Urteile Internetrecht, Haftung Affiliate/Merchant

Haftung Affiliate/Merchant

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BGH: Partnerprogramm

Urteil v. 07.10.2009, Az. I ZR 109/06

a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast.

b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.


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OLG Frankfurt: Haftung für Werbung Dritter

Urteil v. 12.02.2008, Az. 2-6 O 680/06

1. Der Inhaber eines Unternehmens haftet auch für Urheberechtsverletzungen, die von Beauftragten iSv § 100 UrhG begangen werden. Dazu zählen auch selbständige Unternehmer, wenn sie in die betriebliche Organisation des Betriebinhabers in der Weise eingegliedert sind, dass einerseits der Betriebsinhaber auf den Beauftragten einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt.

2. Werden auf einer Internetseite die Leistungen eines Unternehmens beworben, handelt es sich bei dem Betreiber der Internetseite um einen Beauftragten des Unternehmers.

3. Auch wer absprachewidrig im Impressum einer Internetseite aufgeführt ist, kann als Störer auf Unterlassung haften. Das Haftungsprivileg aus § 7 Abs. 2 TMG schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus, zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei den beanstandeten Daten um fremde Informationen handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall wenn eine, über das übliche Maß hinausgehende, Nähe zwischen der Person, die im Impressum aufgeführt ist und dem eigentlichen Seitenbetreiber vorliegt.


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OLG Köln: Beauftragtenhaftung des Merchants für Affiliates

Urteil v. 08.02.2008, Az. 6 U 149/07

1. Ein Unternehmer haftet im Rahmen der Beauftragtenhaftung aus § 8 Abs. 2 UWG für seine Vertriebspartner.

2. Die Beauftragtenhaftung aus § 8 Abs. 2 UWG setzt weder eine Verletzung von Prüfungspflichten, noch die Möglichkeit zur Verhinderung der Rechtsverletzung voraus. Denn die Beauftragtenhaftung soll gerade dann greifen, wenn eine Verantwortlichkeit aus Täterschaft oder Störerhaftung nicht in Betracht kommt.

3. Vertragliche Regelungen hinsichtlich dieser Rechtsverletzungen haben keine Auswirkung auf die Beauftragtenhaftung. Die Möglichkeit, Vertragsstrafen zu verhängen oder den Vertrag zu kündigen sprechen vielmehr dafür, dass der Unternehmer Einfluss auf das Verhalten seiner Vertriebspartner nehmen kann.


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LG Potsdam: Haftung des Merchants für Spam eines Affiliates

Urteil v. 12.12.2007, Az. 52 O 67/07

1. Ein Affiliate ist „Beauftragter“ des Merchants im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG.

2. Der Merchant haftet auch dann für Spam, der durch seine Affiliates verschickt wurde, wenn er diese Art der Werbung ausdrücklich in seinen AGB für unzulässig erklärt hat.


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OLG Köln: Beauftragtenhaftung des Merchant für seinen Affiliate

Urteil v. 24.05.2006, Az. 6 U 200/05

1. Der Affiliate ist „Beauftragter“ des Merchant i.S.d. § 14 Abs. 7 MarkenG.

2. Es ist unerheblich, ob zwischen dem Affiliate und dem Merchant ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Die Zwischenschaltung eines Affiliate-Netzwerkes dient lediglich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Partnerprogramms, wenn der Affiliate im Auftrag des Merchant für ihn tätig geworden ist.


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OLG Hamburg: Domain-Parking

Urteil v. 14.07.2004, Az. 5 U 160/03

Ein Webseitenbetreiber haftet als Störer für rechtswidrige Werbung (hier: in Deutschland nicht genehmigtes Glücksspiel), die durch ein drittes Unternehmen automatisch auf seiner Webseite geschaltet wird.


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BGH: Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

Urteil v. 09.11.2000, Az. I ZR 167/98

1. Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.

2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.


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BGH: Schlußverkaufswerbung II

Urteil v. 10.11.1994, Az. I ZR 147/92

1. Die Prüfungspflicht von Werbeanzeigen erstreckt sich für einen Verleger oder Redakteur eines Presseorgans nicht auf Gesetzesverstöße schlechthin, sondern nur auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße.

2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.


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BGH: Pressehaftung

Urteil v. 26.04.1990, Az. I ZR 127/88

a) Zur Frage der Haftung der Presse für die Veröffentlichung von Anzeigen mit einem einen Mitbewerber des Inserenten herabsetzenden Inhalt.

b) Das die Haftung der Presse auf Vorsatz beschränkende Privileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG ist auf Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG grundsätzlich nicht anwendbar.

c) Zur Frage der Erstattung der Kosten für eine durch eine vorangegangene Anzeige herabsetzenden Inhalts veranlaßte "Gegenanzeige".


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Kommentare

Mo, 08.03.2010 23:19
Äh, stimmt nicht. Die Vorratsdatenspeicherungs-Richt linie existiert noch. Eine Klage ist m.W. auch nicht anhängig; i […]
Mo, 08.03.2010 10:39
Bin sehr gespannt auf dieses Werk. Diese schöne Übersicht hat mein Interesse völlig geweckt.
Do, 04.03.2010 21:53
Man hört immer wieder: "Das Verfassungsgericht bedient sich Begründungsmustern, die so spitzfindig sind, dass man s […]
Mi, 03.03.2010 23:46
Anonymisierungsdienste bleiben weiter zulässig. Ein neues Gesetz kann sie aber wieder zur Vorratsdatenspeicherung un […]

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