungsinteresse des Mieters an seiner Wohnung von den Zivilgerichten im Fall einer erneuten Abwägung unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung als überwiegend angesehen werden würde. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, die als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt, konnte ihn von den Verpflichtungen des mietrechtlichen Urteils nicht befreien. Somit ist der Vermieter sodann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses befugt.
2. Dies gilt auch wenn sich der Mieter bei der Anbringung der Antenne auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG beruft.
2. Dies gilt auch wenn sich der Mieter bei der Anbringung der Antenne auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG beruft.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne II
Beschluss v. 1995-02-07, Az. 1 BvR 2116/94
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung im Rahmen von § 32 BVerfGG über den Erlass einer einstweiligen Anordnung von einer Abwägung der Folgen ab, die bei Erlass oder bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden (Doppelhypothese). Vorliegend obsiegt dabei das Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Parabolantenne I
Urteil v. 1994-02-09, Az. 1 BvR 1687/92
1. Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Darunter fallen auch ausländische Rundfunkprogramme.
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluß bereitstellt.
4. Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 27
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluß bereitstellt.
4. Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 27
Die Entscheidung im Volltext





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