Urteile zu Foren

Urteile zu Foren

OLG Zweibrücken: Prüfungspflichten eines Forenbetreibers

Urteil v. 14.05.2009, Az. 4 U 139/08

1. Die Pflicht eines Forenbetreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf vor dem Hintergrund der Figur der Störerhaftung nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter "pro-aktiv", d. h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Eine einschränkungslose Prüfpflicht kommt lediglich in solchen Fällen in Betracht, in denen das konkrete Geschäftsmodell des Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigen ist.

2. Erst wenn die konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen. Die Frage nach der Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen ist sonach von der Frage nach dem Eintritt der Prüfpflicht zu trennen.


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BVerfG: Hausdurchsuchung bei Forenberteiber

Beschluss v. 08.04.2009, Az. 2 BvR 945/08

1. Alleine aus der Betreiberstellung ergibt sich grundsätzlich noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für in dessen Forum veröffentlichte Hyperlinks. Vielmehr kommt bei strafrechtlich relevanten Links in Diskussionsbeiträgen als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer des Forums in Betracht.

2. Eine richterliche Anordnung für eine Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber, die sich lediglich auf die mutmaßliche strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hyperinks in dessen Internetforum aufgrund seiner Betreiberstellung stützt, ist rechtswidrig.

3. Für die Anordnung einer Hausdurchsuchung reichen bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte, wie beispielsweise hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüfte Bildschirmausdrucke, nicht aus.


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KG Berlin: Presse darf ungeprüft zitiert werden

Beschluss v. 29.01.2009, Az. 10 W 73/08

Einen Laien trifft keine Prüfungspflicht bei der Übernahme von Tatsachenbehauptungen aus der Presse. Er haftet deshalb ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von deren Unwahrheit erhält.


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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - bundesligaforen.de

Urteil v. 21.01.2009, Az. 5 U 180/07

1. Weist ein Forenbetreiber in seinen Benutzungsregeln darauf hin, dass die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte nicht erlaubt ist und dass er sich eventuell dennoch rechtswidrig veröffentlichte Inhalte nicht zu eigen macht, haftet er nicht als Täter oder Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen, die in seinem Forum durch Dritte begangen werden.

2. Der Betreiber eines Meinungsforums ist nicht verpflichtet, Beiträge vor Veröffentlichung zu überprüfen.

3. Er haftet auch nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, wenn er keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Löscht der Betreiber rechtswidrige Inhalte innerhalb von Stunden nach Zugang einer Abmahnung, hat er damit seine Prüfungspflichten grundsätzlich erfüllt.

4. Ein Forenbetreiber haftet nicht schon allein deshalb für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer hochgeladen wurden, weil er überhaupt die Möglichkeit zum Hochladen von Fotos anbietet.


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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers - webkoch.de

Urteil v. 21.01.2009, Az. 5 U 167/07

1. Der Betreiber eines Internetforums haftet nicht als Täter oder Gehilfe für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch Nutzer in seinem Forum veröffentlicht wurden.

2. Er haftet auch nicht vor Kenntniserlangung als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen.

3. Das gilt auch dann, wenn er seinen Nutzern die Möglichkeit bietet, Inhalte anonym zu veröffentlichen, es sei denn, dass das gesamte Geschäftsmodell auf Urheberrechtsverletzungen durch anonyme Nutzer ausgelegt ist.


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LG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung

Beschluss v. 11.09.2008, Az. 27 O 829/08

1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.

2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.

3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.


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OLG Saarbrücken: Keine Wiederholungsgefahr bei „unverzüglicher“ Löschung

Beschluss v. 29.10.2007, Az. 1 W 232/07-49

1. Ein Forenbetreiber haftet nicht für rechtswidrige Beiträge der Forennutzer (hier: Urheberrechtsverletzungen), wenn er diese „unverzüglich“ entfernt.

2. Die „Unverzüglichkeit“ hängt davon ab, was dem Forenbetreiber zumutbar ist. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Forenbetreiber grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung der rechtswidrigen Inhalte auffordern. Demnach kann auch ein „unverzügliches“ Handeln vorliegen, wenn der Forenbetreiber die Nutzer am Tag nach Kenntniserlangung informiert, die Inhalte aber erst wenige Wochen danach von den Nutzern entfernt werden.

3. Entfernt der Forenbetreiber die Inhalte in diesem Sinne „unverzüglich“, ist eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht indiziert.


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LG Hamburg: Haftung des Forenbetreibers auch ohne Kenntnis

Urteil v. 24.08.2007, Az. 308 O 245/07

1. Ein Forenbetreiber ist rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen durch Dritte zu treffen.

2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte.

3. Auch die Entfernung der rechtswidrigen Inhalte und die Ergreifung technischer Maßnahmen zu deren Verhinderung nach Empfang der (Erst-)Abmahnung räumt den Unterlassungsanspruch nicht aus.


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OLG Celle: Haftung der Strafverfolger für Internetforum - „Virtueller Pranger“

Urteil v. 19.07.2007, Az. 16 U 2/07

1. Die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines öffentlich zugänglichen Internetforums zur Aufklärung eines Kapitalverbrechens stellt eine schwerwiegende und nicht zu rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung der darin beschuldigten Personen dar. Mitteilungen von Hinweisgebern sollen in der Regel nur die Strafverfolgungsbehörden erreichen und nicht in der Weise öffentlich gemacht werden, dass sie von jedermann weltweit über das Internet abgerufen werden können. Durch ein derartiges Internetforum wird die beschuldigte Person an einen "virtuellen Pranger" gestellt.

2. Zulässig ist es jedoch, dass Strafverfolgungsbehörden öffentliche Medien – wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Printmedien und Internet – als Mittel zur Aufklärung von schweren Straftaten nutzen. Ein Aufruf zur Mithilfe durch Erteilung sachdienlicher Hinweise zur Aufklärung eines Verbrechens über diese Medien ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.


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OLG Koblenz: Zur Meinungsäußerung in Internetforen

Beschluss v. 12.07.2007, Az. 2 U 862/06

1. Zwar kann grundsätzlich gegen den Betreiber eines Internetforums ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist aber nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Nur wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erhält muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.

2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.

3. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Verletzer nicht auf die Abmahnung nicht reagiert hat.


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LG Düsseldorf: Keine Wiederholungsgefahr bei Löschung von Inhalten

Urteil v. 27.06.2007, Az. 12 O 343/06

1. Ein Forenbetreiber haftet erst ab Kenntnis rechtswidriger Inhalte. Vor Kenntniserlangung obliegen ihm keine Prüfungspflichten, das Forum auf rechtswidrige Beiträge hin zu durchsuchen.

2. Durch die Löschung der Inhalte und die Absichtserklärung, das Forum auch in Zukunft auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, entfällt eine Wiederholungsgefahr.


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LG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Supernature.de

Urteil v. 27.04.2007, Az. 324 O 600/06

1. Eigene Informationen im Sinne von § 6 Abs. 1 MDStV sind nicht „eigene Behauptungen“ im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.

2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.

3. Foren sind „redaktionell gestaltete“ Telemedien im Sinne von § 54 RStV.


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BGH: Störerhaftung von Forenbetreibern

Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06

1. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

2. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Die Haftungsgrundsätze für Live-Diskussionen im Fernsehen ("Markt der Meinungen") sind nicht anwendbar.

3. Auch die Provokation von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch kontroverse Beiträge des Verletzten stehen einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.


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LG München I: Virtuelles Hausrecht des Foren-Betreibers

Urteil v. 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05

1. Dem Betreibereines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu, das sich aus dem Eigentumsrecht des Forumbetreibers ergibt, sofern der Betreiber Eigentümer der Hardware ist, mit der das Forum betrieben und auf der die Beiträge gespeichert werden.

Weiterhin findet sich die Grundlage des virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträger anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

2. Grundsätzlich kann der Forenbetreiber jeden Dritten von der Benutzung des Forums ausschließen. Ergibt sich jedoch eine Nutzungsbefugnis für Dritte aus einem Vertrag, der zwischen Nutzern und Betreiber geschlossen wird, ist der Forenbetreiber in diesem Recht eingeschränkt.

3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich ein Nutzer mehrfach unter falschem Namen anmeldet, obwohl der Forenbetreiber eindeutig nur Anmeldungen unter richtigem Namen erlaubt.


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OLG Hamburg: Haftung eines Forenbetreibers - Heise

Urteil v. 22.08.2006, Az. 7 U 50/06

Ein Forenbetreiber hat nach Bekanntwerden rechtswidriger Beiträge dafür Sorge zu tragen, dass weitere Rechtsverstöße verhindert werden. Zumindest muss er eine Überwachung veranlassen, um diese Rechtsverstöße zukünftig umgehend zu entfernen.


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OLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung des Forenbetreibers

Urteil v. 07.06.2006, Az. I-15 U 21/06

1. Ein Forenbetreiber haftet für rechtswidrige Inhalte Dritter erst ab Kenntniserlangung.

2. Dem Forenbetreiber obliegen keine allgemeinen Überwachungspflichten, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind.

3. Darüber hinausgehende Prüfungspflichten aus der Störerhaftung sind nach den Umständen des Einzelfalls abhängig. Einem „nicht professionellen“ ist dabei ein geringerer wirtschaftlicher und technischer Aufwand zuzumuten, als einem professionellen Forenbetreiber. Ein Forenbetreiber ist dann „nicht professionell“, wenn er in keiner Weise von seiner Tätigkeit wirtschaftlich profitiert.

4. Auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, rechtfertigt keine Auferlegung von Prüfungspflichten.


Das Urteil im Volltext

OLG Düsseldorf: Zur Störerhaftung des Betreibers eines Meinungsforums

Urteil v. 26.04.2006, Az. I-15 U 180/05

1. Ein Forenbetreiber kann grundsätzlich auch für Inhalte Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern er von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt hat.

2. Eine Ausnahme hiervon kann dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt, wo die vorrangige Inanspruchnahme des Äußernden gerechtfertigt ist.

3. Ein Forum in dem die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben ist als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben. In diesem Fall haftet der Forenbetreiber nachrangig nach dem Verfasser der rechtswidrigen Inhalte, weil auf der Hand liegt, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss.


Das Urteil im Volltext

OLG Köln: Virtuelles Hausrecht bei Chats

Beschluss v. 25.08.2000, Az. 19 U 2/00

Dem Betreiber eines Chats steht ein "virtuelles Hausrecht" zu.


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Kommentare

Do, 09.09.2010 15:40
Geht Meno in den Dschungel! Ich glaube es sollten sich andere zum Affen machen! z.b. Sonja Zietlow und Dirk Bach...
Di, 07.09.2010 00:27
Das Punktesystem ist in meinen Augen wirklich mal wieder absoluter "Blödsinn". Es wird wirklich immer verrückter!
Sa, 04.09.2010 13:37
Auch bei Portalen wie günstiger.de kommt es häufig vor, dass die vermeindlich günstigsten Preise sich in der Zwische […]
Sa, 04.09.2010 13:33
Zur Verjährungs-Panne. Da ist aber ein fürchterlicher Fehler passiert. Solche Angelegenheiten sollten eindeutig b […]

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