Urteile Rundfunkrecht, Programmfreiheit

Programmfreiheit

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BayVGH: Eilverfahren gegen die Gewinnspielsatzung

Beschluss v. 2009-08-11, Az. 7 NE 09.1378

1. Zum Aussetzungsinteresse eines Rundfunkveranstalters im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Gewinnspielsatzung einer Landesmedienanstalt.

2. Der Ausgang des anhängigen Normenkonrollverfahrens gegen die Gewinnspielsatzung ist offen und hängt von der Beantwortung komplexer Rechtsfragen ab.

3. Somit ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Hilfe der Differenzhypothese zu treffen. Vorliegend überwiegt dabei im Zweifel der spezifische Teilnehmer- und Jugendschutz, wie er durch die Gewinnspielsatzung sichergestellt werden soll, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Rundfunksenders an einer Aussetzung der Regelung. Denn ein für den Rundfunkveranstalter aufgrund der eventuell doch rechtswidrigen Gewinnspielsatzung im vorliegenden Einzelfall drohender wirtschaftlicher Nachteil kann hier nicht hinreichend begründet werden.


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BVerfG: Contergan-Film

Beschluss v. 2007-08-29, Az. 1 BvR 1223/07, 1 BvR 1224/07

1. Es stellt einen schwer wiegenden Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Freiheit der beklagten Rundfunkanstalt zur Gestaltung und Verbreitung ihres Programms dar, wenn sie durch Erlass einer Eilanordnung an der Erstausstrahlung eines Spielfilms zu einem nach Gesichtspunkten der tagesaktuellen Bedeutsamkeit gewählten Zeitpunkt und in einem nach medienspezifischen Gesichtspunkten gewählten Kontext gehindert wird.

2. An der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Rundfunkberichterstattung hat hierbei auch die von der Rundfunkanstalt beauftragte Produktionsfirma teil.

3. Durch das mit einer derartigen Eilanordnung begehrte Verbot wäre zusätzlich die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG betroffen, der als Werk der Filmkunst auch ein Spielfilm unterfällt.


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LG Koblenz: Ausstrahlung eines Films über einen Straftäter

Beschluss v. 2006-06-02, Az. 13 O 4/06

1. Für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist es erforderlich, dass über den Eindruck hinaus, es handele sich um einen „ähnlichen Fall“ wie den der betroffenen Person, beim Zuschauer der Eindruck entsteht, gerade der Verfügungskläger selbst werde dargestellt. Ein solcher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers kann aber durch die hiergegen abzuwägenden Grundrechte der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) und der Freiheit der Rundfunkberichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerechtfertigt sein.

2. Indem ein Film die öffentliche Diskussion um ein Thema, dem in einem demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesen zentrale Bedeutung zukommt, aufgreift und in enger Anlehnung an den bekannten Fall des Verfügungsklägers verdeutlicht, leistet er selbst einen Beitrag zu dieser öffentlichen Diskussion. Soweit der Film als Teil eines im übrigen fiktiven Gesamtgeschehens und als „Aufhänger“ für den vorbezeichneten Gewissenskonflikt der Ermittler Persönlichkeit und Tat des Verfügungsklägers abbildet und der Öffentlichkeit damit die Persönlichkeit des Täters und seine Tat erneut in Erinnerung ruft, hat der Verfügungskläger dies hinzunehmen.

3. Ein Anspruch des Verfügungsklägers darauf, von einer nicht von seiner Zustimmung gedeckten öffentlichen Darstellung seiner Person und Tat durch Dritte verschont zu werden, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Darstellung des Verfügungsklägers in dem streitigen Film seine Resozialisierung gefährden würde. Bis zum frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt des Verfügungsklägers werden noch mehr als 11 Jahre verstreichen. Schon deshalb ist weder von der Erstausstrahlung des Filmes noch von einer wiederholten Ausstrahlung in naher Zukunft (darauf allein kommt es im vorliegenden Eilverfahren an) oder vom aktuellen Vertrieb des Filmes ein Einfluss darauf zu erwarten, wie die Gesellschaft im Jahre 2017 bereit sein wird, den Verfügungskläger wieder aufzunehmen.


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BVerfG: Lebach II

Urteil v. 1999-11-25, Az. 1 BvR 348/98,1 BvR 755/98

1. Das Verbot, eine bestimmte Sendung auszustrahlen, berührt die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern.

2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.

3. Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt.


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BVerfG: Kurzberichterstattung

Urteil v. 1998-02-17, Az. 1 BvF 1/91

Das Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung im Fernsehen nach § 3a des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt aber gegen Art. 12 Abs. 1 GG, dieses Recht bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen unentgeltlich auszugestalten. Bei der Regelung des Entgelts muß der Gesetzgeber sicherstellen, daß die Kurzberichterstattung grundsätzlich allen Fernsehveranstaltern zugänglich bleibt.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: 97, 228


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BVerfG: Lebach

Urteil v. 1973-06-05, Az. 1 BvR 536/72

1. Eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt kann sich grundsätzlich für jede Sendung zunächst auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Die Rundfunkfreiheit deckt sowohl die Auswahl des dargebotenen Stoffes als auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der gewählten Form der Sendung.

Erst wenn die Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen.

2. Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG andererseits Rechnung trägt.

Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen.

3. Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es jedoch nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt.

Eine spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: 35, 202


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Kommentare

Mi, 01.09.2010 16:15
Hallo Simon, starke Arbeit! Werd ich mir mal merken, wenn jemand zwar Marketinghintergrund hat, aber Facebook und Tw […]
Piratenpartei Mitglied zu Urheberrecht: Drei Fragen an…:
Di, 31.08.2010 19:32
Es ist völlig normal das der Mensch zu großen Teilen auf Wissen zurückgreift das schon vorher vorhanden ist um so ne […]
So, 29.08.2010 21:36
Solange die Möglichkeiten einer Abmahnung durch die Regierung nicht erschwert werden wird sich leider an den Abmahnw […]
So, 29.08.2010 18:50
In letzter Zeit seh ich bei Google Shopping immer häufiger den preis 0,01 Euro und wenn ich draufklicke, werde ich d […]

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