Meinungsfreiheit
OLG Hamburg: Berichterstattung über mögliche Stasi-Tätigkeit
Urteil v. 2023-03-20, Az. 7 U 95/09
Zum Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung einer Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG sowie zu den Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung. Hier in Zusammenhang mit einer möglichen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des OLG Hamburg
Beschluss v. 2010-03-09, Az. 1 BvR 1891/05
Zur verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts eine Einschränkung der Meinungsfreiheit vorsehen. Sowie insbesondere zu der in diesem Zusammenhang stets verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallabwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine streitgegenständliche Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails
Beschluss v. 2010-02-18, Az. 1 BvR 2477/08
1. Die von den Zivilgerichten bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlickeitsrechts durch Äußerungen Dritter entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ ist nur dann anzunehmen, wenn die streitgegenständliche Äußerung tatsächlich geeignet ist, ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich zu ziehen.
2. Bei der Auslegung solcher Äußerungen ist stets auf deren Gesamtzusammenhang abzustellen. Denn dieser Gesamtzusammenhang ist die Grundlage für die Würdigung anhand verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen.
3. Bei der Abwägung zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit ist darauf zu achten, dass die Meinungsfreiheit nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wird, sondern primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen gewährleistet. Insoweit greift eine Abwägung zwischen persönlichkeitsrechtlichen Belangen und dem bloßen öffentlichen Interesse im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zu kurz.
2. Bei der Auslegung solcher Äußerungen ist stets auf deren Gesamtzusammenhang abzustellen. Denn dieser Gesamtzusammenhang ist die Grundlage für die Würdigung anhand verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen.
3. Bei der Abwägung zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit ist darauf zu achten, dass die Meinungsfreiheit nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wird, sondern primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen gewährleistet. Insoweit greift eine Abwägung zwischen persönlichkeitsrechtlichen Belangen und dem bloßen öffentlichen Interesse im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zu kurz.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Vereinbarkeit von § 130 Abs. 4 StGB mit Art. 5 Abs. 1 u. 2 GG
Beschluss v. 2009-11-04, Az. 1 BvR 2150/08
1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.
2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Haftung für Pressespiegel
Beschluss v. 2009-06-25, Az. 1 BvR 134/03
1. Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Dies gilt auch für fremde Tatsachenbehauptungen, sofern der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet.
2. Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte in einem Pressespiegel ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.
3. Die Auswahl von relevanten Inhalten hebt einen Pressespiegel von der rein technischen Verbreitung fremd gefertigter Äußerungen in einem Presseorgan ab.
4. Treffen zwei grundrechtlich abgesicherte Rechtspositionen aufeinander, so muss eine Abwägung vorgenommen werden. Geht es dabei um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Fachgerichte dürfen im Rahmen dieser Abwägung aber an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Insbesondere darf der Presse beim Erstellen von Pressespiegel deshalb grundsätzlich keine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auferlegt werden, die zu einer umfassenden Recherechepflicht hinsichtlich des Wahrheitsgehalts führen würde.
2. Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte in einem Pressespiegel ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.
3. Die Auswahl von relevanten Inhalten hebt einen Pressespiegel von der rein technischen Verbreitung fremd gefertigter Äußerungen in einem Presseorgan ab.
4. Treffen zwei grundrechtlich abgesicherte Rechtspositionen aufeinander, so muss eine Abwägung vorgenommen werden. Geht es dabei um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Fachgerichte dürfen im Rahmen dieser Abwägung aber an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Insbesondere darf der Presse beim Erstellen von Pressespiegel deshalb grundsätzlich keine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auferlegt werden, die zu einer umfassenden Recherechepflicht hinsichtlich des Wahrheitsgehalts führen würde.
Die Entscheidung im VolltextEuGH: Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten
Urteil v. 2008-12-16, Az. C‑73/07
„Richtlinie 95/46/EG – Anwendungsbereich – Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten – Schutz natürlicher Personen – Freiheit der Meinungsäußerung“
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit, bei der die Daten natürlicher Personen bezüglich ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Kapital und ihres Vermögens
– auf der Grundlage öffentlicher Dokumente der Steuerbehörden erfasst und zum Zweck der Veröffentlichung verarbeitet werden,
– in einem Druckerzeugnis, in alphabetischer Reihenfolge und nach Einkommenskategorien aufgeführt, in Form umfassender, nach Gemeinden geordneter Listen veröffentlicht werden,
– auf einer CD-ROM zur Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden,
– im Rahmen eines Kurzmitteilungsdienstes verwendet werden, in dem Mobilfunkbenutzer nach Versendung einer Kurzmitteilung mit dem Namen und dem Wohnort einer bestimmten Person an eine bestimmte Nummer als Antwort Daten über das Einkommen dieser Person aus Erwerbstätigkeit und Kapital sowie über deren Vermögen erhalten können,
als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
2. Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die in der ersten Frage unter den Buchst. a bis d genannten Tätigkeiten, die Daten betreffen, die aus Dokumenten stammen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich sind, als Verarbeitung personenbezogener Daten, die „allein zu journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt, anzusehen sind, wenn sie ausschließlich zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
3. Die in der ersten Frage unter den Buchst. c und d beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten, die Behördendateien mit personenbezogenen Daten betrifft, die nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46.
Die Entscheidung im VolltextOLG Frankfurt am Main: Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs
Urteil v. 2008-12-08, Az. 22 U 23/08
1. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.
2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als "Schwarz-Rot-Senf"
Beschluss v. 2008-09-15, Az. 1 BvR 1565/05
Die Bezeichnung der Farben der Fahne der Bundesrepublik Deutschland als „Schwarz-Rot-Senf“ fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. In der Bestrafung wegen dieser Äußerung liegt daher ein Eingriff in dieses Grundrecht.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen
Urteil v. 2007-03-16, Az. 9 U 88/06
1. Setzt sich ein in einem Buch über das Grenzregime der DDR namentlich genannter ehemaliger Offizier der Grenztruppen der DDR gegen eine solche Veröffentlichung zur Wehr, dann begründet dies ein öffentliches Informationsinteresse, zum einen wegen der drohenden Beschränkung der Meinungsfreiheit, zum anderen wegen des Versuchs, auf diese Art und Weise auf eine Darstellung der jüngsten deutschen Geschichte in der Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen.
2. Im Rahmen einer solchen Berichterstattung darf über den Antragsteller auch identifizierend berichtet werden. Dies liegt im Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers als solcher begründet, welches sich im konkreten Fall sowohl aus dessen früherer Tätigkeit als Offizier bei den Grenztruppen der DDR als auch durch dessen jetzige berufliche Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei ergibt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Antragsteller auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben hat.
3. Um den Werdegang des Antragstellers anschaulich darzustellen, insbesondere um zu zeigen, welche Ansichten dieser als angehender Offizier der Grenztruppen der DDR über seinen jetzigen Dienstherrn öffentlich vertreten hat, sowie welche Entwicklung die Anschauungen des Antragstellers vollzogen haben, ist es legitim aus der Diplomarbeit des Antragstellers zu zitieren, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der damaligen politischen Einstellung des Antragstellers entsprochen hat, oder ob der Antragsteller seinerzeit nur geschrieben hat, was Prüfer von ihm erwarteten.
4. Ein Urheberrecht des Antragstellers steht nicht entgegen. Zitate aus veröffentlichten Werken sind zulässig (§ 51 UrhG). Unabhängig davon, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Ziff. 2 § 1 des Einigungsvertrages das Urhebergesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, war auch nach § 26 DDR-UrhG ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk zulässig.
5. Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung des verwendeten Fotos zu dem Bericht.
2. Im Rahmen einer solchen Berichterstattung darf über den Antragsteller auch identifizierend berichtet werden. Dies liegt im Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers als solcher begründet, welches sich im konkreten Fall sowohl aus dessen früherer Tätigkeit als Offizier bei den Grenztruppen der DDR als auch durch dessen jetzige berufliche Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei ergibt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Antragsteller auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben hat.
3. Um den Werdegang des Antragstellers anschaulich darzustellen, insbesondere um zu zeigen, welche Ansichten dieser als angehender Offizier der Grenztruppen der DDR über seinen jetzigen Dienstherrn öffentlich vertreten hat, sowie welche Entwicklung die Anschauungen des Antragstellers vollzogen haben, ist es legitim aus der Diplomarbeit des Antragstellers zu zitieren, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der damaligen politischen Einstellung des Antragstellers entsprochen hat, oder ob der Antragsteller seinerzeit nur geschrieben hat, was Prüfer von ihm erwarteten.
4. Ein Urheberrecht des Antragstellers steht nicht entgegen. Zitate aus veröffentlichten Werken sind zulässig (§ 51 UrhG). Unabhängig davon, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Ziff. 2 § 1 des Einigungsvertrages das Urhebergesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, war auch nach § 26 DDR-UrhG ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk zulässig.
5. Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung des verwendeten Fotos zu dem Bericht.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Volksverhetzung – Zur rhetorische Fragen und Meinungsäußerung
Beschluss v. 2002-11-12, Az. 1 BvR 232/97
1. Im Hinblick auf die tatbestandliche Einordnung einer Äußerung unter § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist stets das Grundrecht auf Meinungfreheit zu beachten. Dies gilt umso mehr bei nicht eindeutigen Äußerunge.
2. Rhetorische Fragen können je nach Einzelfall sowohl ein Werturteil oder auch eine Tatsachenbehauptung darstellen.
2. Rhetorische Fragen können je nach Einzelfall sowohl ein Werturteil oder auch eine Tatsachenbehauptung darstellen.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Werturteile in Ranglisten - Juve-Handbuch
Beschluss v. 2002-11-07, Az. 1 BvR 580/02
Ranglisten, die über Leistungen (hier: von Kanzleien) Werturteile abgeben, welche auf der Grundlage von Interviews erstellt wurden, stellen schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen dar.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Nennung des eigenen Namens bei Missbrauchsbezichtigung
Beschluss v. 1998-03-24, Az. 1 BvR 131/96
Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: DGHS
Beschluss v. 1996-02-13, Az. 1 BvR 262/91
Zur verfassungsgerichtlichen Prüfung der Deutung einer Äußerung durch die Fachgerichte.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 94, 1
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 94, 1
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Auschwitz-Lüge
Beschluss v. 1994-04-13, Az. 1 BvR 23/94
Zur Frage, ob die Anwendung von § 5 Nr. 4 des Versammlungsgesetzes auf Versammlungen, in denen eine Leugnung der Judenverfolgung zu erwarten ist, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 241
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 241
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Kritische Bayer-Aktionäre
Beschluss v. 1991-10-09, Az. 1 BvR 1555/88
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn Formulierungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen angesehen werden.
2. Es verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 85, 1
2. Es verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 85, 1
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit
Beschluss v. 1991-10-09, Az. 1 BvR 221/90
1. Fragen fallen genau wie Werturteile in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.
2. Rhetorische Fragen sind in ihrer äußerungsrechtlichen Bewertung mit Aussagen gleichgesetzt.
3. Eine rhetorischen Frage zeichnet sich gegenüber einer "echten" Frage dadurch aus, dass der Fragesatz nicht auf Antwort gerichtet und gerade nicht für verschiedene Antworten offen ist.
2. Rhetorische Fragen sind in ihrer äußerungsrechtlichen Bewertung mit Aussagen gleichgesetzt.
3. Eine rhetorischen Frage zeichnet sich gegenüber einer "echten" Frage dadurch aus, dass der Fragesatz nicht auf Antwort gerichtet und gerade nicht für verschiedene Antworten offen ist.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Strafgefangene
Urteil v. 1972-03-14, Az. 2 BvR 41/71
1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 33, 1
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 33, 1
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Flugblätter
Beschluss v. 1970-02-18, Az. 2 BvR 481/68
Mit der Aufforderung, den Befehl zur Ausbildung im Straßenkampf zu verweigern, verletzt ein Soldat seine Dienstpflicht. Etwaige, verhältnismäßige Disziplinarmaßnahmen gegen eine derartige Aufforderung verstoßen daher nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 28, 51
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 28, 51
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Blinkfür
Beschluss v. 1969-02-26, Az. 1 BvR 619/63
Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 25, 256
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 25, 256
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: GEMA
Beschluss v. 1968-11-06, Az. 1 BvR 501/62
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt in einem öffentlichen Meinungskampf auch herabsetzende Äußerungen, wenn sie ein adäquates Mittel zur Abwehr eines von der Gegenseite beabsichtigten grundrechtsgefährdenden Verhaltens sind.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Lüth
Urteil v. 1958-01-15, Az. 1 BvR 400 / 51
1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.
2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.
3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.
4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.
5. Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.
6. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.
7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 7, 198
2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.
3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.
4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.
5. Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.
6. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.
7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 7, 198
Die Entscheidung im Volltext





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