Urteile Internetrecht, Haftung von Webhostern

Haftung von Webhostern

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OLG Hamburg: Keine Persönlickeitsrechtsverletzung durch ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung

Urteil v. 16.02.2010, Az. 7 U 88/09

Die nicht weiter anonymisierte Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung verletzt nicht in jedem Falle die Persönlichkeitsrechte eines Prozessbeteiligten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch lediglich Vorgänge aus der Sozialsphäre eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten offengelegt werden. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn das Urteil und seine Veröffentlichung in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten als "Abmahnanwalt" stehen und dieser sich zuvor dazu bereits selbst in der Öffentlichkeit mehrmals geäußert hat.


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OLG Hamburg: Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

Urteil v. 30.09.2009, Az. 5 U 111/08

1. Bestreitet ein Download-Hoster mit Nichtwissen, ob eine beanstandete ZIP-Datei tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material enthielt bevor er sich gelöscht hat, ist dies jedenfalls dann unzulässig, wenn es ihm möglich gewesen wäre, den Inhalt der Dateien vor der Löschung zu prüfen. Denn zumindest die von ihm verwandte Hard- und Software „weiß“, welche Inhalte sie speichert.

2. Ein Download-Hoster haftet jedoch nicht als Täter oder Teilnehmer für urheberrechtsverletzende Dateien, die durch Dritte beim ihm gespeichert werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich die fremden Inhalte zu Eigen macht.

3. Er haftet jedoch als Störer auf Unterlassung. Zwar muss der Betreiber nicht ohne Weiteres vorsorglich sein gesamtes Angebot nach Urheberrechtsverletzungen durchsuchen. Er ist jedoch zumindest verpflichtet, diejenigen Nutzer, die in der Vergangenheit bereits rechtswidrige Dateien hochgeladen haben, auch zukünftig intensiv zu überprüfen. Dabei ist ihm auch eine Überprüfung von Dateien bereits vor Veröffentlichung zumutbar. Auch das Entpacken komprimierter Dateien, die Zurückweisung verschlüsselter Inhalte und die Sperrung des Zugriffs über Proxy-Server können als wirksame und zumutbare Maßnahmen geboten sein.

4. Ist das Geschäftsmodell des Hosters dazu geeignet, vielfältige Rechtsverletzungen im Internet unter dem Schutz völliger Anonymität und fehlender Nachvollziehbarkeit zu ermöglichen, ist es rechtlich nicht schutzwürdig. Dies kann schon gegeben sein, wenn 5-6% der hochgeladenen Dateien rechtswidrig sind, sofern sich daraus eine besonders hohe absolute Zahl von Rechtsverletzungen ergibt. Dem Hoster sind in diesem Fall auch Maßnahmen zumutbar, die in letzter Konsequenz die Einstellung des Dienstes nach sich ziehen könnten.


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LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

Urteil v. 02.06.2009, Az. 310 O 93/08

1. Ein sog. „One-Click-Hoster“ haftet als Störer jedenfalls ab Kenntnis für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke durch seine Kunden. In diesem Fall schuldet er nicht nur die Unterlassung im konkreten Fall. Er hat vielmehr wirksame technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine künftige Verbreitung der entsprechenden Werke zu verhindern.

2. Weder das Vorhalten einer „Abuse“-Abteilung noch Wort- oder MD5-Filter sind geeignet, Urheberrechtsverletzungen wirksam zu verhindern.

3. Bietet der Hoster seinen Nutzern bewusst eine anonyme Teilnahme und profitiert er – auch nur mittelbar – von den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer, kommt seinem Interesse am reibungslosen Geschäftsablauf seines Dienstes nur geringes Gewicht zu. Ihm ist deshalb zumindest eine Überprüfung verdächtiger Dateien bereits beim Upload zuzumuten.


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VG Frankfurt: Ordnungsmaßnahmen gegen Webhoster

Beschluss v. 18.07.2008, Az. 1 L 1829/08.F

Im Rahmen der Versicherungsaufsicht kann die zuständige Behörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes eines beanstandeten Versicherungsunternehmens auch gegenüber dem Webhoster anordnen, auf dessen Servern die Internetpräsenz des Unternehmens liegt, um einen weiteren Betrieb des Versicherungsunternehmens zu verhindern. Eine vollziehbare Regelung gegenüber dem Inhaber der Website muss nicht vorliegen.


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OLG Hamburg: Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

Urteil v. 02.07.2008, Az. 5 U 73/07

Zwar dürfen dem Betreiber eines Internetportals grundsätzlich nur solche Prüfungspflichten auferlegt werden, die nicht das gesamte Geschäftsmodell bedrohen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Geschäftsmodell dazu geeignet ist, vielfältige Rechtsverletzungen im Internet zu ermöglichen. In diesem Fall verdient das Geschäftsmodell keinem rechtlichen Schutz und kann auch mit Prüfungspflichten belegt werden, die möglicherweise zur vollständigen Einstellung des Dienstes führen können.


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LG Düsseldorf: Störerhaftung von Rapidshare

Urteil v. 23.01.2008, Az. 12 O 246/07

1. Ein Download-Hoster haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Kunden begangen werden.

2. Die Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung bemessen sich nach dem geschaffenen Risiko. Können Urheberrechtsverletzungen weder durch manuelle, noch durch automatisierte Filterung verhindert werden, muss eine Registrierung der Kunden mit Hilfe des Post-Ident-Verfahrens oder eines Schufa-Abgleichs vorgenommen werden. Die Speicherung der IP-Adresse ist nicht ausreichend.

3. Ist ein Dienst besonders gut für Urheberrechtsverletzungen geeignet und rechtfertigen es die Umstände des Einzelfalls, kann auch die Störerhaftung so weit gehen, dass der Dienst dauerhaft eingestellt werden muss.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de

Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07

1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.

2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.

3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.


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LG Berlin: Zu den Prüfungspflichten eines Webhosters

Urteil v. 28.06.2007, Az. 10 U 178/06

1. Ein Webhoster haftet für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden erst ab Kenntnis als Störer.

2. Auch ab Kenntnis haftet der Webhoster nicht als Störer, wenn der Hinweis nicht eindeutig erkennen lässt, ob es sich bei den beanstandeten Inhalten tatsächlich um Rechtsverletzungen oder lediglich unangenehme, aber zutreffende Kritik handelt. Es ist dem Webhoster jedenfalls nicht zuzumuten, eigene Ermittlungen anzustellen, um die Richtigkeit des Hinweises zu überprüfen.

3. Bei Webhostern mit „Massengeschäft“ bestehen Prüfungspflichten nur bei klaren, offenkundigen, oder ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzungen.


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LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers

Urteil v. 23.05.2007, Az. 12 O 151/07

1. Ein Usenet-Provider ist kein Access-, sondern ein Host-Provider, wenn er Daten aus dem Usenet nicht nahezu unmittelbar nach Abruf durch einen Benutzer von seinen eigenen Servern wieder löscht. Speichert der Usenet-Provider die Daten über einen längeren Zeitraum ist er auch nicht als Cache-Provider zu qualifizieren.

2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.


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Kommentare

Mo, 08.03.2010 23:19
Äh, stimmt nicht. Die Vorratsdatenspeicherungs-Richt linie existiert noch. Eine Klage ist m.W. auch nicht anhängig; i […]
Mo, 08.03.2010 10:39
Bin sehr gespannt auf dieses Werk. Diese schöne Übersicht hat mein Interesse völlig geweckt.
Do, 04.03.2010 21:53
Man hört immer wieder: "Das Verfassungsgericht bedient sich Begründungsmustern, die so spitzfindig sind, dass man s […]
Mi, 03.03.2010 23:46
Anonymisierungsdienste bleiben weiter zulässig. Ein neues Gesetz kann sie aber wieder zur Vorratsdatenspeicherung un […]

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