Übersicht >> Presserecht >> Werbung
Werbung
VG Düsseldorf: Schleichwerbung
Urteil v. 2010-04-28, Az. 27 K 4657/08
1. Nicht jede werbewirksame Produkt- oder Markennennung innerhalb eines Rundfunkbeitrags erfüllt den Tatbestand der unzulässigen „Schleichwerbung“.
2. Werbliche Nebeneffekte in Rundfunksendungen sind nach geltendem RStV grundsätzlich hinzunehmen. Wo hingegen nicht das Abbilden der Lebenswirklichkeit, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund steht, ist zugleich die Schwelle überschritten, bis zu der werbewirksame Darstellungen noch durch den verfassungsrechtlichen Programmauftrag gedeckt sind. Die Werbeabsicht muss dabei im Einzelfall positiv festgestellt werden.
3. Kann eine Gegenleistung für die Nennung nicht festgestellt werden, so dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 RStV nicht eingreift, sind objektive Indizien heranzuziehen, die unter Beachtung der Programmfreiheit des Veranstalters und seines redaktionellen Gestaltungsspielraums ermittelt werden müssen.
2. Werbliche Nebeneffekte in Rundfunksendungen sind nach geltendem RStV grundsätzlich hinzunehmen. Wo hingegen nicht das Abbilden der Lebenswirklichkeit, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund steht, ist zugleich die Schwelle überschritten, bis zu der werbewirksame Darstellungen noch durch den verfassungsrechtlichen Programmauftrag gedeckt sind. Die Werbeabsicht muss dabei im Einzelfall positiv festgestellt werden.
3. Kann eine Gegenleistung für die Nennung nicht festgestellt werden, so dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 RStV nicht eingreift, sind objektive Indizien heranzuziehen, die unter Beachtung der Programmfreiheit des Veranstalters und seines redaktionellen Gestaltungsspielraums ermittelt werden müssen.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Haftung eines Presseunternehmens für betrügerische Anzeigen
Urteil v. 2008-10-31, Az. 81 O 150/08
Ein Presseunternehmen haftet dann für rechtswidrige Werbeanzeigen, wenn sich die Rechtswidrigkeit förmlich aufdrängt und schon auf den ersten Blick Anlass zu einer detailierteren Prüfung gibt.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zerknitterte Zigarettenschachtel
Urteil v. 2008-06-05, Az. I ZR 96/07
Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Wettbewerbsabsicht durch Presseartikel
Beschluss v. 2008-01-02, Az. 3 W 224/07
1. Die Pressefreiheit gebietet es, auch bei werbewirksamen redaktionellen Beiträgen in einer Zeitschrift keine Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Vielmehr muss auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden, um festzustellen, ob im konkreten Fall eine Wettbewerbsabsicht anzunehmen ist.
2. Verfolgt eine Presseveröffentlichung vorwiegend publizistische Interessen, ist von keiner Wettbewerbsabsicht auszugehen.
3. Dies gilt auch für den Begriff der „Geschäftspraktiken“ im Sinne des Art. 2 d) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.
2. Verfolgt eine Presseveröffentlichung vorwiegend publizistische Interessen, ist von keiner Wettbewerbsabsicht auszugehen.
3. Dies gilt auch für den Begriff der „Geschäftspraktiken“ im Sinne des Art. 2 d) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Zur Kennzeichnung von Werbung im Internet
Urteil v. 2006-06-30, Az. 5 U 127/05
1. Ein „Mitbewerber“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist bereits derjenige, der schon als potentieller Mitbewerber auf dem Markt in Betracht kommt. Das Unternehmen muss seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevor steht. Eine Markenanmeldung und -eintragung ist ein Indiz für eine beabsichtigte Geschäftsaufnahme im entsprechenden Bereich für den die Marke registriert wurde.
2. Internet-Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Eine Täuschung liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Ein Hinweis „Anzeige“ muss so angebracht werden, dass klar ersichtlich ist, auf welche Elemente einer Internetseite er sich bezieht. Ein einzelner Hinweis über einer Seite, die sowohl redaktionelle, als auch werbliche Inhalte enthält, ist nicht ausreichend.
2. Internet-Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Eine Täuschung liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Ein Hinweis „Anzeige“ muss so angebracht werden, dass klar ersichtlich ist, auf welche Elemente einer Internetseite er sich bezieht. Ein einzelner Hinweis über einer Seite, die sowohl redaktionelle, als auch werbliche Inhalte enthält, ist nicht ausreichend.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Zur Trennung von Werbung und redaktionellem Text
Beschluss v. 2005-07-21, Az. 1 BvR 217/99
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Grundsatz der Lauterkeit des Wettbewerbs das Gebot entnommen wird, Werbung und redaktionellen Text zu trennen. Auch widerspricht es nicht dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, dass getarnte Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
2. Es verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Bericht in einem späteren Heft fortgesetzt wird.
2. Es verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Bericht in einem späteren Heft fortgesetzt wird.
Die Entscheidung im VolltextOLG Jena: Getarnte Werbung in Printartikeln
Beschluss v. 2005-03-04, Az. 2 HKO 262/01
Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und unerlaubter getarnter Werbung i.S.d § 4 Nr. 3 UWG ist insbesondere danach vorzunehmen, ob die Berichterstattung durch einen publizistischen Anlass hinreichend motiviert ist. Dient ein Artikel vorrangig dem Zweck, bestimmte Firmen- oder Markenbezeichnungen namentlich ins Gespräch zu bringen, ohne dass hierfür sachliche Gründe bestimmend sind, ist eine getarnte Werbung indiziert. Im Übrigen kommt es darauf an, ob die Aufmachung eines Beitrags sowie Art und Maß der Darstellung auf Vermittlung sachlicher Informationen abzielen oder – unter Missachtung der gebotenen redaktionellen Neutralität – lediglich die Vorzüge eines Produkts oder Unternehmens einseitig herausstellen.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens
Urteil v. 2000-11-09, Az. I ZR 167/98
1. Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.
2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.
2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.
Die Entscheidung im VolltextBGH: Schlußverkaufswerbung II
Urteil v. 1994-11-10, Az. I ZR 147/92
1. Die Prüfungspflicht von Werbeanzeigen erstreckt sich für einen Verleger oder Redakteur eines Presseorgans nicht auf Gesetzesverstöße schlechthin, sondern nur auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße.
2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.
2. Eine grober, unschwer zu erkennender Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil die Gesetzwidrigkeit der Anzeige bereits unmittelbar aus deren Inhalt selbst folgt.
Die Entscheidung im Volltext





Kommentare