Fußballrechte
LG Stuttgart: Übertragungsrechte an Amateurfußballspielen - Hartplatzhelden.de
Urteil v. 08.05.2008, Az. 41 O 3/08 KfH
1. Der Veranstalter hat an Sportereignissen das alleinige Verwertungsrecht. Die öffentliche Wiedergabe von Filmaufzeichnungen der Veranstaltungen kann er nach §§ 3, 8, § 4 Nr. 9, 4 Nr. 10 UWG untersagen.
2. Ein regionaler Fußballverband ist jedenfalls Mitveranstalter von offiziellen Wettbewerben in seiner Region, auch wenn die einzelnen Spiele hauptsächlich von den Vereinen veranstaltet werden. Denn der Verband bietet die organisatorischen Rahmenbedingungen als sog. „Vorleistungen“.
3. Zwischen einem Fußballverband und einem Internet-Portal, das Aufzeichnungen von Fußballspielen veröffentlicht, besteht dann ein Wettbewerbsverhältnis, wenn der Fußballverband in Zukunft plant, eine eigene Verwertung der Aufnahmen vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob er dies bereits in der Vergangenheit getan hat.
2. Ein regionaler Fußballverband ist jedenfalls Mitveranstalter von offiziellen Wettbewerben in seiner Region, auch wenn die einzelnen Spiele hauptsächlich von den Vereinen veranstaltet werden. Denn der Verband bietet die organisatorischen Rahmenbedingungen als sog. „Vorleistungen“.
3. Zwischen einem Fußballverband und einem Internet-Portal, das Aufzeichnungen von Fußballspielen veröffentlicht, besteht dann ein Wettbewerbsverhältnis, wenn der Fußballverband in Zukunft plant, eine eigene Verwertung der Aufnahmen vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob er dies bereits in der Vergangenheit getan hat.
Das Urteil im VolltextOLG Hamburg: Vermarktungsverträge von Fußballspielen
Urteil v. 11.10.2006, Az. 5 U 112/06
1. Der Veranstalter eines sportlichen Wettkampfes besitzt keine Leistungsschutzrechte nach § 81 UrhG an dieser Veranstaltung, die er in Form von Fernsehrechten oder Werberrechten nur einmal vergeben könnte; die Gestattung zur Vermarktung eines Sportereignisses in Form von Fernsehübertragungen oder Bandenwerbung beruht vielmehr auf dem Hausrecht des Veranstalters und stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar.
2. Werden dieselben Rechte an einer Sportveranstaltung zweimal vergeben haben, sind die Verträge als gleichwertig anzusehen. Zwischen zwei inhaltsgleichen schuldrechtlichen Verträgen gibt es keine Priorität. Das gilt auch dann, wenn beide Verträge ein Exklusivrecht an der Vermarktung einräumen.
2. Werden dieselben Rechte an einer Sportveranstaltung zweimal vergeben haben, sind die Verträge als gleichwertig anzusehen. Zwischen zwei inhaltsgleichen schuldrechtlichen Verträgen gibt es keine Priorität. Das gilt auch dann, wenn beide Verträge ein Exklusivrecht an der Vermarktung einräumen.
Das Urteil im VolltextBGH: Hörfunkrechte
Urteil v. 08.11.2005, Az. KZR 37/03
1. Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.
2. Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.
(amtliche Leitsätze)
2. Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBVerfG: Kurzberichterstattung
Urteil v. 11.11.1997, Az. 1 BvF 1/91
Das Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen nach § 3a des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt aber gegen Art. 12 Abs. 1 GG, dieses Recht bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen unentgeltlich auszugestalten. Bei der Regelung des Entgelts muß der Gesetzgeber sicherstellen, daß die Kurzberichterstattung grundsätzlich allen Fernsehveranstaltern zugänglich bleibt.
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: 97, 228
(amtliche Leitsätze)
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: 97, 228
Das Urteil im Volltext


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