Forenhaftung
LG Berlin: Haftung für eingebundenes RSS-Feed
Urteil v. 2010-04-27, Az. 27 O 190/10
1. Der Betreiber einer Internetseite haftet grundsätzlich als Störer für über ein fremdes RSS-Feed eingebundene rechtswidrige Informationen auf Unterlassen.
2. Bei der Einbindung von Informationen über ein fremdes RSS-Feed ist regelmäßig nicht von einer Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers auszugehen, wie sie etwa bei Forenbertreibern für fremde Inhalte gewährt wird. Denn der Betreiber einer Webseite ist im Falle der RSS-Einbindung stets "Herr des Angebots". Er macht sich die auf der Webseite dargestellten Inhalte Dritter mit Einbindung des entsprechenden Feeds zu eigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für durchschnittliche Nutzer die automatische Feed-Einbindung erkennbar ist. Eine einfache Erklärung eines Haftungsausschlusses vermag dabei ebenfalls nicht als hinreichende Distanzierung von den eingebundenen Inhalten zu überzeugen.
2. Bei der Einbindung von Informationen über ein fremdes RSS-Feed ist regelmäßig nicht von einer Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers auszugehen, wie sie etwa bei Forenbertreibern für fremde Inhalte gewährt wird. Denn der Betreiber einer Webseite ist im Falle der RSS-Einbindung stets "Herr des Angebots". Er macht sich die auf der Webseite dargestellten Inhalte Dritter mit Einbindung des entsprechenden Feeds zu eigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für durchschnittliche Nutzer die automatische Feed-Einbindung erkennbar ist. Eine einfache Erklärung eines Haftungsausschlusses vermag dabei ebenfalls nicht als hinreichende Distanzierung von den eingebundenen Inhalten zu überzeugen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: marions-kochbuch.de
Urteil v. 2009-11-12, Az. I ZR 166/07
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Überwachungspflichten von Forenbetreibern
Beschluss v. 2009-09-10, Az. 27 S 7/09
Der Betreiber eines Internetforums ist auch dann nicht verpflichtet, Diskussionen in seinem Forum auf weitere, gleichartige Rechtsverletzungen (hier: unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen) zu überwachen, wenn er bereits auf einen einzelnen rechtswidrigen Beitrag hingewiesen wurde.
Die Entscheidung im VolltextOLG Zweibrücken: Prüfungspflichten eines Forenbetreibers
Urteil v. 2009-05-14, Az. 4 U 139/08
1. Die Pflicht eines Forenbetreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf vor dem Hintergrund der Figur der Störerhaftung nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter "pro-aktiv", d. h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Eine einschränkungslose Prüfpflicht kommt lediglich in solchen Fällen in Betracht, in denen das konkrete Geschäftsmodell des Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigen ist.
2. Erst wenn die konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen. Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist sonach von der Frage nach dem Eintritt der Prüfpflicht zu trennen.
2. Erst wenn die konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen. Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist sonach von der Frage nach dem Eintritt der Prüfpflicht zu trennen.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Hausdurchsuchung bei Forenberteiber
Beschluss v. 2009-04-08, Az. 2 BvR 945/08
1. Alleine aus der Betreiberstellung ergibt sich grundsätzlich noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für in dessen Forum veröffentlichte Hyperlinks. Vielmehr kommt bei strafrechtlich relevanten Links in Diskussionsbeiträgen als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer des Forums in Betracht.
2. Eine richterliche Anordnung für eine Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber, die sich lediglich auf die mutmaßliche strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hyperinks in dessen Internetforum aufgrund seiner Betreiberstellung stützt, ist rechtswidrig.
3. Für die Anordnung einer Hausdurchsuchung reichen bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte, wie beispielsweise hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüfte Bildschirmausdrucke, nicht aus.
2. Eine richterliche Anordnung für eine Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber, die sich lediglich auf die mutmaßliche strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hyperinks in dessen Internetforum aufgrund seiner Betreiberstellung stützt, ist rechtswidrig.
3. Für die Anordnung einer Hausdurchsuchung reichen bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte, wie beispielsweise hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüfte Bildschirmausdrucke, nicht aus.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Presse darf ungeprüft zitiert werden
Beschluss v. 2009-01-29, Az. 10 W 73/08
Einen Laien trifft keine Prüfungspflicht bei der Übernahme von Tatsachenbehauptungen aus der Presse. Er haftet deshalb ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von deren Unwahrheit erhält.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - bundesligaforen.de
Urteil v. 2009-01-21, Az. 5 U 180/07
1. Weist ein Forenbetreiber in seinen Benutzungsregeln darauf hin, dass die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte nicht erlaubt ist und dass er sich eventuell dennoch rechtswidrig veröffentlichte Inhalte nicht zu eigen macht, haftet er nicht als Täter oder Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen, die in seinem Forum durch Dritte begangen werden.
2. Der Betreiber eines Meinungsforums ist nicht verpflichtet, Beiträge vor Veröffentlichung zu überprüfen.
3. Er haftet auch nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, wenn er keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Löscht der Betreiber rechtswidrige Inhalte innerhalb von Stunden nach Zugang einer Abmahnung, hat er damit seine Prüfungspflichten grundsätzlich erfüllt.
4. Ein Forenbetreiber haftet nicht schon allein deshalb für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer hochgeladen wurden, weil er überhaupt die Möglichkeit zum Hochladen von Fotos anbietet.
2. Der Betreiber eines Meinungsforums ist nicht verpflichtet, Beiträge vor Veröffentlichung zu überprüfen.
3. Er haftet auch nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, wenn er keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Löscht der Betreiber rechtswidrige Inhalte innerhalb von Stunden nach Zugang einer Abmahnung, hat er damit seine Prüfungspflichten grundsätzlich erfüllt.
4. Ein Forenbetreiber haftet nicht schon allein deshalb für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer hochgeladen wurden, weil er überhaupt die Möglichkeit zum Hochladen von Fotos anbietet.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - webkoch.de
Urteil v. 2009-01-21, Az. 5 U 167/07
1. Der Betreiber eines Internetforums haftet nicht als Täter oder Gehilfe für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer in seinem Forum veröffentlicht wurden.
2. Er haftet auch nicht vor Kenntniserlangung als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen.
3. Das gilt auch dann, wenn er seinen Nutzern die Möglichkeit bietet, Inhalte anonym zu veröffentlichen, es sei denn, dass das gesamte Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Nutzer ausgelegt ist.
2. Er haftet auch nicht vor Kenntniserlangung als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen.
3. Das gilt auch dann, wenn er seinen Nutzern die Möglichkeit bietet, Inhalte anonym zu veröffentlichen, es sei denn, dass das gesamte Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Nutzer ausgelegt ist.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung
Beschluss v. 2008-09-11, Az. 27 O 829/08
1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bereits bei einer Datei
Urteil v. 2008-09-05, Az. 28 AR 6/08
Bereits die Veröffentlichung eines einzelnen Musik-Albums in Form einer Datei kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen, wenn es sich um ein im Markt besonders stark nachgefragtes Musik-Album handelt, das kurz nach der Veröffentlichung im Internet rechtswidrig angeboten wurde.
Die Entscheidung im VolltextAG Frankfurt: Keine Störerhaftung für Kommentare in Blogs
Urteil v. 2008-07-16, Az. 31 C 2575/07-17
1. Wird eine Person als „Administrator“ eines Blogs genannt, unter dem Hinweis, dass er nur Ansprechpartner für Probleme technischer Natur ist, kann er nicht direkt für Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, die durch Nutzerkommentare zu redaktionellen Beiträgen begangen werden.
2. Vor Kenntnis rechtswidriger Inhalte treffen den „Administrator“ keine Prüfungspflichten über die Rechtmäßigkeit von Nutzerkommentaren. Bis zur Kenntnis der Beanstandungen darf er darauf vertrauen, dass die Nutzer des Blogs keine rechtsverletzende Kommentare veröffentlichen.
3. Das Betreiben eines lnternetforums untersteht dem Schutz der Presse und Meinungsfreiheit. Besondere Prüfungspflichten für Blogs, die sich mit kritischen Themen beschäftigen, würden diesem Schutz nicht gerecht.
4. Bei der Bestimmung der Prüfungspflichten ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um ein gewerbliches Blog handelt und ob der Betreiber durch rechtswidrige Beiträge direkt oder Indirekt Umsatz erzielt.
2. Vor Kenntnis rechtswidriger Inhalte treffen den „Administrator“ keine Prüfungspflichten über die Rechtmäßigkeit von Nutzerkommentaren. Bis zur Kenntnis der Beanstandungen darf er darauf vertrauen, dass die Nutzer des Blogs keine rechtsverletzende Kommentare veröffentlichen.
3. Das Betreiben eines lnternetforums untersteht dem Schutz der Presse und Meinungsfreiheit. Besondere Prüfungspflichten für Blogs, die sich mit kritischen Themen beschäftigen, würden diesem Schutz nicht gerecht.
4. Bei der Bestimmung der Prüfungspflichten ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um ein gewerbliches Blog handelt und ob der Betreiber durch rechtswidrige Beiträge direkt oder Indirekt Umsatz erzielt.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Haftung des Blog-Betreibers für Kommentare - Stefan Niggemeier
Urteil v. 2007-12-04, Az. 324 O 794/04
1. Der Betreiber eines Weblogs kann als Störer für rechtswidrige Kommentare durch Dritte haften.
2. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. Das ist der Fall, wenn sich der Weblog-Betreiber mit seinen Artikeln selbst in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen begibt.
2. Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht anwachsen. Das ist der Fall, wenn sich der Weblog-Betreiber mit seinen Artikeln selbst in den Grenzbereich des persönlichkeitsrechtlich Zulässigen begibt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung
Beschluss v. 2007-10-29, Az. 1 W 232/07-49
1. Ein Forenbetreiber haftet nicht für rechtswidrige Beiträge der Forennutzer (hier: Urheberrechtsverletzungen), wenn er diese „unverzüglich“ entfernt.
2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.
3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.
2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.
3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Schutz der Privatsphäre in Internet-Foren
Urteil v. 2007-10-20, Az. 27 O 602/07
1. Eine identifizierende Berichterstattung über das Privatleben anderer Personen in Internet-Foren ist grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
2. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Teilnehmer eines Internet-Forums sein Privatleben durch Fotoveröffentlichungen und Nennung seines Namens der Öffentlichkeit zugänglich macht.
2. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Teilnehmer eines Internet-Forums sein Privatleben durch Fotoveröffentlichungen und Nennung seines Namens der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Haftung des Forenbetreibers auch ohne Kenntnis
Urteil v. 2007-08-24, Az. 308 O 245/07
1. Ein Forenbetreiber ist rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte zu treffen.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.
3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.
Die Entscheidung im VolltextOLG Celle: Haftung der Strafverfolger für Internetforum - „Virtueller Pranger“
Urteil v. 2007-07-19, Az. 16 U 2/07
1. Die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines öffentlich zugänglichen Internetforums zur Aufklärung eines Kapitalverbrechens stellt eine schwerwiegende und nicht zu rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung der darin beschuldigten Personen dar. Mitteilungen von Hinweisgebern sollen in der Regel nur die Strafverfolgungsbehörden erreichen und nicht in der Weise öffentlich gemacht werden, dass sie von jedermann weltweit über das Internet abgerufen werden können. Durch ein derartiges Internetforum wird die beschuldigte Person an einen "virtuellen Pranger" gestellt.
2. Zulässig ist es jedoch, dass Strafverfolgungsbehörden öffentliche Medien – wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Printmedien und Internet – als Mittel zur Aufklärung von schweren Straftaten nutzen. Ein Aufruf zur Mithilfe durch Erteilung sachdienlicher Hinweise zur Aufklärung eines Verbrechens über diese Medien ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
2. Zulässig ist es jedoch, dass Strafverfolgungsbehörden öffentliche Medien – wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Printmedien und Internet – als Mittel zur Aufklärung von schweren Straftaten nutzen. Ein Aufruf zur Mithilfe durch Erteilung sachdienlicher Hinweise zur Aufklärung eines Verbrechens über diese Medien ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung im VolltextOLG Koblenz: Zur Meinungsäußerung in Internetforen
Beschluss v. 2007-07-12, Az. 2 U 862/06
1. Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist aber nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Nur wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhält muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.
Die Entscheidung im VolltextLG Düsseldorf: Keine Wiederholungsgefahr bei Löschung von Inhalten
Urteil v. 2007-06-27, Az. 12 O 343/06
1. Ein Forenbetreiber haftet erst ab Kenntnis rechtswidriger Inhalte. Vor Kenntniserlangung obliegen ihm keine Prüfungspflichten, das Forum auf rechtswidrige Beiträge hin zu durchsuchen.
2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.
2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Supernature.de
Urteil v. 2007-04-27, Az. 324 O 600/06
1. Eigene Informationen im Sinne von § 6 Abs. 1 MDStV sind nicht „eigene Behauptungen“ im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Foren sind „redaktionell gestaltete“ Telemedien im Sinne von § 54 RStV.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Foren sind „redaktionell gestaltete“ Telemedien im Sinne von § 54 RStV.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Störerhaftung von Forenbetreibern
Urteil v. 2007-03-27, Az. VI ZR 101/06
1. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
2. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Die Haftungsgrundsätze für Live-Diskussionen im Fernsehen ("Markt der Meinungen") sind nicht anwendbar.
3. Auch die Provokation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch kontroverse Beiträge des Verletzten stehen einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.
2. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Die Haftungsgrundsätze für Live-Diskussionen im Fernsehen ("Markt der Meinungen") sind nicht anwendbar.
3. Auch die Provokation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch kontroverse Beiträge des Verletzten stehen einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Heise
Urteil v. 2006-08-22, Az. 7 U 50/06
Ein Forenbetreiber hat nach Bekanntwerden rechtswidriger Beiträge dafür Sorge zu tragen, dass weitere Rechtsverstöße verhindert werden. Zumindest muss er eine Überwachung veranlassen, um diese Rechtsverstöße zukünftig umgehend zu entfernen.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers
Urteil v. 2006-06-07, Az. I-15 U 21/06
1. Ein Forenbetreiber haftet für rechtswidrige Inhalte Dritter erst ab Kenntniserlangung.
2. Dem Forenbetreiber obliegen keine allgemeinen Überwachungspflichten, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind.
3. Darüber hinausgehende Prüfungspflichten aus der Störerhaftung sind nach den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einem „nicht professionellen“ ist dabei ein geringerer wirtschaftlicher und technischer Aufwand zuzumuten, als einem professionellen Forenbetreiber. Ein Forenbetreiber ist dann „nicht professionell“, wenn er in keiner Weise von seiner Tätigkeit wirtschaftlich profitiert.
4. Auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, rechtfertigt keine Auferlegung von Prüfungspflichten.
2. Dem Forenbetreiber obliegen keine allgemeinen Überwachungspflichten, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind.
3. Darüber hinausgehende Prüfungspflichten aus der Störerhaftung sind nach den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einem „nicht professionellen“ ist dabei ein geringerer wirtschaftlicher und technischer Aufwand zuzumuten, als einem professionellen Forenbetreiber. Ein Forenbetreiber ist dann „nicht professionell“, wenn er in keiner Weise von seiner Tätigkeit wirtschaftlich profitiert.
4. Auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, rechtfertigt keine Auferlegung von Prüfungspflichten.
Die Entscheidung im VolltextOLG Düsseldorf: Zur Störerhaftung des Betreibers eines Meinungsforums
Urteil v. 2006-04-26, Az. I-15 U 180/05
1. Ein Forenbetreiber kann grundsätzlich auch für Inhalte Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern er von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt hat.
2. Eine Ausnahme hiervon kann dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt, wo die vorrangige Inanspruchnahme des Äußernden gerechtfertigt ist.
3. Ein Forum in dem die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben ist als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben. In diesem Fall haftet der Forenbetreiber nachrangig nach dem Verfasser der rechtswidrigen Inhalte, weil auf der Hand liegt, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss.
2. Eine Ausnahme hiervon kann dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt, wo die vorrangige Inanspruchnahme des Äußernden gerechtfertigt ist.
3. Ein Forum in dem die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben ist als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben. In diesem Fall haftet der Forenbetreiber nachrangig nach dem Verfasser der rechtswidrigen Inhalte, weil auf der Hand liegt, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss.
Die Entscheidung im Volltext





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