Urheberrecht
BGH: "TV Total" - Filmausschnitte sind geschützt
Urteil v. 20.12.2007, Az. I ZR 42/05
1. Auch bloße Teile von Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.
2. Eine nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder liegt nur dann vor, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird.
3. Kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG stellt ein Geschehen dar, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt.
4. Ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitat setzt voraus, dass eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
2. Eine nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder liegt nur dann vor, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird.
3. Kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG stellt ein Geschehen dar, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt.
4. Ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitat setzt voraus, dass eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
Das Urteil im VolltextBGH: Kein Urheberrechtsschutz für Fernsehshows - "Kinderquatsch mit Michael"
Urteil v. 26.06.2003, Az. I ZR 176/01
Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig.
(amtlicher Leitsatz)
(amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im VolltextBGH: Freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow - "Mattscheibe"
Urteil v. 13.04.2000, Az. I ZR 282/97
Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.
a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.
b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.
(amtliche Leitsätze)
a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen "erforderlich" sind.
b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext


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