Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit
LG Berlin: Reichweite des Informantenschutzes bei Presseveröffentlichungen
Urteil v. 20.08.2011, Az. 27 O 408/09
Das Redaktionsgeheimnis eines Presseorgans kann nicht zwangsläufig dazu führen, dass ein Betroffener, der von umstrittenen Äußerungen in seinem Ruf geschädigt wird, dahingehend schutzlos gestellt wird, dass sich das Presseorgan darauf berufen kann, lediglich ein Zitat wiederzugeben, dessen Quelle aber aufgrund des Informantenschutzes nicht genannt werden kann. Eine eidesstattliche Versicherung des Autors, dass es sich um ein Zitat handelt, ist insoweit nicht ausreichend. Vielmehr ist eine weitere Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit vorzunehmen, infolge derer ein Verbot der umstrittenen Äußerungen stehen kann.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Cicero
Urteil v. 27.02.2007, Az. 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 (191 f., 217)).
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und
Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und
Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Wallraff I
Urteil v. 25.01.1984, Az. 1 BvR 272/81
1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet auch die Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungsredaktionen und Zeitschriftenredaktionen. Die Tragweite dieses Schutzes im konkreten Fall ergibt sich allerdings erst, wenn die Schranken des Grundrechts berücksichtigt werden.
2. a) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfaßt. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an.
b) In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen.
3. Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.
Zur Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 66, 116
2. a) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfaßt. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an.
b) In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen.
3. Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf.
Zur Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 66, 116
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Spiegel
Urteil v. 05.08.1966, Az. 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchungen in Presseräumen.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 20, 162
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 20, 162
Die Entscheidung im Volltext




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