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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Recht am eigenen Bild</title>
    <link>http://telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>BAG: Videoüberwachung im Betrieb</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/500-BAG-Az-1-ABR-1607-Videoueberwachung-im-Betrieb.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 07 Okt 2008 04:01:31 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Shopping mit Putzfrau auf Mallorca</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/481-BGH-Az-VI-ZR-24306-Shopping-mit-Putzfrau-auf-Mallorca.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
    1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild steht einer prominenten Persönlichkeit ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sie ohne Einwilligung in einer völlig belanglosen privaten Situation abgebildet wird und der Nachrichtenwert einer solchen Bildberichterstattung somit keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte in sich birgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es  nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: &quot;Shopping mit Putzfrau auf Mallorca&quot;). (amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 18:48:34 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Bielefeld: Keine rückwirkende Verweigerung der Einwilligung für Filmaufnahmen - Die Super-Nanny</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/479-LG-Bielefeld-Az-6-O-36007-Keine-rueckwirkende-Verweigerung-der-Einwilligung-fuer-Filmaufnahmen-Die-Super-Nanny.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Eine stillschweigende Einwilligung zur Herstellung und Verbreitung filmischer Aufnahmen kann angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden konnte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene aktiv an den Dreharbeiten mitwirkt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wer seine Einwilligung zur Herstellung und Verbreitung filmischer Aufnahmen im Rahmen eines Fernsehformats (hier: &quot;Die Super-Nanny&quot;) gegeben hat und diese widerrufen will, kann seine Mitwirkung bis zum Ende der Filmaufnahmen im Hinblick auf sein Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht jederzeit beenden und damit zum Ausdruck bringen, dass er mit den Filmaufnahmen sowie der anschließenden Sendung nicht einverstanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Hinweis des Produktionsteams, dass der Teilnehmer an einer solchen Fernsehsendung im Falle einer erteilten Einwilligung bei den Dreharbeiten mitmachen müsse, weil sonst ein Vertragsbruch vorliege, stellt keine rechtswidrige Drohung dar, die eine Einwilligung zur Herstellung und Verbreitung filmischer Aufnahmen entfallen ließe. Wenngleich der Betroffene im vorliegenden Fall rechtlich nicht hätte gezwungen werden können, an der Produktion aktiv teilzunehmen, hätte ein grundloser Abbruch der Filmaufnahmen durchaus grundsätzlich einen Vertragsstrafen- oder Aufwandsanspruch der Produktionsfirma auslösen können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der Umstand, dass der Teilnehmer einer solchen Fernsehsendung eine Vorstellung von einzelnen Szenen des zu erstellenden Films hat, die von der Planung der Produktionsfirma abweichen, berechtigt ihn nicht, seine Mitarbeit folgenlos einzustellen.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 00:54:53 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/417-BAG-Az-1-ABR-3403-Videoueberwachung-am-Arbeitsplatz.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/416-BAG-Az-1-ABR-2103-Videoueberwachung-am-Arbeitsplatz-Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LAG Köln: Zur Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung durch den Arbeitnehmer</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/415-LAG-Koeln-Az-4-Sa-77206-Zur-Zulaessigkeit-einer-verdeckten-Videoueberwachung-durch-den-Arbeitnehmer.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein „Generalverdacht“ reicht nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Videoüberwachung von Stellplätzen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/413-OLG-Duesseldorf-Az-I-3-Wx-19906-Videoueberwachung-von-Stellplaetzen.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Erfolgt die gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche, die vom Betroffenen notwendigerweise begangen werden muss, wenn er sein Wohnungseigentum erreichen will, mit Regelmäßigkeit über längere Zeiträume und kann der dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffene selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist, besteht die objektive Möglichkeit einer dauernden Überwachung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG  Karlsruhe: Geldentschädigungsanspruch wegen Ausstrahlung eines Interviews</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/383-OLG-Karlsruhe-Az-14-U-2705-Geldentschaedigungsanspruch-wegen-Ausstrahlung-eines-Interviews.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Wer erkennt, daß er von einem Kamerateam des Fernsehens gefilmt wird und dabei ohne Unwillen zu zeigen an ihn gerichtete Fragen beantwortet, willigt damit grundsätzlich auch in eine spätere Ausstrahlung der ihn zeigenden Fernsehaufzeichnung ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen in die Ausstrahlung von ihm gefertigter Fernsehaufnahmen kann nur für die Verbreitung in einem Rahmen angenommen werden, der nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst in erkennbarer Weise der den Gegenstand der Fernsehaufnahme bildenden Thematik beilegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Werden Fernsehaufnahmen in einem Rahmen gesendet, der der Thematik nach der erkennbaren Einschätzung des Betroffenen nicht angemessen ist, so ist ihre Veröffentlichung von einer grundsätzlich erteilten Einwilligung nur dann gedeckt, wenn der Betroffene zuvor über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung - insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in den der Beitrag gestellt werden sollte - unterrichtet worden war. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 19 Aug 2008 19:14:30 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Kiel: Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/337-LG-Kiel-Az-4-O-25105-Veroeffentlichung-von-Nacktfotos-im-Internet.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Veröffentlichung fremder Nacktfotos im Internet gibt der Verletzten einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1 GG und 2 Abs. 1 GG, sowie § 826 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Verletzte von Bedeutung. Der Verletzer kann sich nicht darauf berufen, die Fotos lediglich einem kleinen Personenkreis zur Verfügung gestellt zu haben und für die weitere Verbreitung nicht unmittelbar verantwortlich zu sein. Auch die Tatsache, dass die Fotos nicht aus kommerziellen Zwecken veröffentlicht wurden, ist kein Grund zur Ermäßigung des Schmerzensgeldes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch wenn gegenwärtig keine technische Möglichkeit besteht, die Fotos vollkommen und dauerhaft aus dem Internet zu entfernen, und daher derzeit etwa für eine solche Entfernung aufgewendete Kosten nicht zum Erfolg führen können, ist es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig ein effizientes Löschungsverfahren entwickelt wird. Insofern besteht für die Verletzte ein Anpruch auf Ersatz dieser Kosten.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Bildverfremdungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Bildverfremdungen/286-BVerfG-Az-1-BvR-24004-Bildverfremdungen.html</link>
    <category>Bildverfremdungen</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte, wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut. So liegt es auch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Geldentschädigung bei Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit falscher Presseberichterstattung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/269-OLG-Frankfurt-Az-11-U-1607-Geldentschaedigung-bei-Bildveroeffentlichung-in-Zusammenhang-mit-falscher-Presseberichterstattung.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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