Jugendschutz
VG Stuttgart: Zur Zulassung eines privaten Fernsehprogramms und der Zuverlässigkeit eines Veranstalters
Urteil v. 22.03.2007, Az. 1 K 4220/04
1. Zur Frage einer das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründenden Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Auflagen und medienrechtliche Anordnungen, die mit einer inzwischen abgelaufenen befristeten medienrechtlichen Zulassung verbunden waren.
2. Wird eine aufgelöste, aber noch nicht beendete Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss wirksam geführt, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nicht abgesprochen werden.
3. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.
4. Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
(amtliche Leitsätze)
2. Wird eine aufgelöste, aber noch nicht beendete Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss wirksam geführt, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nicht abgesprochen werden.
3. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.
4. Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextVGH Baden-Württemberg: Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person
Beschluss v. 12.01.2005, Az. 1 S 2987/04
Für die Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person des Privatrechts sowie diesen gleichgestellten teilrechtsfähigen Personenmehrheiten (hier: GmbH u. Co. KG) ist auf die Personen abzustellen, die maßgeblichen Einfluss auf den Veranstalter ausüben.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBVerwG: Ausstrahlung pornographischer Sendungen
Urteil v. 20.02.2002, Az. 6 C 13.01
1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
(amtliche Leitsätze)
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im VolltextBVerwG: Programmankündigung mit Bewegtbildern (Trailern) im Rundfunk
Urteil v. 11.03.1998, Az. 6 C 12.97
1. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner ab 1.1.1997 geltenden Fassung gehören zum revisiblen Recht.
2. Ein Rundfunkveranstalter darf für Filme in seinem Programm, die erst ab 16 bzw. 18 Jahren freigegeben sind, außerhalb der Sendezeitbeschränkungen, die für die Filme selbst gelten, nicht durch unverschlüsselte Ankündigungen mit Bewegtbildern (Trailern) werben.
(amtliche Leitsätze)
2. Ein Rundfunkveranstalter darf für Filme in seinem Programm, die erst ab 16 bzw. 18 Jahren freigegeben sind, außerhalb der Sendezeitbeschränkungen, die für die Filme selbst gelten, nicht durch unverschlüsselte Ankündigungen mit Bewegtbildern (Trailern) werben.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext


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