Urteile Presserecht, Meinungsfreiheit, Ehrverletzungen/Schmähkritik

Ehrverletzungen/Schmähkritik

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BGH: "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

Urteil v. 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06

Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als "namenlos" in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewertung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.

(amtlicher Leitsatz)


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OLG Brandenburg: Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators

Urteil v. 07.05.2007, Az. 1 U 19/06

Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators während einer laufenden Sendung.


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BGH: Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

Urteil v. 07.05.2007, Az. VI ZR 233/05

Für die Beurteilung eines Unterlassensanspruchs kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus.


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OLG Brandenburg: "Hassprediger" als zulässiges Werturteil

Urteil v. 23.04.2007, Az. 1 U 10/06

1. Die aus den entsprechenden Zitaten abgeleitete Bezeichnung des Klägers als „Hassprediger“ ist als Werturteil zu qualifizieren, das in dieser Eigenschaft am Schutz der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG teilhat.

2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.

3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.


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OLG Karlsruhe: Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv

Urteil v. 13.04.2007, Az. 14 U 11/07

1. Handelt es sich bei einem Kollektiv um eine unüberschaubar große Personengruppe, wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt.

2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmit-gliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.

3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.

(amtliche Leitsätze)


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BGH: Terroristentochter

Urteil v. 05.12.2006, Az. VI ZR 45/05

Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presseartikels zulässig sein.

(amtlicher Leitsatz)


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BVerfG: Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

Beschluss v. 24.05.2006, Az. 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03

1. Enthalten Äußerungen sowohl wertende Elemente als auch Tatsachenaussagen und ist nicht eindeutig, welcher dem Beweis zugängliche Tatsachengehalt zur Bewertung herangezogen wird und ob dieser oder das Werturteil überwiegt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die Einordnung offen zu lassen, wenn die rechtliche Beurteilung bei beiden Annahmen gleich ausfällt.

2. Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt.

3. Die verfassungsrechtliche Beurteilung würde sich nicht ändern, wenn die Äußerung als Werturteil einzuordnen wäre.

4. Die Verurteilung beeinträchtigt nicht das Recht des Beschwerdeführers, gemäß seinen religiösen Überzeugungen Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren.


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BVerfG: Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

Urteil v. 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98

Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.

(amtlicher Leitsatz)


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BGH: Frage als unwahre Tatsachenbehauptung

Urteil v. 09.12.2003, Az. VI ZR 38/03

a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.

b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.

(amtliche Leitsätze)


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BGH: Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

Urteil v. 25.11.2003, Az. VI ZR 226/02

1. Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.

2. Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.

(amtliche Leitsätze)


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BVerfG: Soldaten sind Mörder

Beschluss v. 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92

Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266


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BVerfG: Briefüberwachung

Beschluss v. 26.04.1994, Az. 1 BvR 1968/88

Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs. 3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

(amtliche Leitsätze)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 255


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BVerfG: TITANIC / "geb. Mörder und Krüppel"

Urteil v. 25.03.1992, Az. 1 BvR 514/90

Zur Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei Äußerungen in einem Satiremagazin (Bezeichnung eines Menschen als "geb. Mörder" und als "Krüppel").

(amtlicher Leitsatz)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 86, 1


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BVerfG: Postmortale Schmähkritik - "Zwangsdemokrat"

Beschluss v. 26.06.1990, Az. 1 BvR 1165/89

1. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück.

2. Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.

(amtliche Leitsätze)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 82, 272


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BVerfG: Wahlkampf / "CSU : NPD Europas"

Beschluss v. 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79

Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen über eine politische Partei im Wahlkampf.

(amtlicher Leitsatz)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 61, 1


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BVerfG: Kunstkritik

Urteil v. 13.05.1980, Az. 1 BvR 103/77

Zur Zulässigkeit wertender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.

(amtlicher Leitsatz)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 129


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BVerfG: Herabsetzende Werturteile

Beschluss v. 11.05.1976, Az. 1 BvR 163/72

Zur Zulässigkeit herabsetzender Werturteile im Rahmen politischer Auseinandersetzungen.

(amtlicher Leitsatz)

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 42, 163


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Kommentare

Mo, 17.11.2008 18:32
@Marc Behrends: Wobei ja auch genau wieder fraglich ist, ob es sich bei der Suchmaschine nicht doch um eine "Weit […]
Mo, 17.11.2008 16:12
[quote=tmoi]das klingt so, alswürden sich die Betreiberbewusst in einen möglichst rechtsfreien Raum verkriechen.[/ […]
Mo, 17.11.2008 10:53
@Marc Behrends: Sag das nicht. Es gibt immer wieder Bestrebungen, Suchmaschinenbetreiber haftbar zu machen. Googe […]
Mo, 17.11.2008 10:26
Problematisch an der eV ist, dass die im (vermutlich) wörtlichen Zitat des Tenors genannte "Weiterleitung" auf die o […]

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