Richtigstellung
KG Berlin: Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters
Beschluss v. 2010-01-12, Az. 9 W 259/09
1. Zum äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Trägers öffentlicher Gewalt (hier: Regierender Bürgermeister von Berlin).
2. Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch nach Richtigstellung.
2. Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch nach Richtigstellung.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Richtigstellungsanspruch einer Behörde
Urteil v. 2008-04-22, Az. VI ZR 83/07
Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
Die Entscheidung im VolltextLG Berlin: Anforderungen an einen Richtigstellungsanspruch
Urteil v. 2006-05-20, Az. 27 O 110/08
1. Bei mehreren möglichen Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. Dies gilt jedoch nicht bei Unterlassungsansprüchen, denn hier ist im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit den Äußerungsgehalt klarzustellen
2. Da es sich beim Kostenerstattungsanspruch um einen Schadensersatzanspruch handelt, der sich gerade nicht wie ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft richtet, gilt hingegen, dass die für die Presse günstigere Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zugrunde zu legen ist.
2. Da es sich beim Kostenerstattungsanspruch um einen Schadensersatzanspruch handelt, der sich gerade nicht wie ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft richtet, gilt hingegen, dass die für die Presse günstigere Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zugrunde zu legen ist.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Anforderungen an einen Richtigstellungsanspruch
Urteil v. 2005-10-25, Az. 7 U 52/05
1. Voraussetzung für den Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung ist, dass diese erforderlich ist, um eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung des Betroffenen auszuräumen.
2.Es darf mit einer Richtigstellung nicht eine Irreführung der Nutzer des entsprechenden Presserzeugnisses herbeigeführt werden.
2.Es darf mit einer Richtigstellung nicht eine Irreführung der Nutzer des entsprechenden Presserzeugnisses herbeigeführt werden.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Frage als unwahre Tatsachenbehauptung
Urteil v. 2003-12-09, Az. VI ZR 38/03
a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
Die Entscheidung im Volltext





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