Urteile Internetrecht, Filesharing

Filesharing

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LG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN

Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 229/08

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.

2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.


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LG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten

Beschluss v. 17.04.2008, Az. 3 Qs 83/07

1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.

2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.


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LG Düsseldorf: Störerhaftung von Rapidshare

Urteil v. 23.01.2008, Az. 12 O 246/07

1. Ein Download-Hoster haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Kunden begangen werden.

2. Die Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bemessen sich nach dem geschaffenen Risiko. Können Urheberrechtsverletzungen weder durch manuelle, noch durch automatisierte Filterung verhindert werden, muss eine Registrierung der Kunden mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs vorgenommen werden. Die Speicherung der IP-Adresse ist nicht ausreichend.

3. Ist ein Dienst besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet und rechtfertigen es die Umstände des Einzelfalls, kann auch die Störerhaftung so weit gehen, dass der Dienst dauerhaft eingestellt werden muss.


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OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers

Urteil v. 15.01.2008, Az. I-20 U 95/07

1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.

2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.


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OLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing

Beschluss v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07

Der Betreiber eines ungeschützten WLAN haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden.


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OLG Frankfurt: Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

Beschluss v. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07

1. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Derartige Anhaltspunkte liegen aber nicht schon aufgrund einer umfangreichenen Medienberichterstattung über die im Internet häufig vorkommenden Urheberrechtsverletzungen vor.

2. Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht. Ein Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen.


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AG Hamburg-Altona: Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

Urteil v. 11.12.2007, Az. 316 C 127/07

1. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar.

2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.

3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.

4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


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LG Köln: Haftung des Providers bei P2P-Tauschbörsen

Urteil v. 12.09.2007, Az. 28 O 339/07

1. Ein Access-Provider haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die von einem Kunden über P2P-Tauschbörsen begangen wurden, wenn er darüber informiert wurde, auf welche Art und Weise die Rechtsverstöße begangen wurden und welche genauen Verstöße stattfanden. In diesem Fall obliegen ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.

2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.


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LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

Urteil v. 23.05.2007, Az. 12 O 151/07

1. Ein Usenet-Provider ist kein Access-, sondern ein Host-Provider, wenn er Daten aus dem Usenet nicht nahezu unmittelbar nach Abruf durch einen Benutzer von seinen eigenen Servern wieder löscht. Speichert der Usenet-Provider die Daten über einen längeren Zeitraum ist er auch nicht als Cache-Provider zu qualifizieren.

2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.


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LG München: Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

Urteil v. 19.04.2007, Az. 7 O 3950/07

1. Ein Usenet-Provider ist ein Cache-Provider i.S.v. § 10 TDG. Auf die Dauer der Zwischenspeicherung der Daten aus dem Usenet kommt es dabei nicht an. Die Zwischenspeicherung muss keine "kurzzeitige", sondern lediglich eine "zeitlich begrenzte" Speicherung sein und dazu dienen, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.

2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.

3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.


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OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers

Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06

1. Der Betreiber eines ungesicherten WLAN haftet als Störer.

2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.


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LG Mannheim: Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN

Beschluss v. 25.01.2007, Az. 7 O 65/06

1. Der Betreiber eines unverschlüsselten, offenen WLAN haftet als Störer für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden.

2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.


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LG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN

Urteil v. 26.07.2006, Az. 308 O 407/06

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über sein ungeschütztes WLAN begangen werden.

2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.


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Kommentare

So, 10.08.2008 00:04
Dem Wolfgang sei Terrorischte sin net so bleed, wie uns gerne glaube gemacht werd. Hans Kolpak Jura-Weblog.de
Christopher Strobl zu Umfrage: Datenschutz in…:
Fr, 08.08.2008 12:56
also bezüglich dieser screenshots kenn ich lediglich das sichterheitstool "aequitas" der größten europäischen online […]
Do, 07.08.2008 16:12
LG Frankfurt a.M., 2-03 228/08; 2-03 221/08. Ohne Gewähr.
Do, 07.08.2008 13:41
Rechtsberatung im Einzelfall können und dürfen wir hier leider nicht leisten. Dafür ist ein Rechtsanwalt der bessere […]

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