Identifizierende Berichterstattung
KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwalt
Urteil v. 2010-03-18, Az. 10 U 139/09
Auch eine kritische namentliche Berichterstattung über die Prozesstätigkeit eines Rechtsanwaltes kann rechtmäßig sein. Wer sich als Rechtsanwalt am öffentlichen Wirtschaftsleben beteiligt, muss sich auf die Beobachtung und Kritik seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen. Dazu gehört auch die namentliche Berichterstattung.
Die Entscheidung im VolltextOLG Bremen: Löschungspflichten aus Onlinearchiven
Beschluss v. 2009-11-30, Az. 3 W 33/09
War eine identifizierende Berichterstattung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zulässig, so ist auch die Archivierung in Online-Archiven zulässig.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Rechtsanwälte
Beschluss v. 2009-05-25, Az. 9 W 91/09
1. In der namentlichen Berichterstattung über einen Rechtsanwalt als Verfahrensbeteiligter ist regelmäßig nur eine Persönlichkeitsrechtseinschränkung von geringem Gewicht zu sehen. Denn diese stehen als Organe der Rechtspflege zwangsläufig kraft der ihnen obliegenden Aufgaben bei einer Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit. Die bloße Namensnennung ist deshalb in der Regel zulässig.
2. Ein solcher identifizierender Bericht über eine öffentliche Gerichtsverhandlung greift auch nicht in unzulässiger Weise in das Anwalts-Mandanten-Verhältnis ein. Denn die Diskretion, die die Mandanten von ihrem Anwalt erwarten und erwarten dürfen, ist aufgrund der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Verhandlung naturgemäß begrenzt.
2. Ein solcher identifizierender Bericht über eine öffentliche Gerichtsverhandlung greift auch nicht in unzulässiger Weise in das Anwalts-Mandanten-Verhältnis ein. Denn die Diskretion, die die Mandanten von ihrem Anwalt erwarten und erwarten dürfen, ist aufgrund der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Verhandlung naturgemäß begrenzt.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte
Beschluss v. 2009-02-20, Az. 9 W 39/09
Ein Rechtsanwalt hat regelmäßig keinen Unterlassungsanspruch gegen eine namentliche Berichterstattung über seine öffentliche Tätigkeit vor Gericht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob dem konkreten Fall, über den berichtet wird, eine überragende Bedeutung zukommt. Vielmehr besteht ein anerkennenswertes Interesse, die Bevölkerung auch und gerade über den Gerichtsalltag zu informieren. Das Anonymitätsinteresse des Rechtsanwaltes hat demgegenüber in der Regel zurückzustehen.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln
Urteil v. 2008-05-20, Az. 324 O 847/07
1. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie über bekannte Schauspieler. Dazu gehören auch die näheren Lebensumstände.
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
Die Entscheidung im VolltextLG Nürnberg: Namensnennung in Pressearchiven
Beschluss v. 2008-03-06, Az. 11 O 1820/08
Zwar ist eine über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkte Berichterstattung über die Person eines Straftäters in identifizierender Weise grundsätzlich rechtswidrig, sofern nicht ein besonderer, aktueller Anlass besteht. Die Namensnennung in dem elektronischen Archiv stellt jedoch keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, auch wenn mittlerweile kein aktueller Anlass mehr für eine Berichterstattung existiert, wenn die ursprüngliche Berichterstattung zulässig war. Denn durch das Bereithalten eines Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut „an das List der Öffentlichkeit gezerrt“.
Die Entscheidung im VolltextLG Hamburg: Resozialisierungsgefährdung durch elektronisches Zeitungsarchiv
Urteil v. 2008-01-18, Az. 324 O 507/07
1. Eine Berichterstattung bei voller Namensnennung berührt regelmäßig das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
2. Bei der Berichterstattung über inhaftierte und entlassene Straftäter hat das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Täters zu erfahren, hinter dessen Individualinteresse, mit seiner Tat "in Ruhe gelassen" zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen im Rahmen der erforderlichen Abwägung zurückzutreten. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Abwägung stehen sich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters und die Pressefreiheit gegenüber.
3. Eine identifizierende Berichterstattung in Form eines Online-Archives kann die Resozialisierung des Betriffenen gefährden, soweit sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt. Dies gilt auch, für den Fall, dass dessen Haftentlassung nicht unmittelbar bevorsteht.
4. Auf ein Archivprivileg, das analog dem des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gestaltet wäre, kann sich der Betreiber eines solchen Online-Archivs nicht berufen. Denn bei sog. elektronischen Zeitungsarchiven mangelt es regelmäßig bereits am klassischen Archivcharakter i. S. v. § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Des Weiteren steht dem auch die Tatsache entgegen, dass außenstehenden Dritten der Zugriff auf das Archiv gewährt wird.
2. Bei der Berichterstattung über inhaftierte und entlassene Straftäter hat das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Täters zu erfahren, hinter dessen Individualinteresse, mit seiner Tat "in Ruhe gelassen" zu werden und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen im Rahmen der erforderlichen Abwägung zurückzutreten. Im Rahmen dieser vorzunehmenden Abwägung stehen sich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters und die Pressefreiheit gegenüber.
3. Eine identifizierende Berichterstattung in Form eines Online-Archives kann die Resozialisierung des Betriffenen gefährden, soweit sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrt. Dies gilt auch, für den Fall, dass dessen Haftentlassung nicht unmittelbar bevorsteht.
4. Auf ein Archivprivileg, das analog dem des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gestaltet wäre, kann sich der Betreiber eines solchen Online-Archivs nicht berufen. Denn bei sog. elektronischen Zeitungsarchiven mangelt es regelmäßig bereits am klassischen Archivcharakter i. S. v. § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Des Weiteren steht dem auch die Tatsache entgegen, dass außenstehenden Dritten der Zugriff auf das Archiv gewährt wird.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Zur Berichterstattung über ehemalige RAF-Terroristen
Urteil v. 2007-12-18, Az. 9 U 95/07
1. Nach wie vor besteht ein überragendes historisches Interesse an der RAF, ihren Taten sowie ihren Mitgliedern.
2. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Generalbundesanwaltschaft erneut Ermittlungen im Zusammenhang mit einem 30 Jahre zurückliegenden Mord aufgenommen hat, einen tagesaktuellen Anlass dar, der im vorliegenden Fall zusätzlich ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass im Zuge der Ermittlungen gegen den Antragsteller kein Haftbefehl erlassen worden ist.
3. Durch die Verbreitung der Informationen, der Betroffene habe einen fünf Jahre alten Sohn und lebe getrennt von einer 43 Jahre alten Freundin, wird der Betroffene im vorliegenden Fall nicht in seiner Privatsphäre betroffen. Weder der räumliche noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre sind hier berührt. Auch für eine sichere Identifizierung des Betroffenen als ein spezieller RAF-Terrorist sind diese Angaben zu vage.
4. Die Berichterstattung, der Antragsteller halte sich mit Hartz IV und Gelegenheitsjobs über Wasser, ist durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
5. Die Veröffentlichung des Bildes vom Wohnhaus des Antragstellers verbunden mit dem Hinweis, dass dieses in Köln steht, beeinträchtigt dessen Anonymität sowie sein Recht zur Entscheidung über eine Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände und stellt daher eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Den Antragsteller in seinem unmittelbaren Wohnumfeld bloß zu stellen, würde über diesen als Straftäter, der die verhängte Strafe verbüßt hat, eine erneute soziale Sanktion verhängen. Dies wäre durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt.
2. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Generalbundesanwaltschaft erneut Ermittlungen im Zusammenhang mit einem 30 Jahre zurückliegenden Mord aufgenommen hat, einen tagesaktuellen Anlass dar, der im vorliegenden Fall zusätzlich ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass im Zuge der Ermittlungen gegen den Antragsteller kein Haftbefehl erlassen worden ist.
3. Durch die Verbreitung der Informationen, der Betroffene habe einen fünf Jahre alten Sohn und lebe getrennt von einer 43 Jahre alten Freundin, wird der Betroffene im vorliegenden Fall nicht in seiner Privatsphäre betroffen. Weder der räumliche noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre sind hier berührt. Auch für eine sichere Identifizierung des Betroffenen als ein spezieller RAF-Terrorist sind diese Angaben zu vage.
4. Die Berichterstattung, der Antragsteller halte sich mit Hartz IV und Gelegenheitsjobs über Wasser, ist durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt.
5. Die Veröffentlichung des Bildes vom Wohnhaus des Antragstellers verbunden mit dem Hinweis, dass dieses in Köln steht, beeinträchtigt dessen Anonymität sowie sein Recht zur Entscheidung über eine Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände und stellt daher eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Den Antragsteller in seinem unmittelbaren Wohnumfeld bloß zu stellen, würde über diesen als Straftäter, der die verhängte Strafe verbüßt hat, eine erneute soziale Sanktion verhängen. Dies wäre durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Geldentschädigung bei Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit falscher Presseberichterstattung
Urteil v. 2007-11-13, Az. 11 U 16/07
1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte
Beschluss v. 2007-06-19, Az. 9 W 75/07
1. Ein Rechtsanwalt hat keinen Unterlassungsanspruch gegen eine namentliche Berichterstattung über seine Tätigkeit vor Gericht, wenn für die Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestand. Denn Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.
2. Ein Zitat aus einem Zeitungsartikel ist dem Zitierenden dann nicht zuzurechnen, wenn das Zitat als Fremdaussage erkennbar ist und sich der Zitierende von den Inhalten distanziert.
2. Ein Zitat aus einem Zeitungsartikel ist dem Zitierenden dann nicht zuzurechnen, wenn das Zitat als Fremdaussage erkennbar ist und sich der Zitierende von den Inhalten distanziert.
Die Entscheidung im VolltextOLG Stuttgart: Namentliche Berichterstattung im Internet
Urteil v. 2007-03-28, Az. 4 U 158/06
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalt grundsätzlich auch das Recht, in frei gewählter Anonymität zu bleiben, was zu einem Anspruch gegen eine namentliche Berichterstattung im Internet führen kann.
2. Berührt die Berichterstattung über eine Person deren Sozialsphäre, so kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu. Wer sich im Wirtschaftsleben oder in der Verbandspolitik betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung.
2. Berührt die Berichterstattung über eine Person deren Sozialsphäre, so kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu. Wer sich im Wirtschaftsleben oder in der Verbandspolitik betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Identifizierende Berichterstattung in Online-Zeitungsarchiven
Beschluss v. 2007-03-28, Az. 7 W 9/07
Die Veröffentlichung des Namens eines Straftäters in Pressearchiven kann auch im Nachhinein rechtswidrig werden, wenn im Laufe der Zeit das öffentliche Interesse an der namentlichen Berichterstattung verblasst und das Resozialisierungsinteresse des Straftäters überwiegt.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen
Urteil v. 2007-03-16, Az. 9 U 88/06
1. Setzt sich ein in einem Buch über das Grenzregime der DDR namentlich genannter ehemaliger Offizier der Grenztruppen der DDR gegen eine solche Veröffentlichung zur Wehr, dann begründet dies ein öffentliches Informationsinteresse, zum einen wegen der drohenden Beschränkung der Meinungsfreiheit, zum anderen wegen des Versuchs, auf diese Art und Weise auf eine Darstellung der jüngsten deutschen Geschichte in der Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen.
2. Im Rahmen einer solchen Berichterstattung darf über den Antragsteller auch identifizierend berichtet werden. Dies liegt im Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers als solcher begründet, welches sich im konkreten Fall sowohl aus dessen früherer Tätigkeit als Offizier bei den Grenztruppen der DDR als auch durch dessen jetzige berufliche Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei ergibt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Antragsteller auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben hat.
3. Um den Werdegang des Antragstellers anschaulich darzustellen, insbesondere um zu zeigen, welche Ansichten dieser als angehender Offizier der Grenztruppen der DDR über seinen jetzigen Dienstherrn öffentlich vertreten hat, sowie welche Entwicklung die Anschauungen des Antragstellers vollzogen haben, ist es legitim aus der Diplomarbeit des Antragstellers zu zitieren, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der damaligen politischen Einstellung des Antragstellers entsprochen hat, oder ob der Antragsteller seinerzeit nur geschrieben hat, was Prüfer von ihm erwarteten.
4. Ein Urheberrecht des Antragstellers steht nicht entgegen. Zitate aus veröffentlichten Werken sind zulässig (§ 51 UrhG). Unabhängig davon, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Ziff. 2 § 1 des Einigungsvertrages das Urhebergesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, war auch nach § 26 DDR-UrhG ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk zulässig.
5. Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung des verwendeten Fotos zu dem Bericht.
2. Im Rahmen einer solchen Berichterstattung darf über den Antragsteller auch identifizierend berichtet werden. Dies liegt im Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers als solcher begründet, welches sich im konkreten Fall sowohl aus dessen früherer Tätigkeit als Offizier bei den Grenztruppen der DDR als auch durch dessen jetzige berufliche Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei ergibt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Antragsteller auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben hat.
3. Um den Werdegang des Antragstellers anschaulich darzustellen, insbesondere um zu zeigen, welche Ansichten dieser als angehender Offizier der Grenztruppen der DDR über seinen jetzigen Dienstherrn öffentlich vertreten hat, sowie welche Entwicklung die Anschauungen des Antragstellers vollzogen haben, ist es legitim aus der Diplomarbeit des Antragstellers zu zitieren, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der damaligen politischen Einstellung des Antragstellers entsprochen hat, oder ob der Antragsteller seinerzeit nur geschrieben hat, was Prüfer von ihm erwarteten.
4. Ein Urheberrecht des Antragstellers steht nicht entgegen. Zitate aus veröffentlichten Werken sind zulässig (§ 51 UrhG). Unabhängig davon, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Ziff. 2 § 1 des Einigungsvertrages das Urhebergesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, war auch nach § 26 DDR-UrhG ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk zulässig.
5. Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung des verwendeten Fotos zu dem Bericht.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Klinik-Geschäftsführer
Urteil v. 2006-11-21, Az. VI ZR 259/05
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur unter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Geschäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Identifizierende Berichterstattung in Zeitungsarchiv zulässig
Beschluss v. 2006-09-20, Az. 16 W 55/06
1. Die in einem online geführten Zeitungsarchiv zum Abruf bereitgehaltenen alten Presseveröffentlichungen über einen inzwischen verurteilten Straftäter sind - auch im Lichte der Lebach-Rechsprechung des BVerfG - zulässig, soweit sie nicht neuerlich eingestellt wurden oder auf sie aktuell Bezug genommen wird.
2. Im Übrigen streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird.
2. Im Übrigen streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven
Beschluss v. 2006-09-20, Az. 16 W 56/06
1. Auch fünf Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung eines Straftäters kann ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung unter voller Namensnennung über einen Straftäter bestehen. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Fotos, wenn die Aufnahmen während des Gerichtsprozesses gemacht wurden und sie für die Öffentlichkeit untrennbar mit der Tat verbunden sind.
2. Die Archivierung einer solchen Berichterstattung in Online-Archiven ist auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse zwischenzeitlich nicht mehr besteht.
2. Die Archivierung einer solchen Berichterstattung in Online-Archiven ist auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse zwischenzeitlich nicht mehr besteht.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Identifizierende Berichtersattung über Festnahme eines Prominenten
Urteil v. 2006-03-21, Az. 7 U 124/05
1. Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar. Eine solche Beeinträchtigung besteht auch bei einem Bericht über einen relativ leichten oder mittelschweren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.
2. Handelt es sich beim Täter um eine Person der Zeitgeschichte, so ist eine Abwägung zwischen der vorliegenden Persönlichkeitsverletzung und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit herzustellen. Danach wird in der Regel eine aktuelle Berichterstattungen über schwere Straftaten unter Namensnennung des Täters zulässig sein. Bei Straftaten von geringerem Gewicht, die nicht als solche von überragendem Allgemeininteresse sind, kann jedoch dem Schutz des Straftäters vor einer öffentlichen Preisgabe seines Fehlverhaltens unter voller Namensnennung jedenfalls dann der Vorrang zu geben sein, wenn sich aus der Person des Täters oder der Straftat selbst keine besonderen Umstände ergeben, die die Veröffentlichung rechtfertigen.
3. Ist der Täter einer breiten Öffentlichkeit als TV-Darsteller eines Kriminalkommissars bekannt, der in aller Regel für Recht und Ordnung steht, so rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Annahme sterengerer Maßstäbe zu Lasten des Betroffenen im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung.
4. Die identifizierende Berichterstattung über die Festnahme einer Person wird nicht automatisch zulässig, weil sie in aller Öffentlichkeit stattgefunden hat.
2. Handelt es sich beim Täter um eine Person der Zeitgeschichte, so ist eine Abwägung zwischen der vorliegenden Persönlichkeitsverletzung und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit herzustellen. Danach wird in der Regel eine aktuelle Berichterstattungen über schwere Straftaten unter Namensnennung des Täters zulässig sein. Bei Straftaten von geringerem Gewicht, die nicht als solche von überragendem Allgemeininteresse sind, kann jedoch dem Schutz des Straftäters vor einer öffentlichen Preisgabe seines Fehlverhaltens unter voller Namensnennung jedenfalls dann der Vorrang zu geben sein, wenn sich aus der Person des Täters oder der Straftat selbst keine besonderen Umstände ergeben, die die Veröffentlichung rechtfertigen.
3. Ist der Täter einer breiten Öffentlichkeit als TV-Darsteller eines Kriminalkommissars bekannt, der in aller Regel für Recht und Ordnung steht, so rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Annahme sterengerer Maßstäbe zu Lasten des Betroffenen im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung.
4. Die identifizierende Berichterstattung über die Festnahme einer Person wird nicht automatisch zulässig, weil sie in aller Öffentlichkeit stattgefunden hat.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Verkehrsverstoß von Prominenten
Urteil v. 2005-11-15, Az. IV ZR 286/04
Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).
Die Entscheidung im VolltextOLG Köln: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven
Beschluss v. 2005-11-14, Az. 15 W 60/05
Die Archivierung von Presseartikeln über einen verurteilten Straftäter in Online-Archiven kann auch dann zulässig sein, wenn mittlerweile kein öffentliches Interesse an einer namentlichen Nennung des Straftäters mehr besteht. Denn mit der Archivierung von Druckwerken wird eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe erfüllt, denn die Archivierung von Druckwerken dient dazu, jedem Interessierten einen historischen und kulturellen Überblick zu verschaffen. Dies gilt auch für elektronische Archive. Die Abrufbarkeit einer solchen Berichterstattung im Internet erschwert auch nicht zwangsläufig die Resozialisierung. Denn der Abruf eines nicht mehr aktuellen Berichts aus einem Online-Archiv hat eine deutlich geringere Breitenwirkung.
Die Entscheidung im VolltextLG Stuttgart: Keine Geldentschädigung bei Fotoveröffentlichung in der Presse
Urteil v. 2005-06-28, Az. 17 S 3/05
1. Auch die beiläufige Veröffentlichung von Fotos eines Opfers im Rahmen einer Berichterstattung über eine betrügerische Model-Agentur kann die abgebildete Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen.
2. Eine Geldentschädigung kann jedoch nur verlangt werden, wenn ein schwerwiegender Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten und vor allem ein unabwendbares Bedürfnis im Hinblick auf Genugtuung und Prävention vorliegen.
2. Eine Geldentschädigung kann jedoch nur verlangt werden, wenn ein schwerwiegender Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten und vor allem ein unabwendbares Bedürfnis im Hinblick auf Genugtuung und Prävention vorliegen.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Lebach II
Urteil v. 1999-11-25, Az. 1 BvR 348/98,1 BvR 755/98
1. Das Verbot, eine bestimmte Sendung auszustrahlen, berührt die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.
3. Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.
3. Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Lebach
Urteil v. 1973-06-05, Az. 1 BvR 536/72
1. Eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt kann sich grundsätzlich für jede Sendung zunächst auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Die Rundfunkfreiheit deckt sowohl die Auswahl des dargebotenen Stoffes als auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der gewählten Form der Sendung.
Erst wenn die Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen.
2. Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG andererseits Rechnung trägt.
Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen.
3. Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es jedoch nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt.
Eine spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: 35, 202
Erst wenn die Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen.
2. Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG andererseits Rechnung trägt.
Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen.
3. Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es jedoch nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt.
Eine spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: 35, 202
Die Entscheidung im Volltext





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