Rundfunkrecht
- Duale Rundfunkordnung
- Einwilligung für Filmaufnahmen
- Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtsaal
- Filmfreiheit
- Fußballrechte
- Gegendarstellungsrecht
- Geldentschädigung
- Informationsfreiheit
- Jugendschutz
- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
- Privater Rundfunk
- Programmfreiheit
- Rechtsberatung im Fernsehen
- Rundfunkgebührenpflicht
- Sendezeitansprüche der politischen Parteien
- Staatliche Beihilfen
- Urheberrecht
- Werbung und Schleichwerbung
VG Düsseldorf: Schleichwerbung
Urteil v. 2010-04-28, Az. 27 K 4657/08
1. Nicht jede werbewirksame Produkt- oder Markennennung innerhalb eines Rundfunkbeitrags erfüllt den Tatbestand der unzulässigen „Schleichwerbung“.
2. Werbliche Nebeneffekte in Rundfunksendungen sind nach geltendem RStV grundsätzlich hinzunehmen. Wo hingegen nicht das Abbilden der Lebenswirklichkeit, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund steht, ist zugleich die Schwelle überschritten, bis zu der werbewirksame Darstellungen noch durch den verfassungsrechtlichen Programmauftrag gedeckt sind. Die Werbeabsicht muss dabei im Einzelfall positiv festgestellt werden.
3. Kann eine Gegenleistung für die Nennung nicht festgestellt werden, so dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 RStV nicht eingreift, sind objektive Indizien heranzuziehen, die unter Beachtung der Programmfreiheit des Veranstalters und seines redaktionellen Gestaltungsspielraums ermittelt werden müssen.
2. Werbliche Nebeneffekte in Rundfunksendungen sind nach geltendem RStV grundsätzlich hinzunehmen. Wo hingegen nicht das Abbilden der Lebenswirklichkeit, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund steht, ist zugleich die Schwelle überschritten, bis zu der werbewirksame Darstellungen noch durch den verfassungsrechtlichen Programmauftrag gedeckt sind. Die Werbeabsicht muss dabei im Einzelfall positiv festgestellt werden.
3. Kann eine Gegenleistung für die Nennung nicht festgestellt werden, so dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 RStV nicht eingreift, sind objektive Indizien heranzuziehen, die unter Beachtung der Programmfreiheit des Veranstalters und seines redaktionellen Gestaltungsspielraums ermittelt werden müssen.
Die Entscheidung im VolltextVGH Bayern: Höhe der Rundfunkgebühren in den Jahren 2005 bis 2008
Beschluss v. 2010-03-24, Az. 7 ZB 09.2690
1. Der Bayerische Rundfunk darf als Landesrundfunkanstalt für die Gebührenperiode 2005 bis 2008 bei der Erhebung von Rundfunkgebühren die Gebührensätze aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in seiner damaligen Fassung zu Grunde legen. Dies gilt auch in Ansehung des Gebührenurteils vom Bundesverfassungsgericht vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181). Denn dort wurde ausdrücklich davon abgesehen, § 8 RFinStV a. F. für nichtig zu erklären.
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bayerische Landtag bei seinem Zustimmungsbeschluss zum RFinStV vom 27. Januar 2005 die Interessen der Rundfunkteilnehmer an einer angemessenen Gebührenhöhe nicht berücksichtigt und die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab dem 1. Januar 2007 nicht in seine Entscheidung einbezogen hätte.
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bayerische Landtag bei seinem Zustimmungsbeschluss zum RFinStV vom 27. Januar 2005 die Interessen der Rundfunkteilnehmer an einer angemessenen Gebührenhöhe nicht berücksichtigt und die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte ab dem 1. Januar 2007 nicht in seine Entscheidung einbezogen hätte.
Die Entscheidung im VolltextBayVGH: Eilverfahren gegen die Gewinnspielsatzung
Beschluss v. 2009-08-11, Az. 7 NE 09.1378
1. Zum Aussetzungsinteresse eines Rundfunkveranstalters im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Gewinnspielsatzung einer Landesmedienanstalt.
2. Der Ausgang des anhängigen Normenkonrollverfahrens gegen die Gewinnspielsatzung ist offen und hängt von der Beantwortung komplexer Rechtsfragen ab.
3. Somit ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Hilfe der Differenzhypothese zu treffen. Vorliegend überwiegt dabei im Zweifel der spezifische Teilnehmer- und Jugendschutz, wie er durch die Gewinnspielsatzung sichergestellt werden soll, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Rundfunksenders an einer Aussetzung der Regelung. Denn ein für den Rundfunkveranstalter aufgrund der eventuell doch rechtswidrigen Gewinnspielsatzung im vorliegenden Einzelfall drohender wirtschaftlicher Nachteil kann hier nicht hinreichend begründet werden.
2. Der Ausgang des anhängigen Normenkonrollverfahrens gegen die Gewinnspielsatzung ist offen und hängt von der Beantwortung komplexer Rechtsfragen ab.
3. Somit ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Hilfe der Differenzhypothese zu treffen. Vorliegend überwiegt dabei im Zweifel der spezifische Teilnehmer- und Jugendschutz, wie er durch die Gewinnspielsatzung sichergestellt werden soll, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Rundfunksenders an einer Aussetzung der Regelung. Denn ein für den Rundfunkveranstalter aufgrund der eventuell doch rechtswidrigen Gewinnspielsatzung im vorliegenden Einzelfall drohender wirtschaftlicher Nachteil kann hier nicht hinreichend begründet werden.
Die Entscheidung im VolltextKG Berlin: Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und Speichermedienabgabe
Urteil v. 2009-04-14, Az. 9 U 3/08
1. Zur Vereinbarkeit des in § 87 Abs. 4 UrhG vorgesehenen Ausschlusses der Sendeunternehmen von den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe nach § 54 Abs. 1 UrhG mit Art. 5 Abs.2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
2. Im Rahmen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs muss das Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit nicht zwingend bereits bei der Frage geprüft werden, ob die verletzte Norm individualbegünstigenden Charakter aufweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die vollständige Nichtumsetzung einer Richtlinie in Rede steht, sondern der Anspruch auf eine fehlerhafte Umsetzung derselben gestützt wird.
3. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der angeblich fehlerhaften Umsetzung einer Richtlinie kommt nicht in Betracht, wenn sich ein Mindestgehalt der mutmaßlich verletzten Norm nicht bestimmen lässt.
2. Im Rahmen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs muss das Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit nicht zwingend bereits bei der Frage geprüft werden, ob die verletzte Norm individualbegünstigenden Charakter aufweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die vollständige Nichtumsetzung einer Richtlinie in Rede steht, sondern der Anspruch auf eine fehlerhafte Umsetzung derselben gestützt wird.
3. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der angeblich fehlerhaften Umsetzung einer Richtlinie kommt nicht in Betracht, wenn sich ein Mindestgehalt der mutmaßlich verletzten Norm nicht bestimmen lässt.
Die Entscheidung im VolltextLG Köln: Falsche Tatsachenbehauptung in politischer Fernsehsendung
Urteil v. 2009-03-20, Az. 28 O 59/09
1. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich bei Internetangeboten überall dort , wo diese bestimmungsgemäß abrufbar sind. Ein tatsächlicher Abruf ist nicht erforderlich. Auch bei Beiträgen mit regionalen Inhalten kann von einem bestimmungsgemäßen im gesamten Bundesgebiet ausgegangen werden. Die Unkenntnis über die bundesweite Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Beitrags ist unbeachtlich.
2. Eine innerhalb einer live übertragenen und später im Internet abrufbaren politischen Diskussion vorgebrachte unwahre Tatsachenbehauptung kann eine unzulässige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dabei kann sich eine solche Behauptungen auch auf juristische Personen auswirken.
3. Grundsätzlich sind Äußerungen im politischen Bereich - insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmen - im Zweifel nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Jedoch gilt dies nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen über den politischen Gegner.
2. Eine innerhalb einer live übertragenen und später im Internet abrufbaren politischen Diskussion vorgebrachte unwahre Tatsachenbehauptung kann eine unzulässige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dabei kann sich eine solche Behauptungen auch auf juristische Personen auswirken.
3. Grundsätzlich sind Äußerungen im politischen Bereich - insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmen - im Zweifel nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Jedoch gilt dies nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen über den politischen Gegner.
Die Entscheidung im VolltextVG Frankfurt: Volksverhetzende Wahlwerbespots im Rundfunk
Beschluss v. 2008-01-03, Az. 10 G 4397/07
1. Die innerhalb eines Wahlwerbespots propagierte Forderung "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" ist als Aufforderung zu einer Willkürmaßnahme i. S. v. § 130 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Somit ist sie auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
2. Eine Rundfunkanstalt kann die Ausstrahlung eines solchen Wahlwerbespots verweigern.
2. Eine Rundfunkanstalt kann die Ausstrahlung eines solchen Wahlwerbespots verweigern.
Die Entscheidung im VolltextEuGH: Zur rechtlichen Einordnung von Call-in-Shows
Urteil v. 2007-10-18, Az. C–195/06
1. Sendungen, in denen den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen, sind entweder „Fernsehwerbung“ i.S.d. Art. 1 Buchst. c oder „Teleshopping“ i.S.d. Art. 1 Buchst. f der Richtlinie 89/552 (Fernsehrichtlinie).
2. Ob die Sendungen als Fernsehwerbung oder als Teleshopping einzuordnen sind, bestimmt sich maßgeblich nach der Relevanz des Gewinnspiels im gesendeten Programm.
3. Die Sendung ist dann Teleshopping, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist.
4. Die Sendung ist dann Fernsehwerbung, wenn die sie einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll.
2. Ob die Sendungen als Fernsehwerbung oder als Teleshopping einzuordnen sind, bestimmt sich maßgeblich nach der Relevanz des Gewinnspiels im gesendeten Programm.
3. Die Sendung ist dann Teleshopping, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist.
4. Die Sendung ist dann Fernsehwerbung, wenn die sie einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll.
Die Entscheidung im VolltextOLG Brandenburg: "Hassprediger" als zulässiges Werturteil
Urteil v. 2007-04-23, Az. 1 U 10/06
1. Die aus den entsprechenden Zitaten abgeleitete Bezeichnung des Klägers als „Hassprediger“ ist als Werturteil zu qualifizieren, das in dieser Eigenschaft am Schutz der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG teilhat.
2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.
3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.
2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.
3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen "abgeschlossenen" Teilnehmerkreis gerichtet wäre.
Die Entscheidung im VolltextOLG Karlsruhe: Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv
Urteil v. 2007-04-13, Az. 14 U 11/07
1. Handelt es sich bei einem Kollektiv um eine unüberschaubar große Personengruppe, wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt.
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung im VolltextBVerwG: Zum verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff - Ladenfunk
Urteil v. 2005-09-21, Az. 6 C 16.04
1. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) enthält kein Gebot, den Rundfunkbegriff in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ebenso auszulegen wie denjenigen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, dass für das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang von "Ladenfunk" keine Gebühr erhoben wird.
2. Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, dass für das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang von "Ladenfunk" keine Gebühr erhoben wird.
Die Entscheidung im VolltextOLG Hamburg: Zur Haftung von Privatsendern für Fensterprogramme
Urteil v. 2003-01-28, Az. 7 U 94/02
Privatsender haften für äußerungsrechtlich unzulässige Inhalte auch dann jedenfalls auf Unterlassung, wenn sie in sog. Fensterprogrammen (§ 31 RStV) ausgestrahlt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn für den durchschnittlichen Zuschauer nicht erkennbar ist, dass es sich bei der Ausstrahlung de facto um ein Programm Dritter handelt.
Die Entscheidung im VolltextOVG Berlin: Anforderungen an eine Werbesendung - "ars vivendi"
Urteil v. 2002-11-26, Az. VG 27 A 20.98
Zur Einstufung einer Fernsehsendung als Dauerwerbesendung und zu den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen einer Landesmedienanstalt in einem solchen Fall.
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Aufsichtsgremien des Rundfunks
Beschluss v. 1998-08-25, Az. 1 BvR 2487/94
Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit räumt keiner gesellschaftlichen Gruppe ein subjektives Recht auf Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks ein. Die Kontrolle des Rundfunks durch die sogenannten gesellschaftlich relevanten Gruppen, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat, dient der Wahrung des Allgemeininteresses an einem freien Rundfunkwesen. Nicht dagegen soll sie es den Gruppen erlauben, ihre spezifischen Interessen im Rundfunk geltend zu machen
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Beschlagnahme von Filmmaterial
Beschluss v. 1987-10-01, Az. 2 BvR 1434/86
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme von Gegenständen, die sich im Gewahrsam von Angehörigen des Rundfunks befinden, sind auch insoweit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, als sie grundsätzlich den Zugriff auf selbstrecherchiertes Material ermöglichen.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 77, 65
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 77, 65
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: Freie Mitarbeiter
Beschluss v. 1982-01-13, Az. 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79 und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80
Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Dies haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 59, 231
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 59, 231
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
Urteil v. 1971-07-27, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68
Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 31, 314
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 31, 314
Die Entscheidung im VolltextBVerfG: 1. Rundfunkentscheidung / Deutschland-Fernsehen
Urteil v. 1961-02-28, Az. 2 BvG 1, 2/60
1. Auch "Vertragsgesetze" zu Staatsverträgen zwischen den Ländern unterliegen der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren.
2. Ein Organ des Bundes hat Landesrecht auch dann im Sinne von § 76 Nr. 2 BVerfGG "nicht angewendet", wenn es dieses Recht "nicht beachtet" hat.
3. a) Das Post- und Fernmeldewesen im Sinne von Art. 73 Nr. 7 GG umfaßt - wenn man vom Empfang der Rundfunksendungen absieht - nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluß der sogenannten Studiotechnik.
b) Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln.
4. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Fernmeldewesen (Art. 73 Nr. 7 GG) läßt auch Regelungen zu, die dem Bund das ausschließliche Recht vorbehalten, Funkanlagen für Zwecke des Rundfunks zu errichten und zu betreiben.
5. Nach der Systematik des Grundgesetzes bezeichnet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze für seine Verwaltungsbefugnisse. "Bundespost" in Art. 87 Abs. 1 GG kann daher nicht mehr umfassen als "Post- und Fernmelde " in Art. 73 Nr. 7 GG.
6. Die Bundespost ist gehalten, bei Verleihungen zur Errichtung oder zum Betrieb von Rundfunksendeanlagen (§ 2 FAG) und beim Abschluß von Verträgen über die Benutzung solcher Anlagen ausschließlich sendetechnische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. "Auflagen", die diesen Bereich verlassen, sind unzulässig.
7. a) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe. Wenn sich der Staat mit dieser Aufgabe in irgendeiner Form befaßt (auch dann, wenn er sich privatrechtlicher Formen bedient), wird sie zu einer "staatlichen Aufgabe" im Sinne von Art. 30 GG.
b) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch den Bund kann nach Art. 30 in Verbindung mit Art. 83 ff. GG nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Veranstaltung von Rundfunksendungen eine "überregionale" Aufgabe sei, oder daß das Grundgesetz die Veranstaltung solcher Sendungen durch den Bund zugelassen habe, die der nationalen Repräsentation nach innen und der Pflege "kontinuitätsbewahrender Tradition" dienen sollen. Der Bund hat hierfür keine Kompetenz aus der Natur der Sache.
8. a) Art. 30 GG gilt sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
b) Der VIII. Abschnitt des Grundgesetzes trifft sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Verwaltung "andere Regelungen" im Sinne von Art. 30 GG.
9. Auch das procedere und der Stil der Verhandlungen, die zwischen dem Bund und seinen Gliedern und zwischen den Ländern im Verfassungsleben erforderlich werden, stehen unter dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens.
10. Art. 5 GG fordert Gesetze, durch die die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und die für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich machen, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 205
2. Ein Organ des Bundes hat Landesrecht auch dann im Sinne von § 76 Nr. 2 BVerfGG "nicht angewendet", wenn es dieses Recht "nicht beachtet" hat.
3. a) Das Post- und Fernmeldewesen im Sinne von Art. 73 Nr. 7 GG umfaßt - wenn man vom Empfang der Rundfunksendungen absieht - nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluß der sogenannten Studiotechnik.
b) Art. 73 Nr. 7 GG gibt dem Bund nicht die Befugnis, die Organisation der Veranstaltung und die der Veranstalter von Rundfunksendungen zu regeln.
4. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Fernmeldewesen (Art. 73 Nr. 7 GG) läßt auch Regelungen zu, die dem Bund das ausschließliche Recht vorbehalten, Funkanlagen für Zwecke des Rundfunks zu errichten und zu betreiben.
5. Nach der Systematik des Grundgesetzes bezeichnet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes die äußerste Grenze für seine Verwaltungsbefugnisse. "Bundespost" in Art. 87 Abs. 1 GG kann daher nicht mehr umfassen als "Post- und Fernmelde " in Art. 73 Nr. 7 GG.
6. Die Bundespost ist gehalten, bei Verleihungen zur Errichtung oder zum Betrieb von Rundfunksendeanlagen (§ 2 FAG) und beim Abschluß von Verträgen über die Benutzung solcher Anlagen ausschließlich sendetechnische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. "Auflagen", die diesen Bereich verlassen, sind unzulässig.
7. a) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe. Wenn sich der Staat mit dieser Aufgabe in irgendeiner Form befaßt (auch dann, wenn er sich privatrechtlicher Formen bedient), wird sie zu einer "staatlichen Aufgabe" im Sinne von Art. 30 GG.
b) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch den Bund kann nach Art. 30 in Verbindung mit Art. 83 ff. GG nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Veranstaltung von Rundfunksendungen eine "überregionale" Aufgabe sei, oder daß das Grundgesetz die Veranstaltung solcher Sendungen durch den Bund zugelassen habe, die der nationalen Repräsentation nach innen und der Pflege "kontinuitätsbewahrender Tradition" dienen sollen. Der Bund hat hierfür keine Kompetenz aus der Natur der Sache.
8. a) Art. 30 GG gilt sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
b) Der VIII. Abschnitt des Grundgesetzes trifft sowohl für die gesetzesakzessorische wie für die "gesetzesfreie" Verwaltung "andere Regelungen" im Sinne von Art. 30 GG.
9. Auch das procedere und der Stil der Verhandlungen, die zwischen dem Bund und seinen Gliedern und zwischen den Ländern im Verfassungsleben erforderlich werden, stehen unter dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens.
10. Art. 5 GG fordert Gesetze, durch die die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und die für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich machen, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 205
Die Entscheidung im Volltext





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