Urteile Internetrecht, Haftung Admin-C

Haftung Admin-C

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OLG Koblenz: Zur Haftung des Admin-C

Urteil v. 23.04.2009, Az. 6 U 730/08

1. Der Admin-C einer Domain haftet nicht bereits aufgrund seiner Bevollmächtigung als technischer Ansprechpartner als Störer für Namensrechtsverletzungen, die durch die Domain begangen werden. Ohne Hinzutreten besonderer Gründe ist ihm eine Prüfungspflicht bezüglich der Domain nicht zuzumuten.

2. Wird der Admin-C jedoch nur für ein Unternehmen tätig und muss ihm dabei bewusst sein, dass eine konkrete Gefahr für Rechtsverstöße durch Domainregistrierungen besteht, kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm eine Überprüfung der Domainnamen im Einzelfall nicht möglich war. In diesem Fall hätte es ihm frei gestanden, sich nicht für die Position des Admin-C zur Verfügung zu stellen.


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OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C

Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08

Der Admin-C einer Internetseite führt keine gesetzlich geregelte Funktion aus. Er ist vielmehr Ansprechpartner und Berechtigter gegenüber der DENIC. Sein Tätigkeitsfeld beschränkt sich demnach auf eine Stellvertretung des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle. Er kann deshalb nicht für rechtswidrige Domainnamen in Anspruch genommen werden.


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OLG Köln: Keine Haftung des Admin-C

Urteil v. 15.08.2008, Az. 6 U 51/08

Der Admin-C einer Domain haftet jedenfalls vor Kenntniserlangung rechtswidriger Umstände weder für Markenverletzungen, die durch die Domain selbst begangen wurden, noch für Rechtsverletzungen, die sich aus dem Inhalt der dort abrufbaren Webseite ergeben.


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LG Köln: Wikimedia e.V. macht sich Wikipedia-Artikel nicht zu eigen

Urteil v. 14.05.2008, Az. 28 O 334/07

1. Wikimedia Deutschland ist nicht Täterin für bei Wikipedia veröffentlichte rechtswidrige Behauptungen. Ob eine Mitstörerhaftung in Frage kommt, wird offen gelassen.

2. Wird eine Domain auf eine andere Internetseite mit einer Vielzahl von Unterseiten weitergeleitet, macht sich der Domaininhaber nicht sämtliche Inhalte der verlinkten Domain zu eigen.

3. Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten.


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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Admin-C

Urteil v. 22.05.2007, Az. 7 U 137/06

Die Position des Admin-C ist keine gesetzliche oder behördliche Vorgabe, sondern lediglich eine Vertragsbedingung der DENIC. Eine generelle Verantwortlichkeit des Admin-C lässt sich daraus nicht ableiten.


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LG Berlin: Keine Störerhaftung bei gelöschtem Suchergebnis

Urteil v. 20.04.2007, Az. 27 O 1131/08

1. Gegen einen Suchmaschinenbetreiber kann kein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, wenn er eine rechtswidrige Internetseite indiziert hat und zu einem früheren Zeitpunkt als „Snippets“ auszugsweise zugänglich macht hat, die im Original nicht mehr exisiert. Denn in diesem Fall besteht keine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, da es dem Suchmaschinenbetreiber objektiv unmöglich ist, die beanstandete Internetseite wieder in den Index aufzunehmen. Die bloße Möglichkeit, dass die Original-Seite wieder ins Netz gestellt werden könnte, reicht für eine Erstbegehungsgefahr nicht aus.

2. Der Admin-C einer Domain haftet auch dann nicht für Rechtsverletzungen, die über die Domain abrufbar sind, wenn er als „Ansprechpartner des örtlichen Büros“ angegeben ist.


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LG Hamburg: Haftung des Admin-C bei rechtswidrigem Glücksspiel

Urteil v. 05.04.2007, Az. 327 0 699/06

Der Admin-C haftet für haftet als Mitstörer für rechtswidrige Glücksspielangebote, die unter der von ihm verwalteten Domain angeboten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Admin-C eine große Anzahl von Domains betreut.


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LG Dresden: Keine Störerhaftung des Admin-C

Urteil v. 09.03.2007, Az. 43 O 0128/07 EV

1. Der Admin-C haftet nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, die unter einer Domain hinterlegt sind.

2. Die Pflichten des Admin-C aus den DENIC-Richtlinien beziehen sich nur auf Domainangelegenheiten, nicht jedoch auf Domaininhalte.

3. Die DENIC-Richtlinien haben keinen Einfluss auf das Innenverhältnis zwischen Admin-C und Domaininhaber. Vielmehr ist der Admin-C an die Weisungen des Domaininhabers gebunden, sodass der Admin-C nicht über das Recht verfügt, auf den Domaininhaber oder die Domaininhalte Einfluss auszuüben.

4. Eine Verpflichtung des Admin-C, alle Inhalte der von ihm betreuten Domains zu prüfen, ist unzumutbar.


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KG Berlin: Keine Haftung des Admin-C

Beschluss v. 20.03.2006, Az. 10 W 27/05

Der Admin-C einer Domain hat aus seiner Funktion als administrativer Ansprechpartner gegenüber der DENIC keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von Internetseiten. Eine Prüfung auf rechtswidrige Inhalte ist ihm demnach nur dann zuzumuten, wenn davon auszugehen ist, dass die Störung nur durch Aufhebung der Domainregistrierung unterbunden werden kann. Andernfalls würde ihm die Ausübung seiner Funktion über Gebühr erschwert.


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LG Bonn: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte

Urteil v. 23.02.2005, Az. 5 S 197/04

1. Der Admin-C haftet neben dem Domaininhaber für rechtswidrige Inhalte als Störer.

2. Der Admin-C hat zumindest die Möglichkeit, sich durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Domaininhaber vorzubehalten, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinweisen und diese beseitigen lassen zu können. Auch hat er die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domaininhaber, der rechtswidrige Inhalte im Internet verbreitet, aufzugeben.

3. Nach seiner Funktion ist der Admin-C für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt.


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OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C

Beschluss v. 01.09.2003, Az. 2 W 27/03

1. Der Admin-C haftet als Störer für eine markenrechtsverletzende Domain.

2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.


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OLG Koblenz: Keine Haftung des Admin-C - Vallendar.de

Urteil v. 25.01.2002, Az. 8 U 1842/00

Der Admin-C ist lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürliche Person, die berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Der Domain-Inhaber ist der alleinige materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist.


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Kommentare

Mo, 08.03.2010 23:19
Äh, stimmt nicht. Die Vorratsdatenspeicherungs-Richt linie existiert noch. Eine Klage ist m.W. auch nicht anhängig; i […]
Mo, 08.03.2010 10:39
Bin sehr gespannt auf dieses Werk. Diese schöne Übersicht hat mein Interesse völlig geweckt.
Do, 04.03.2010 21:53
Man hört immer wieder: "Das Verfassungsgericht bedient sich Begründungsmustern, die so spitzfindig sind, dass man s […]
Mi, 03.03.2010 23:46
Anonymisierungsdienste bleiben weiter zulässig. Ein neues Gesetz kann sie aber wieder zur Vorratsdatenspeicherung un […]

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