Urteile Informationsrecht, Staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

Staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

RSS

OVG Lüneburg: Zum Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Wahlen

Beschluss v. 2009-01-29, Az. 10 LA 316/08

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob Äußerungen von Amtsträgern in Wahlkampfzeiten gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, muss zunächst festgestellt werden, ob die Äußerungen in amtlicher Funktion oder als Privatperson gemacht wurden. Allein die zulässige Verwendung der Amtsbezeichnung des Äußernden reicht dabei grundsätzlich nicht aus, um die Äußerungen als solche zu qualifizieren, die von einem Amtsträger in amtlicher Funktion gemacht wurden.

2. Für eine unzulässige Wahlbeeinflussung von privater Stelle bedarf es regelmäßig der Anwendung von Mitteln des Zwangs oder des Drucks. Eine bloße Desinformation erreicht hierbei nicht die Qualität einer unzulässigen Wahlbeeinflussung.


Die Entscheidung im Volltext

VerfGH Rheinland-Pfalz: Tag der offenen Tür in der Staatskanzlei

Urteil v. 2006-10-23, Az. VGH O 17/05

1. Die Stellung des Ministerpräsidenten als ranghöchster Repräsentant des Landes und herausgehobenes Verfassungsorgan (Art. 101 LV ff.) eröffnet für regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit einen spezifischen Handlungsraum.

2. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit muss sich aber stets innerhalb des von der Landesverfassung dem jeweiligen Verfassungsorgan zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs halten. Sie ist ferner dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet und unterliegt in Vorwahlzeiten grundsätzlich dem Gebot äußerster Zurückhaltung.

3. Mit den Anforderungen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit lässt sich eine Veranstaltung nicht vereinbaren, deren Unterhaltungselementen mehr als eine lediglich dienende Funktion bei der in erster Linie gebotenen Informationsvermittlung zukommt.

4. Dies zwingt nicht zum Verzicht auf Originalität und Interesse weckende Aufmachung. Ob danach die Grenzen zulässiger Amtsrepräsentation und regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit überschritten sind, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Informations- und Unterhaltungselemente zu beurteilen.

5. Die verfassungsrechtlichen Grenzen regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit sind grundsätzlich auch im Verhältnis von Bund und Ländern zu wahren. Allerdings gilt für die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung im nahen Vorfeld einer Bundestagswahl mit Blick auf die Eigenständigkeit der Verfassungsräume nicht zwangsläufig das Gebot äußerster Zurückhaltung. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie parteiergreifend in den Bundestagswahlkampf hineinwirkt.


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Glykol

Beschluss v. 2002-06-26, Az. 1 BvR 558, 1428/91

1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.

2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 105, 252


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Osho

Urteil v. 2002-06-26, Az. 1 BvR 670/91

1. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös- weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt.

2. Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.

3. Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 105, 279


Die Entscheidung im Volltext

VerfGH Rheinland-Pfalz: Zur Zulässigkeit der Wahlwerbung von Amtsträgern

Beschluss v. 2001-10-24, Az. VGH B 1/01

Zur Zulässigkeit der Wahlwerbung von Amtsträgern.


Die Entscheidung im Volltext

Staatsgerichtshof Bremen: Wahlwerbung und Chancengleichheit

Urteil v. 1996-12-23, Az. St 5/96

Zum Umfang und zum Verhältnis der durch Art.5 Abs.1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit des Rundfunks zur Programmgestaltung und der durch Art.21 Abs.1 GG garantierten Freiheit und Gleichheit der Parteien namentlich in Wahlkampfzeiten (hier: Zuteilung von Sendezeiten für Wahlwerbespots und Besetzung redaktionell gestalteter Fernsehdiskussionen), zur Doppelfunktion der Fraktionen sowie zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz zur Abwendung drohender Wahlfehler vor einer Wahlprüfung.

1. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit des Rundfunks zur Programmgestaltung und die in Art. 21 Abs. 1 GG garantierte Freiheit und Gleichheit der Parteien müssen im Wege der praktischen Konkordanz einander so zugeordnet werden, daß keine der konkurrierenden Freiheiten einseitig zu Lasten einer anderen durchgesetzt wird.

2. a) Ein originärer, dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmender Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten läßt sich für die politischen Parteien weder aus ihrer Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und - verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), noch aus der der Freiheit der Meinungsbildung dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ableiten (Anschluß an BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]).

b) Auch soweit die Rundfunkanstalten Entscheidungen darüber treffen, ob politische Parteien als Veranstalter eigener Wahlwerbespots zugelassen werden, handeln sie im Rahmen der Rundfunkfreiheit. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, für diese Entscheidungen eine rechtliche Ordnung vorzugeben, durch die sichergestellt wird, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßt auch das Recht der Rundfunkanstalt, selbst zu bestimmen, wen sie als Diskussionspartner zu einer redaktionell gestalteten Fernsehdiskussion einladen will. Soweit solche Sendungen wahlwerbende Wirkung haben, hat die Rundfunkanstalt das Recht der Parteien auf gleiche Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen zu beachten. Dabei darf der Begriff der wahlwerbenden Wirkung nicht zu eng bestimmt werden.

3. a) Die Fraktionen haben als parlamentarische Repräsentanten der politischen Parteien eine Doppelfunktion. Sie sind einerseits Teile des Parlaments und damit Teile des staatorganschaftlichen Bereichs, andererseits Repräsentanten einer Partei. Anders als rein staatliche Organe unterliegen die Fraktionen aufgrund ihrer Doppelstellung keinem Neutralitätsgebot. Allerdings erfordert die Tatsache, daß die Fraktionen nicht nur Vertreter der Parteien im Parlament, sondern in dieser Eigenschaft auch gleichzeitig Teil eines staatlichen Organs sind, daß ihre Öffentlichkeitsarbeit von Sachlichkeit und Objektivität getragen ist.

b) Wahlwerbende Annoncen dürfen nicht mit Mitteln finanziert werden, die den Fraktionen aus der Staatskasse zugeflossen sind.

4. Wähler, Gruppen oder Vereinigungen von Wählern, die sich in ihrer Wahlfreiheit oder Chancengleichheit verletzt fühlen, müssen die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen, um einen Wahlfehler zu vermeiden. Erst wenn dieser zumutbare Eigenschutz erfolglos geblieben ist, kann die entsprechende Wahlrechtsverletzung erfolgversprechend in einem Wahlanfechtungsverfahren gerügt werden. Dies ergibt sich in erster Linie aus der Verantwortung des Aktivbürgers für den das Parlament konstituierenden Wahlakt und dem Respekt vor der zu treffenden Entscheidung des Wahlvolkes.


Die Entscheidung im Volltext

LVG Sachsen-Anhalt: Staatliche Öffentlichkeitsarbeit außerhalb von Wahlkampfzeiten - Finanzreport

Urteil v. 1996-02-22, Az. LVG 8/95

1. Die Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion im Organstreit wegen Verletzung ihrer Chancengleichheit in der Öffentlichkeit kann sich nur auf ihren parlamentarischen Status gründen.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit kann die Chancengleichheit der Parteien auch außerhalb der Wahlkampfzeit verletzen, wenn er erheblich ist.

3. Bei einem Verstoß gegen das Gebot parteipolitischer Neutralität regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit liegt keine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien vor, wenn es sich um einen Vorgang von geringer Intensität handelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten ist.


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Öffentlichkeitsarbeit

Urteil v. 1977-03-02, Az. 2 BvE 1/76

1. Den Staatsorganen ist es von Verfassungs wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbes durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen.

2. Es ist mit dem Verfassungsprinzip, daß Bundestag und Bundesregierung nur einen zeitlich begrenzten Auftrag haben, unvereinbar, daß die im Amt befindliche Bundesregierung als Verfassungsorgan im Wahlkampf sich gleichsam zur Wiederwahl stellt und dafür wirbt, daß sie als "Regierung wiedergewählt" wird.

3. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken.

4. Ein parteiergreifendes Einwirken von Staatsorganen in die Wahlen zur Volksvertretung ist auch nicht zulässig in der Form von Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung findet dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginnt.

5. Weder dürfen die Verfassungsorgane des Bundes anläßlich von Wahlen in den Ländern, noch dürfen die Verfassungsorgane der Länder anläßlich von Wahlen zum Bundestag parteiergreifend in den Wahlkampf hineinwirken.

6. Tritt der informative Gehalt einer Druckschrift oder Anzeige eindeutig hinter die reklamehafte Aufmachung zurück, so kann das ein Anzeichen dafür sein, daß die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist.

7. Als Anzeichen für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung kommt weiterhin ein Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe in Betracht, das sowohl in der größeren Zahl von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlaß, wie in deren Ausmaß und dem gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck kommen kann.

8. Aus der Verpflichtung der Bundesregierung, sich jeder parteiergreifenden Einwirkung auf die Wahl zu enthalten, folgt schließlich für die Vorwahlzeit das Gebot äußerster Zurückhaltung und das Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebener Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeitsberichten, Leistungsberichten und Erfolgsberichten.

9. Die Bundesregierung muß Vorkehrungen dagegen treffen, daß die von ihr für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit hergestellten Druckwerke nicht von den Parteien selbst oder von anderen sie bei der Wahl unterstützenden Organisationen oder Gruppen zur Wahlwerbung eingesetzt werden.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 44, 125


Die Entscheidung im Volltext

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Unterstützt von

ITM, Uni-Münster

Kommentare

Mi, 21.07.2010 10:12
Vielen Dank für Ihre nützlichen Hinweise, ich bin immer wieder erfreurt über diese Art der Wissenszusammentragung im […]
Mi, 21.07.2010 04:24
9Live ist voll unfair, wenn ihr auch sodarüber denkt guckt mal hir http://www.meinvz.net/Groups/O verview/41ceb6 […]
Di, 20.07.2010 14:52
Hallo! Gelungene Sammlung, Gegenüberstellung und Bewertung. Einige der angesprochenen Probleme würden sich nicht […]
Di, 20.07.2010 10:26
Viele interessante Gedanken, nicht alle zielführend, aber immerhin. Zwei Sachen an dieser Stelle: - Veröffent […]

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.
Contact