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Einstweilige Anordnungen
BVerfG: LG Oldenburg
Beschluss v. 07.06.2007, Az. 1 BvR 1438/07
Ein Interesse der Richter und Schöffen, außerhalb konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer Sicherheit in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen.
Das Urteil im VolltextBVerfG: Coesfelder Bundeswehrprozess
Beschluss v. 15.03.2007, Az. 1 BvR 620/07
1. Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen aus einer Anfertigung und Verbreitung von Filmaufnahmen sind von diesen hinzunehmen, da sie Kraft des ihnen übertragenen Amtes anlässlich einer öffentlichen Verhandlung ohnedies im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit stehen.
2. Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen.
3. Es liegt fern, dass aus der Zulassung eines einzelnen Fernsehteams von höchstens drei Personen selbst bei beengten Raumverhältnissen eine Störung der äußeren Ordnung des Sitzungsablaufs erwächst, die sich durch geeignete konkretisierende Anordnungen etwa zur Art und Weise der Aufstellung mitgeführten technischen Geräts nicht auffangen lässt.
4. Eine Beeinträchtigung sonstiger schützenswerter Belange durch Zulassung einer sog. Pool-Lösung ist nicht zu erwarten.
2. Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen.
3. Es liegt fern, dass aus der Zulassung eines einzelnen Fernsehteams von höchstens drei Personen selbst bei beengten Raumverhältnissen eine Störung der äußeren Ordnung des Sitzungsablaufs erwächst, die sich durch geeignete konkretisierende Anordnungen etwa zur Art und Weise der Aufstellung mitgeführten technischen Geräts nicht auffangen lässt.
4. Eine Beeinträchtigung sonstiger schützenswerter Belange durch Zulassung einer sog. Pool-Lösung ist nicht zu erwarten.
Das Urteil im VolltextBVerfG: Bankierssohn
Beschluss v. 10.04.2003, Az. 1 BvR 697/03
1. Die Auflage eines Vorsitzenden, Aufnahmen des Gesichts des Angeklagten zu anonymisieren, ist zumindest dann kein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG, wenn das Bild des Angeklagten in der Öffentlichkeit bekannt ist.
Das Urteil im VolltextBVerfG: El-Kaida
Beschluss v. 17.04.2002, Az. 1 BvR 680/02
1. Werden die Gesichter abgebildeter Personen vor der Weitergabe und Veröffentlichung der Bilder im Fernsehen anonymisiert, ist ausgeschlossen, dass ein auf Leib und Leben gerichtetes Risiko von der Fernsehberichterstattung ausgeht.
2. Die Gesichter abgebildeter Personen sind in diesem Fall vor der Veröffentlichung und der Weitergabe der Aufnahmen an andere Fernsehveranstalter durch ein technisches Verfahren so zu anonymisieren, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich bleibt, es sei denn, die betroffenen Personen sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden.
2. Die Gesichter abgebildeter Personen sind in diesem Fall vor der Veröffentlichung und der Weitergabe der Aufnahmen an andere Fernsehveranstalter durch ein technisches Verfahren so zu anonymisieren, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich bleibt, es sei denn, die betroffenen Personen sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden.
Das Urteil im VolltextBVerfG: Sparkasse Mannheim
Beschluss v. 21.07.2000, Az. 1 BvQ 17/00
1. Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts von Richter und Schöffen, im Rahmen der Fernsehberichterstattung aus einem Gerichtssaal, sind hinzunehmen, denn diese stehen Kraft des ihnen übertragenen Amts anlässlich ihrer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Strafkammer im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit. Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren regelmäßig nicht anzunehmen.
2. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt das Berichterstattungsinteresse aber, wenn besondere Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, eine Übertragung der Abbildung der Mitglieder des Spruchkörpers über das Fernsehen werde dazu führen, dass sie künftig erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein werden
2. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt das Berichterstattungsinteresse aber, wenn besondere Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, eine Übertragung der Abbildung der Mitglieder des Spruchkörpers über das Fernsehen werde dazu führen, dass sie künftig erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein werden
Das Urteil im Volltext


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