Urteile zu Admin-C

Urteile zu Admin-C

LG Köln: Wikimedia e.V. macht sich Wikipedia-Artikel nicht zu eigen

Urteil v. 14.05.2008, Az. 28 O 334/07

1. Der Wikimedia Deutschland e.V. ist nicht Täterin für bei Wikipedia veröffentlichte rechtswidrige Behauptungen. Ob eine Mitstörerhaftung in Frage kommt, wird offen gelassen.

2. Wird eine Domain auf eine andere Internetseite mit einer Vielzahl von Unterseiten weitergeleitet, macht sich der Domaininhaber nicht sämtliche Inhalte der verlinkten Domain zu eigen.

3. Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten.


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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Admin-C

Urteil v. 22.05.2007, Az. 7 U 137/06

Die Position des Admin-C ist keine gesetzliche oder behördliche Vorgabe, sondern lediglich eine Vertragsbedingung der DENIC. Eine generelle Verantwortlichkeit des Admin-C lässt sich daraus nicht ableiten.


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LG Hamburg: Haftung des Admin-C bei rechtswidrigem Glücksspiel

Urteil v. 05.04.2007, Az. 327 0 699/06

Der Admin-C haftet für haftet als Mitstörer für rechtswidrige Glücksspielangebote, die unter der von ihm verwalteten Domain angeboten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Admin-C eine große Anzahl von Domains betreut.


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LG Dresden: Keine Störerhaftung des Admin-C

Urteil v. 09.03.2007, Az. 43 O 0128/07 EV

1. Der Admin-C haftet nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, die unter einer Domain hinterlegt sind.

2. Die Pflichten des Admin-C aus den DENIC-Richtlinien beziehen sich nur auf Domainangelegenheiten, nicht jedoch auf Domaininhalte.

3. Die DENIC-Richtlinien haben keinen Einfluss auf das Innenverhältnis zwischen Admin-C und Domaininhaber. Vielmehr ist der Admin-C an die Weisungen des Domaininhabers gebunden, sodass der Admin-C nicht über das Recht verfügt, auf den Domaininhaber oder die Domaininhalte Einfluss auszuüben.

4. Eine Verpflichtung des Admin-C, alle Inhalte der von ihm betreuten Domains zu prüfen, ist unzumutbar.


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LG Bonn: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte

Urteil v. 23.02.2005, Az. 5 S 197/04

1. Der Admin-C haftet neben dem Domaininhaber für rechtswidrige Inhalte als Störer.

2. Der Admin-C hat zumindest die Möglichkeit, sich durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Domaininhaber vorzubehalten, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinweisen und diese beseitigen lassen zu können. Auch hat er die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domaininhaber, der rechtswidrige Inhalte im Internet verbreitet, aufzugeben.

3. Nach seiner Funktion ist der Admin-C für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt.


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OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C

Beschluss v. 01.09.2003, Az. 2 W 27/03

1. Der Admin-C haftet als Störer für eine markenrechtsverletzende Domain.

2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.


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OLG Koblenz: Keine Haftung des Admin-C - Vallendar.de

Urteil v. 25.01.2002, Az. 8 U 1842/00

Der Admin-C ist lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürliche Person, die berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Der Domain-Inhaber ist der alleinige materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist.


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Kommentare

Mi, 07.01.2009 10:54
Zu dem Thema kenne ich nur das Urteil vom LG Frankfurt zur analogen Lücke: http://www.telemedicus.info/ur teile/Urhe […]
Mi, 07.01.2009 10:53
Dass die Lieder DRM-frei sind sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die gekauften Musik-Files auch weiterhin per […]
Mi, 07.01.2009 09:57
Ich bin kürzlich über eine Entscheidung eines deutschen Gerichts gestolpert, derzufolge das brennen DRM-geschützter […]
Di, 06.01.2009 13:43
Sehr interessanter Kommentar von ihm, ich sehe das eigentlich genauso, das der Gesetzgeber wirklich nicht immer an d […]

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