Urteile Internetrecht, Virtuelles Hausrecht

Virtuelles Hausrecht

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OLG Frankfurt: Zur Zulässigkeit von Screen Scraping

Urteil v. 2009-03-05, Az. 6 U 221/08

1. Das Extrahieren fremder Inhalte einer Webseite im Rahmen des sog. „Screen Scrapings“ ist keine Verletzung des „virtuellen Hausrechts“. Das gilt auch dann, wenn „Screen Scraping“ ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen der Internetseite ausgeschlossen ist. Denn dem Betreiber steht es frei, durch technische Mittel sein Hausrecht durchzusetzen. Die einseitige Erklärung von Nutzungsbedinungen ist insoweit unwirksam.

2. „Screen Scraping“ stellt auch keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG oder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

3. Das gezielte Auslesen fremder Inhalte mittels „Screen Scraping“ ist auch keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung im Sinne von § 87b I UrhG, soweit keine wesentlichen Teile der Webseite ausgelesen werden. Hält sich die Nutzung im Rahmen einer normalen Auswertung, werden die Interessen des Rechteinhabers nicht unzumutbar beeinträchtigt.


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OLG Hamm: Virtuelles Hausverbot durch Sperrung einer IP-Adresse

Urteil v. 2007-10-23, Az. 4 U 99/07

Die Sperrung einer auffälligen IP-Adresse ist auch dann keine Wettbewerbsverletzung, wenn es sich dabei um die IP-Adresse eines Wettbewerbers handelt.


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OLG Hamburg: Kein virtuelles Hausrecht bei Online-Shops

Urteil v. 2007-04-18, Az. 5 U 190/06

1. Grundsätzlich hat der Betreiber eines Internet-Shops Besuche von Konkurrenten, etwa zum Zweck von Testkäufen oder Testbeobachtungen hinzunehmen. Macht er diese unmöglich, so kann es sich um eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG handeln. Ein virtuelles Hausrecht besteht insofern grundsätzlich nicht.

2. Testbesuche durch Wettbewerber sind jedoch dann unzulässig, wenn sie zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führen können. Es ist insoweit bereits die Gefahr einer Betriebsstörung ausreichend, wenn sich der Tester merklich anders verhält als ein normaler Nachfrager. In diesem Fall ist eine Sperrung des entsprechenden Besuchers zulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine technische Abwehrmaßnahme handelt, weil eine Sicherheitssoftware die Aufrufe der Internetseite als auffällig klassifiziert hat.


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LG München I: Virtuelles Hausrecht des Foren-Betreibers

Urteil v. 2006-10-25, Az. 30 O 11973/05

1. Dem Betreibereines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu, das sich aus dem Eigentumsrecht des Forumbetreibers ergibt, sofern der Betreiber Eigentümer der Hardware ist, mit der das Forum betrieben und auf der die Beiträge gespeichert werden.

Weiterhin findet sich die Grundlage des virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträger anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

2. Grundsätzlich kann der Forenbetreiber jeden Dritten von der Benutzung des Forums ausschließen. Ergibt sich jedoch eine Nutzungsbefugnis für Dritte aus einem Vertrag, der zwischen Nutzern und Betreiber geschlossen wird, ist der Forenbetreiber in diesem Recht eingeschränkt.

3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich ein Nutzer mehrfach unter falschem Namen anmeldet, obwohl der Forenbetreiber eindeutig nur Anmeldungen unter richtigem Namen erlaubt.


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OLG Köln: Virtuelles Hausrecht bei Chats

Beschluss v. 2000-08-25, Az. 19 U 2/00

Dem Betreiber eines Chats steht ein "virtuelles Hausrecht" zu.


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LG Bonn: Virtuelles Hausrecht bei Chats

Urteil v. 1999-11-10, Az. 10 O 457/99

Der Betreiber einer Chat-Software darf Benutzer nicht nach Belieben ausschließen. Zwar hat der Betreiber ein "virtuelles Hausrecht", dieses unterliegt jedoch der Einschränkung, dass keine Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 BGB). Der Betreiber eines öffentlichen Chats ohne Nutzungsregeln erteilt generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine "Zutrittsbefugnis", solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen.


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Kommentare

Mi, 01.09.2010 16:15
Hallo Simon, starke Arbeit! Werd ich mir mal merken, wenn jemand zwar Marketinghintergrund hat, aber Facebook und Tw […]
Piratenpartei Mitglied zu Urheberrecht: Drei Fragen an…:
Di, 31.08.2010 19:32
Es ist völlig normal das der Mensch zu großen Teilen auf Wissen zurückgreift das schon vorher vorhanden ist um so ne […]
So, 29.08.2010 21:36
Solange die Möglichkeiten einer Abmahnung durch die Regierung nicht erschwert werden wird sich leider an den Abmahnw […]
So, 29.08.2010 18:50
In letzter Zeit seh ich bei Google Shopping immer häufiger den preis 0,01 Euro und wenn ich draufklicke, werde ich d […]

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