<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   xmlns:creativeCommons="http://backend.userland.com/creativeCommonsRssModule">
<channel>
    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Internetrecht</title>
    <link>http://telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 1.3.1 - http://www.s9y.org/</generator>
    
    

<item>
    <title>LG Köln: Zum gewerblichen Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/537-LG-Koeln-Az-28-AR-408-Zum-gewerblichen-Ausmass-von-Urheberrechtsverletzungen.html</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Eine Urheberrechtsverletzung hat ein &amp;bdquo;gewerbliches Ausmaß&amp;ldquo; im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG, wenn ein Tonträger unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
    </content:encoded>
    <pubDate>So, 09 Nov 2008 15:22:25 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>EuGH: Telefonnummer im Impressum</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Impressumspflicht/532-EuGH-Az-C-29807-Telefonnummer-im-Impressum.html</link>
    <category>Impressumspflicht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
    Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 22 Okt 2008 17:25:36 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Oldenburg: Gewerbliche Urheberrechtsverletzungen bei Tauschbörsen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/528-LG-Oldenburg-Az-5-O-242108-Gewerbliche-Urheberrechtsverletzungen-bei-Tauschboersen.html</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    In der Veröffentlichung von Musik-Dateien in Tauschbörsen ist stets ein &amp;bdquo;gewerbliches Ausmaß&amp;ldquo; im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG zu sehen, da es für den Handelnden keine Rolle spielt, wer auf die Dateien zugreift. Die Grenze des privaten Handelns ist jedoch dann überschritten, wenn ein unüberschaubarer, unbegrenzter Personenkreis angesprochen wird.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mo, 13 Okt 2008 18:26:34 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bereits bei einer Datei</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/527-LG-Koeln-Az-28-AR-608-Gewerbliche-Urheberrechtsverletzung-bereits-bei-einer-Datei.html</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Bereits die Veröffentlichung eines einzelnen Musik-Albums in Form einer Datei kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen, wenn es sich um ein im Markt besonders stark nachgefragtes Musik-Album handelt, das kurz nach der Veröffentlichung im Internet rechtswidrig angeboten wurde.
    </content:encoded>
    <pubDate>So, 09 Nov 2008 15:13:45 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bereits bei einer Datei</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/526-LG-Koeln-Az-28-OH-808-Gewerbliche-Urheberrechtsverletzung-bereits-bei-einer-Datei.html</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Bereits die Veröffentlichung eines einzelnen Musik-Albums in Form einer Datei kann ein &amp;bdquo;gewerbliches Ausmaß&amp;ldquo; im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen, wenn es sich um ein im Markt besonders stark nachgefragtes Musik-Album handelt, das kurz nach der Veröffentlichung im Internet rechtswidrig angeboten wurde.
    </content:encoded>
    <pubDate>So, 09 Nov 2008 15:14:25 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Gegendarstellungsrecht/518-LG-Berlin-Az-27O82908-Zitat-einer-unrichtigen-Tatsachenbehauptung.html</link>
    <category>Gegendarstellungsrecht</category>
    <author>Anja Assion</author>
    <content:encoded>
    1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 09 Okt 2008 12:45:59 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: Schutz der Privatsphäre in Internet-Foren</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/490-LG-Berlin-Az-27-O-60207-Schutz-der-Privatsphaere-in-Internet-Foren.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Eine identifizierende Berichterstattung über das Privatleben anderer Personen in Internet-Foren ist grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Teilnehmer eines Internet-Forums sein Privatleben durch Fotoveröffentlichungen und Nennung seines Namens der Öffentlichkeit zugänglich macht.
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 15:40:46 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene Verantwortliche</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/487-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-11-U-2807-Haftung-eines-Beauftragten-als-der-im-Impressum-einer-Webseite-ausgewiesene-Verantwortliche.html</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
    1. Gemäß § 100 UrhG erstreckt sich die Haftung eines Unternehmensinhabers auch auf Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Zu Beauftragten zählen dabei auch selbständige Unternehmer, sofern diese in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers so eingegliedert sind, dass auf sie ein imperativer Einfluss ausgeübt wird und ihre Tätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG  schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 18:37:50 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Potsdam: Haftung des Merchants für Spam eines Affiliates</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Haftung-AffiliateMerchant/476-LG-Potsdam-Az-52-O-6707-Haftung-des-Merchants-fuer-Spam-eines-Affiliates.html</link>
    <category>Haftung Affiliate/Merchant</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein Affiliate ist &amp;bdquo;Beauftragter&amp;ldquo; des Merchants im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Merchant haftet auch dann für Spam, der durch seine Affiliates verschickt wurde, wenn er diese Art der Werbung ausdrücklich in seinen AGB für unzulässig erklärt hat.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:56:59 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/460-LG-Duesseldorf-Az-12-O-22908-Haftung-fuer-offenes-WLAN.html</link>
    <category>Haftung des WLAN-Betreibers</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/459-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-U-9507-Haftung-des-USENET-Providers.html</link>
    <category>Providerhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. &amp;bdquo;Cancel-Messages&amp;ldquo;, insbesondere der Methode des &amp;bdquo;Fremdcancels&amp;ldquo;, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:41:12 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Zum markenrechtlichen Schutz des Zusatzes "VZ"</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Domainnamen/458-LG-Koeln-Az-84-O-3308-Zum-markenrechtlichen-Schutz-des-Zusatzes-VZ.html</link>
    <category>Domainnamen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Der Namenszusatz &quot;VZ&quot; für Internetseiten ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten sozialen Netzwerken der &quot;VZ&quot;-Gruppe zu begründen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 10 Okt 2008 16:05:51 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Lehrerbewertung-im-Internet/388-OLG-Koeln-Az-15-U-4308-Lehrerbewertung-im-Internet-Spickmich.de-II.html</link>
    <category>Lehrerbewertung im Internet</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Anspruch gegen DENIC auf zweistellige Domain</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/373-OLG-Frankfurt-Az-11-U-3204-Kart-Anspruch-gegen-DENIC-auf-zweistellige-Domain.html</link>
    <category>Domainrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die DENIC hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Unternehmen hat einen Anspruch auf Zuteilung eines zweistelligen Domainnamens, obwohl dies nach den Richtlinien der DENIC nicht vorgesehen ist, wenn andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB vorläge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das gilt auch dann, wenn die Registrierung von zweistelligen Domainnamen nach den Richtlinien der DENIC nicht zugelassen sind. Denn ein Unternehmen muss im Fall von § 20 Abs. 1 GWG nötigenfalls auch Produkte anbieten, die es sonst nicht im Sortiment hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Aus technischer Sicht wäre die Verweigerung der Zuteilung derzeit lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Domainname mit einer existierenden Top-Level-Domain identisch ist. Auf eventuell zukünftig neu eingeführte Top-Level-Domains ist keine Rücksicht zu nehmen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:44:03 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/353-LG-Hamburg-Az-324-O-84707-Einbindung-von-Wikipedia-Artikeln.html</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie über bekannte Schauspieler. Dazu gehören auch die näheren Lebensumstände.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 17 Sep 2008 14:37:12 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG München I: Haftung für Links auf Nacktfotos</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/347-LG-Muenchen-I-Az-7-O-1816503-Haftung-fuer-Links-auf-Nacktfotos.html</link>
    <category>Linkhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Der Anbieter einer Internetseite, auf der ungeprüft durch Dritte Links veröffentlicht werden können, haftet als Störer für rechtswidrige Links, die durch Nutzer eingestellt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Er haftet jedoch nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat. Löscht der Anbieter die beanstandeten Links ohne schuldhafte Verzögerung, handelt er nicht fahrlässig. Auch allein die Tatsache, dass er den eigentlichen Verletzer nicht benennen kann, begründet keine Fahrlässigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Verletzter kann jedoch nach den Grundsätzen der &quot;Ersparnisbereicherung&quot; vom Störer den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er anstelle des Störers zur Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Beeinträchtigun­gen aufgewandt hat. Dazu gehören auch die Kosten zur Entfernung der rechtswidrigen Linkveröffentlichung aus Suchmaschinen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hannover: schmidt.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/346-LG-Hannover-Az-9-O-11704-schmidt.de.html</link>
    <category>Domainrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein Gebrauch im Sinne von § 12 BGB liegt bereits in der Registrierung einer Internetadresse unter dem entsprechenden Namen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Grundsätzlich kann sich der Inhaber einer Domain jedoch auch darauf berufen, von einem Dritten die Genehmigung zum Gebrauch seines Namens erhalten zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Titelschutzrechte an einem Begriff begründen nur ein Recht zum Gebrauch genau dieses geschützten Titels (hier: &quot;Harald-Schmidt-Show&quot; und &quot;schmidt.de&quot;).
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:46:17 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Lotto-Betrug.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/345-OLG-Frankfurt-Az-11-W-2506-Lotto-Betrug.de.html</link>
    <category>Domainrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Der Domainname &quot;lotto-betrug.de&quot; ist weder als Tatsachenbehauptung noch als Schmähkritik zu verstehen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/344-LG-Duesseldorf-Az-2a-O-17607-Keine-Haftung-von-Sedo-fuer-rechtswidrige-Domains.html</link>
    <category>Domainrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein Domain-Parking-Service (hier: Sedo) haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Domains, die Markenrechte verletzen und die durch Dritte bei ihnen &amp;bdquo;geparkt&amp;ldquo; wurden. Denn der Domain-Parking-Service ist nicht Inhaber der Domain und benutzt diese somit nicht im geschäftlichen Verkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Anbieter nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich und angemessen reagiert. Eine markenrechtliche Überprüfung aller Domains ist unzumutbar.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Zurückbehaltungsrecht an Domains</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/343-LG-Hamburg-Az-404-0-13596-Zurueckbehaltungsrecht-an-Domains.html</link>
    <category>Domainrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein Providervertrag ist ein Dienstvertrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bestehen offene Forderungen des Providers gegenüber dem Kunden, so hat dieser nach § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an den Domains des Kunden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>

</channel>
</rss>