Urteile Rundfunkrecht, Gegendarstellungsrecht

Gegendarstellungsrecht

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KG Berlin: Redaktionsschwanz im Regelfall zulässig

Urteil v. 2007-07-27, Az. 9 U 12/07

1. Die Ergänzung einer Gegendarstellung um sachliche Anmerkungen der Redaktion ("Redaktionsschwanz") ist im Regelfall zulässig.

2. Ein Redaktionsschwanz ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn er sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, bzw. wenn er den Zweck der Gegendarstellung vereitelt.



Die Entscheidung im Volltext

OLG Koblenz: Zum Umfang einer Gegendarstellung - Inoffizieller Mitarbeiter

Urteil v. 2005-12-13, Az. 4 U 1492/05

1. Grundsätzlich ist für Gegendarstellungen kein kleinlicher Maßstab anzulegen, da die Widerlegung einer Tatsachenbehauptung im Allgemeinen mehr Raum in Anspruch nimmt als ihre erstmalige Aufstellung. Der Umfang des beanstandeten Textes ist daher keine starre Obergrenze für den Umfang der Gegendarstellung. Gerade bei schwerwiegenden Behauptungen wird in der Regel eine über den Umfang des Textes der Erstmitteilung hinausgehende Gegendarstellung nötig und zulässig sein, ebenso bei einer vereinfachten Darstellung eines vielschichtigen Vorgangs und dann, wenn die ursprüngliche Erklärung wieder in Erinnerung gerufen werden muss. Erst ein unangemessener Umfang der verlangten Gegendarstellung lässt den Anspruch entfallen.

2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 ZDF-StV fordert nicht, dass sich der Anspruchsteller so kurz wie möglich fasst. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verfügungskläger sich hätte kürzer fassen können. Entscheidend ist allein, ob der Umfang der Ausführungen in der gewählten Form – unter Berücksichtigung des der Verfügungsbeklagten zustehenden Rechts auf Rundfunkfreiheit - unangemessen ist.

3. Der Anspruch auf Gegendarstellung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den vorgebrachten Tatsachen eine eigene Tatsachenschilderung entgegenzusetzen. Bereits nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 ZDF-StV ist der Anspruchsinhaber nicht darauf beschränkt, die Angaben des ZDF zu bestreiten, sondern kann in seiner Gegendarstellung „tatsächliche Angaben“ machen.

4. Eine Gegendarstellung kann auch lediglich Ergänzungen zur Erstmitteilung enthalten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Erstmitteilung die Tatsachen verkürzt wiedergibt. Ein schutzwürdiges Interesse des Verfügungsklägers an dieser Form der Gegendarstellung ist gegeben, wenn die Ergänzungen für das Verständnis des Zuschauers erforderlich bzw. geeignet sind, die Erstbehauptung überzeugender zu widerlegen.

5. Leichte Verständlichkeit für den Zuschauer ist nicht Voraussetzung des Rechts auf Gegendarstellung.

6. Die (umstrittene) Frage, ob die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach Erlass einer hierzu verpflichtenden einstweiligen Verfügung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führt, wenn sie wie hier zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, ist zu bejahen. Entscheidend ist, dass der Schuldner nach der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht mehr die Möglichkeit hat, seine Leistung zurückzufordern. Mit der Veröffentlichung wird die Gegendarstellung dem Publikum bekannt, der beim Publikum erzielte Eindruck ist nicht mehr rückgängig zu machen.


Die Entscheidung im Volltext

OLG Koblenz: Erneutes Verlesen einer Gegendarstellung - Inoffizieller Mitarbeiter

Urteil v. 2005-12-13, Az. 4 U 1491/05

1. Eine erneute Sendung einer Gegendarstellung ist zulässig, wenn die bereits erfolgte Gegendarstellung durch eine redaktionelle Entgegnung entwertet wurde, die nicht den Anforderungen entspricht, die an eine regelgerechte redaktionelle Entgegnung zu stellen sind.

2. Einem Anspruch auf Gegendarstellung steht nicht entgegen, dass der Verfügungskläger sich darauf beschränkt hat, die Behauptung der Verfügungsbeklagten zu negieren.

3. Eine Wiederholung der Erstmitteilung durch den Verfügungskläger ist zulässig, wenn dies der Verdeutlichung der Entgegnung und zu deren besseren Verständnis dient.



Die Entscheidung im Volltext

LG Mainz: Zu den Anforderungen an eine Gegendarstellung

Urteil v. 2002-01-31, Az. 1 O 25/01

1. Eine irreführende Entgegnung liegt vor, wenn eine einseitige oder unvollständige Entgegnung oder ein solche, die von vornherein oder wegen nachträglich veränderter Umstände für den Zuschauer bzw. Zuhörer oder Leser erkennbar im Widerspruch zu dem tatsächlichen Verhalten des Betroffenen steht, einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und Schlussfolgerungen aufzwingt, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen.

2. Gegendarstellen bedeutet, eine veröffentlichte Tatsache anders als geschehen darzustellen, das heißt sie zu berichtigen. Die Gegendarstellung muss auch dem Inhalt nach eine gegensätzliche Behauptung enthalten, der Erstmitteilung also etwas Abweichendes entgegensetzen.


Die Entscheidung im Volltext

BVerfG: Gegendarstellung

Beschluss v. 1983-02-08, Az. 1 BvL 20/81

1. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in denen über einen Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse oder im Rundfunk abschließend entschieden wird, ist eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zulässig.

2. Es ist mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden kann.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 63, 131


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Mi, 01.09.2010 16:15
Hallo Simon, starke Arbeit! Werd ich mir mal merken, wenn jemand zwar Marketinghintergrund hat, aber Facebook und Tw […]
Piratenpartei Mitglied zu Urheberrecht: Drei Fragen an…:
Di, 31.08.2010 19:32
Es ist völlig normal das der Mensch zu großen Teilen auf Wissen zurückgreift das schon vorher vorhanden ist um so ne […]
So, 29.08.2010 21:36
Solange die Möglichkeiten einer Abmahnung durch die Regierung nicht erschwert werden wird sich leider an den Abmahnw […]
So, 29.08.2010 18:50
In letzter Zeit seh ich bei Google Shopping immer häufiger den preis 0,01 Euro und wenn ich draufklicke, werde ich d […]

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