Informationsfreiheit
OVG Münster: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BfD
Beschluss v. 2009-03-25, Az. 5 B 1184/08
1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG stellt eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW dar. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW wird demnach durch die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten für Datenschutz verdrängt. Denn der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat eine besondere Stellung, die ihm besondere Zugangsmöglichkeiten zu Informationen verschafft. Für das Vertrauen in den Bundesbeauftragten ist es daher unabdinglich, dass seine Auskunftspflichten im Interesse der Allgemeinheit eingeschränkt werden.
2. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht, wenn die verlangten Auskünfte so genau sind, dass eine Beantwortung die sachgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesbeauftragten gefährden würde, oder eine Beanwortung nur mit einer subjektiven Wertung möglich ist, die über die objektiven Umstände eines Tatbestandes hinausgehen.
2. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht, wenn die verlangten Auskünfte so genau sind, dass eine Beantwortung die sachgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesbeauftragten gefährden würde, oder eine Beanwortung nur mit einer subjektiven Wertung möglich ist, die über die objektiven Umstände eines Tatbestandes hinausgehen.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Leipziger Volkszeitung
Beschluss v. 1969-10-03, Az. 1 BvR 46/65
1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.
2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.
3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.
4. Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG bei der Einziehung.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 27, 71
2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.
3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.
4. Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG bei der Einziehung.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 27, 71
Die Entscheidung im Volltext





Kommentare