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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Meinungsfreiheit</title>
    <link>http://telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>BGH: Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/510-BGH-Az-VI-ZR-22602-Zur-Beurteilung-mehrdeutiger-AEusserungen-in-einer-Fernsehsendung-Klinik-Monopoly.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 04 Okt 2008 16:57:19 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Frage als unwahre Tatsachenbehauptung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/508-BGH-Az-VI-ZR-3803-Frage-als-unwahre-Tatsachenbehauptung.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine &quot;echte Frage&quot;, sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 02 Okt 2008 12:57:29 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Werturteile in Ranglisten - Juve-Handbuch</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/506-BVerfG-Az-1-BvR-58002-Werturteile-in-Ranglisten-Juve-Handbuch.html</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Ranglisten, die über Leistungen (hier: von Kanzleien) Werturteile abgeben, welche auf der Grundlage von Interviews erstellt wurden, stellen schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen dar.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mo, 06 Okt 2008 15:00:52 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/478-BGH-Az-VI-ZR-18906-Namensloser-Gutachter-keine-Schmaehkritik.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als &quot;namenlos&quot; in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewertung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:34:09 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Briefüberwachung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/421-BVerfG-Az-1-BvR-196888-Briefueberwachung.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs. 3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).    &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 255
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/412-BGH-Az-VI-ZR-23305-Zum-Unterlassensanspruch-bei-mehrdeutigen-AEusserungen-Stolpe.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Für die Beurteilung eines Unterlassensanspruchs kommt es nicht darauf an, inwieweit den Beklagten bei seiner Äußerung ein Verschulden traf; denn der allein auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 04 Okt 2008 21:14:58 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Brandenburg: Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/411-OLG-Brandenburg-Az-1-U-1906-Zur-Auslegung-der-AEusserung-eines-Quizshowmoderators.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators während einer laufenden Sendung.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:35:00 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Karlsruhe: Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/403-OLG-Karlsruhe-Az-14-U-1107-Betroffenheit-des-Einzelnen-durch-herabsetzende-AEusserung-ueber-ein-Kollektiv.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Handelt es sich bei einem Kollektiv um eine unüberschaubar große Personengruppe, wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmit-gliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in „Geiselhaft“ genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:36:26 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/275-KG-Berlin-Az-9-U-8806-Identifizierende-Berichterstattung-ueber-Angehoerigen-der-DDR-Grenztruppen.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Setzt sich ein in einem Buch über das Grenzregime der DDR namentlich genannter ehemaliger Offizier der Grenztruppen der DDR gegen eine solche Veröffentlichung zur Wehr, dann begründet dies ein öffentliches Informationsinteresse, zum einen wegen der drohenden Beschränkung der Meinungsfreiheit, zum anderen wegen des Versuchs, auf diese Art und Weise auf eine Darstellung der jüngsten deutschen Geschichte in der Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Im Rahmen einer solchen Berichterstattung darf über den Antragsteller auch identifizierend berichtet werden. Dies liegt im Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers als solcher begründet, welches sich im konkreten Fall sowohl aus dessen früherer Tätigkeit als Offizier bei den Grenztruppen der DDR als auch durch dessen jetzige berufliche Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei ergibt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Antragsteller auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Um den Werdegang des Antragstellers anschaulich darzustellen, insbesondere um zu zeigen, welche Ansichten dieser als angehender Offizier der Grenztruppen der DDR über seinen jetzigen Dienstherrn öffentlich vertreten hat, sowie welche Entwicklung die Anschauungen des Antragstellers vollzogen haben, ist es legitim aus der Diplomarbeit des Antragstellers zu zitieren, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der damaligen politischen Einstellung des Antragstellers entsprochen hat, oder ob der Antragsteller seinerzeit nur geschrieben hat, was Prüfer von ihm erwarteten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Urheberrecht des Antragstellers steht nicht entgegen. Zitate aus veröffentlichten Werken sind zulässig (§ 51 UrhG). Unabhängig davon, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Ziff. 2 § 1 des Einigungsvertrages das Urhebergesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, war auch nach § 26 DDR-UrhG ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung des verwendeten Fotos zu dem Bericht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/270-BVerfG-Az-1-BvR-106002,-1-BvR-113903-Unzulaessige-Anprangerung-eines-Frauenarztes.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Enthalten Äußerungen sowohl wertende Elemente als auch Tatsachenaussagen und ist nicht eindeutig, welcher dem Beweis zugängliche Tatsachengehalt zur Bewertung herangezogen wird und ob dieser oder das Werturteil überwiegt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die Einordnung offen zu lassen, wenn die rechtliche Beurteilung bei beiden Annahmen gleich ausfällt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die verfassungsrechtliche Beurteilung würde sich nicht ändern, wenn die Äußerung als Werturteil einzuordnen wäre. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Verurteilung beeinträchtigt nicht das Recht des Beschwerdeführers, gemäß seinen religiösen Überzeugungen Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Nennung des eigenen Namens bei Missbrauchsbezichtigung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/262-BVerfG-Az-1-BvR-13196-Nennung-des-eigenen-Namens-bei-Missbrauchsbezichtigung.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>So, 05 Okt 2008 13:48:19 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Brandenburg: "Hassprediger" als zulässiges Werturteil</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/253-OLG-Brandenburg-Az-1-U-1006-Hassprediger-als-zulaessiges-Werturteil.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Die aus den entsprechenden Zitaten abgeleitete Bezeichnung des Klägers als „Hassprediger“ ist als Werturteil zu qualifizieren, das in dieser Eigenschaft am Schutz der Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG teilhat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei Fragen der Erscheinungsformen des Islams in Deutschland, muslimischer Integration in die freiheitlich-demokratische Grundordnung und der Gefahr des Entstehens von islamischen „Parallelgesellschaften“ handelt es sich um Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Daher spricht eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit, die auch pointierte, überspitzte oder polemische Charakterisierungen erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Beweisverwertungsverbot, das der Verwertung des Mitschnitts einer Predigt und damit zugleich der Abschrift und Übersetzung durch den Dolmetscher, mithin dem Wahrheitsbeweis entgegenstehen würde, läge nur dann vor, wenn  die Predigt an einen begrenzten, durch Einlasskontrollen &quot;abgeschlossenen&quot; Teilnehmerkreis gerichtet wäre.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:35:54 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Terroristentochter</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/221-BGH-Az-VI-ZR-4505-Terroristentochter.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Die Bezeichnung &quot;Terroristentochter&quot; kann im konkreten Kontext eines Presseartikels zulässig sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: GEMA</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/211-BVerfG-Az-1-BvR-50162-GEMA.html</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt in einem öffentlichen Meinungskampf auch herabsetzende Äußerungen, wenn sie ein adäquates Mittel zur Abwehr eines von der Gegenseite beabsichtigten grundrechtsgefährdenden Verhaltens sind.    &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: DGHS</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/201-BVerfG-Az-1-BvR-26291-DGHS.html</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur verfassungsgerichtlichen Prüfung der Deutung einer Äußerung durch die Fachgerichte.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 94, 1&lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:20:43 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Strafgefangene</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/199-BVerfG-Az-2-BvR-4171-Strafgefangene.html</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.    &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 33, 1  &lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:20:15 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Auschwitz-Lüge</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/198-BVerfG-Az-1-BvR-2394-Auschwitz-Luege.html</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Frage, ob die Anwendung von § 5 Nr. 4 des Versammlungsgesetzes auf Versammlungen, in denen eine Leugnung der Judenverfolgung zu erwarten ist, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 241&lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:19:44 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Blinkfür</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/192-BVerfG-Az-1-BvR-61963-Blinkfuer.html</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 25, 256&lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:17:14 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BVerfG: Soldaten sind Mörder</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/EhrverletzungenSchmaehkritik/191-BVerfG-Az-1-BvR-1476,-198091-und-102,-22192-Soldaten-sind-Moerder.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten.    &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung:  BVerfGE 93, 266&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:16:51 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BVerfG: Postmortale Schmähkritik - "Zwangsdemokrat"</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/EhrverletzungenSchmaehkritik/190-BVerfG-Az-1-BvR-116589-Postmortale-Schmaehkritik-Zwangsdemokrat.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.    &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 82, 272&lt;/strong&gt;
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    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:16:17 +0200</pubDate>
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