Urteile Internetrecht, Haftung Affiliate/Merchant

Haftung Affiliate/Merchant

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OLG Köln: Beauftragtenhaftung des Merchants für Affiliates

Urteil v. 08.02.2008, Az. 6 U 149/07

1. Ein Unternehmer haftet im Rahmen der Beauftragtenhaftung aus § 8 Abs. 2 UWG für seine Vertriebspartner.

2. Die Beauftragtenhaftung aus § 8 Abs. 2 UWG setzt weder eine Verletzung von Prüfungspflichten, noch die Möglichkeit zur Verhinderung der Rechtsverletzung voraus. Denn die Beauftragtenhaftung soll gerade dann greifen, wenn eine Verantwortlichkeit aus Täterschaft oder Störerhaftung nicht in Betracht kommt.

3. Vertragliche Regelungen hinsichtlich dieser Rechtsverletzungen haben keine Auswirkung auf die Beauftragtenhaftung. Die Möglichkeit, Vertragsstrafen zu verhängen oder den Vertrag zu kündigen sprechen vielmehr dafür, dass der Unternehmer Einfluss auf das Verhalten seiner Vertriebspartner nehmen kann.


Das Urteil im Volltext

LG Potsdam: Haftung des Merchants für Spam eines Affiliates

Urteil v. 12.12.2007, Az. 52 O 67/07

1. Ein Affiliate ist „Beauftragter“ des Merchants im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG.

2. Der Merchant haftet auch dann für Spam, der durch seine Affiliates verschickt wurde, wenn er diese Art der Werbung ausdrücklich in seinen AGB für unzulässig erklärt hat.


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OLG Köln: Beauftragtenhaftung des Merchant für seinen Affiliate

Urteil v. 24.05.2006, Az. 6 U 200/05

1. Der Affiliate ist „Beauftragter“ des Merchant i.S.d. § 14 Abs. 7 MarkenG.

2. Es ist unerheblich, ob zwischen dem Affiliate und dem Merchant ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Die Zwischenschaltung eines Affiliate-Netzwerkes dient lediglich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Partnerprogramms, wenn der Affiliate im Auftrag des Merchant für ihn tätig geworden ist.


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OLG Hamburg: Domain-Parking

Urteil v. 14.07.2004, Az. 5 U 160/03

Ein Webseitenbetreiber haftet als Störer für rechtswidrige Werbung (hier: in Deutschland nicht genehmigtes Glücksspiel), die durch ein drittes Unternehmen automatisch auf seiner Webseite geschaltet wird.


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BGH: Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

Urteil v. 09.11.2000, Az. I ZR 167/98

1. Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.

2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.


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BGH: Schlußverkaufswerbung II

Urteil v. 10.11.1994, Az. I ZR 147/92

1. Die Prüfungspflicht von Werbeanzeigen erstreckt sich für einen Verleger oder Redakteur eines Presseorgans nicht auf Gesetzesverstöße schlechthin, sondern nur auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße.

2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.


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BGH: Pressehaftung

Urteil v. 26.04.1990, Az. I ZR 127/88

a) Zur Frage der Haftung der Presse für die Veröffentlichung von Anzeigen mit einem einen Mitbewerber des Inserenten herabsetzenden Inhalt.

b) Das die Haftung der Presse auf Vorsatz beschränkende Privileg des § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 UWG ist auf Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG grundsätzlich nicht anwendbar.

c) Zur Frage der Erstattung der Kosten für eine durch eine vorangegangene Anzeige herabsetzenden Inhalts veranlaßte "Gegenanzeige".

(amtliche Leitsätze)


Das Urteil im Volltext

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Kommentare

So, 10.08.2008 00:04
Dem Wolfgang sei Terrorischte sin net so bleed, wie uns gerne glaube gemacht werd. Hans Kolpak Jura-Weblog.de
Christopher Strobl zu Umfrage: Datenschutz in…:
Fr, 08.08.2008 12:56
also bezüglich dieser screenshots kenn ich lediglich das sichterheitstool "aequitas" der größten europäischen online […]
Do, 07.08.2008 16:12
LG Frankfurt a.M., 2-03 228/08; 2-03 221/08. Ohne Gewähr.
Do, 07.08.2008 13:41
Rechtsberatung im Einzelfall können und dürfen wir hier leider nicht leisten. Dafür ist ein Rechtsanwalt der bessere […]

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