Forenhaftung
LG Hamburg: Haftung des Blog-Betreibers für Kommentare - Stefan Niggemeier
Urteil v. 04.12.2007, Az. 324 O 794/04
1. Der Betreiber eines Weblogs kann als Störer für rechtswidrige Kommentare durch Dritte haften.
2. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. Das ist der Fall, wenn sich der Weblog-Betreiber mit seinen Artikeln selbst in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen begibt.
2. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. Das ist der Fall, wenn sich der Weblog-Betreiber mit seinen Artikeln selbst in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen begibt.
Das Urteil im VolltextOLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung
Beschluss v. 29.10.2007, Az. 1 W 232/07-49
1. Ein Forenbetreiber haftet nicht für rechtswidrige Beiträge der Forennutzer (hier: Urheberrechtsverletzungen), wenn er diese „unverzüglich“ entfernt.
2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.
3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.
2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.
3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.
Das Urteil im VolltextLG Hamburg: Haftung des Forenbetreibers auch ohne Kenntnis
Urteil v. 24.08.2007, Az. 308 O 245/07
1. Ein Forenbetreiber ist rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte zu treffen.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.
Das Urteil im VolltextOLG Koblenz: Zur Meinungsäußerung in Internetforen
Beschluss v. 12.07.2007, Az. 2 U 862/06
1. Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist aber nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Nur wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhält muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
Das Urteil im VolltextLG Düsseldorf: Keine Wiederholungsgefahr bei Löschung von Inhalten
Urteil v. 27.06.2007, Az. 12 O 343/06
1. Ein Forenbetreiber haftet erst ab Kenntnis rechtswidriger Inhalte. Vor Kenntniserlangung obliegen ihm keine Prüfungspflichten, das Forum auf rechtswidrige Beiträge hin zu durchsuchen.
2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.
2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.
Das Urteil im VolltextLG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Supernature.de
Urteil v. 27.04.2007, Az. 324 O 600/06
1. Eigene Informationen im Sinne von § 6 Abs. 1 MDStV sind nicht „eigene Behauptungen“ im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Foren sind „redaktionell gestaltete“ Telemedien im Sinne von § 54 RStV.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Foren sind „redaktionell gestaltete“ Telemedien im Sinne von § 54 RStV.
Das Urteil im VolltextBGH: Störerhaftung von Forenbetreibern
Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06
1. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
2. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Die Haftungsgrundsätze für Live-Diskussionen im Fernsehen ("Markt der Meinungen") sind nicht anwendbar.
3. Auch die Provokation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch kontroverse Beiträge des Verletzten stehen einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.
2. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Die Haftungsgrundsätze für Live-Diskussionen im Fernsehen ("Markt der Meinungen") sind nicht anwendbar.
3. Auch die Provokation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch kontroverse Beiträge des Verletzten stehen einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.
Das Urteil im VolltextOLG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Heise
Urteil v. 22.08.2006, Az. 7 U 50/06
Ein Forenbetreiber hat nach Bekanntwerden rechtswidriger Beiträge dafür Sorge zu tragen, dass weitere Rechtsverstöße verhindert werden. Zumindest muss er eine Überwachung veranlassen, um diese Rechtsverstöße zukünftig umgehend zu entfernen.
Das Urteil im VolltextOLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers
Urteil v. 07.06.2006, Az. I-15 U 21/06
1. Ein Forenbetreiber haftet für rechtswidrige Inhalte Dritter erst ab Kenntniserlangung.
2. Dem Forenbetreiber obliegen keine allgemeinen Überwachungspflichten, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind.
3. Darüber hinausgehende Prüfungspflichten aus der Störerhaftung sind nach den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einem „nicht professionellen“ ist dabei ein geringerer wirtschaftlicher und technischer Aufwand zuzumuten, als einem professionellen Forenbetreiber. Ein Forenbetreiber ist dann „nicht professionell“, wenn er in keiner Weise von seiner Tätigkeit wirtschaftlich profitiert.
4. Auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, rechtfertigt keine Auferlegung von Prüfungspflichten.
2. Dem Forenbetreiber obliegen keine allgemeinen Überwachungspflichten, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind.
3. Darüber hinausgehende Prüfungspflichten aus der Störerhaftung sind nach den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einem „nicht professionellen“ ist dabei ein geringerer wirtschaftlicher und technischer Aufwand zuzumuten, als einem professionellen Forenbetreiber. Ein Forenbetreiber ist dann „nicht professionell“, wenn er in keiner Weise von seiner Tätigkeit wirtschaftlich profitiert.
4. Auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, rechtfertigt keine Auferlegung von Prüfungspflichten.
Das Urteil im VolltextOLG Düsseldorf: Zur Störerhaftung des Betreibers eines Meinungsforums
Urteil v. 26.04.2006, Az. I-15 U 180/05
1. Ein Forenbetreiber kann grundsätzlich auch für Inhalte Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern er von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt hat.
2. Eine Ausnahme hiervon kann dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt, wo die vorrangige Inanspruchnahme des Äußernden gerechtfertigt ist.
3. Ein Forum in dem die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben ist als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben. In diesem Fall haftet der Forenbetreiber nachrangig nach dem Verfasser der rechtswidrigen Inhalte, weil auf der Hand liegt, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss.
2. Eine Ausnahme hiervon kann dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt, wo die vorrangige Inanspruchnahme des Äußernden gerechtfertigt ist.
3. Ein Forum in dem die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben ist als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben. In diesem Fall haftet der Forenbetreiber nachrangig nach dem Verfasser der rechtswidrigen Inhalte, weil auf der Hand liegt, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss.
Das Urteil im Volltext


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