Urteile zu Irreführung

Urteile zu Irreführung

OLG Hamm: Angabe der Displaygröße in Zoll nicht wettbewerbswidrig

Beschluss v. 10.05.2010, Az. 4 W 48/10

Ein Verstoß gegen §§ 1 I, § 3 I EinhZeitG ist nicht immer i.S.v. § 3 I, II UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Daher ist auch bei europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift ein solcher Verstoß nicht immer wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere bei der Angabe von Bildschirmgrößen in der Maßeinheit "Zoll".


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KG Berlin: Irreführende Werbung mit DIN-Normen

Beschluss v. 20.04.2010, Az. 5 W 92/10

Wird in einer Werbung eine DIN-Norm in Bezug genommenen, die bei Angaben des Produktherstellers zu bestimmten Werten seiner Produkte (hier: Wärmedämmungswerte) weitere Verfahrensangaben (betreffend die Feststellung dieser Werte) fordert, dann bezieht sich diese Erfordernis grundsätzlich nur auf Angaben des Herstellers selbst und nur auf solche auf dem Produkt oder seiner Verpackung, nicht aber auf die Angabe dieser Werte durch einen Händler in dessen Werbung für diese Produkte.


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BGH: Espressomaschine

Urteil v. 11.03.2010, Az. I ZR 123/08

Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten vorbehaltlich klarer gegenteiliger Hinweise regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Er geht deshalb grundsätzlich davon aus, dass er das dort beworbene Produkt zu dem angegebenen Preis erwerben kann, und wird irregeführt, wenn der tatsächlich verlangte Preis nach einer Preiserhöhung auch nur für einige Stunden über dem im Preisvergleichsportal angegebenen Preis liegt.


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OLG Hamm: Irreführende Werbung in Google AdWords

Urteil v. 04.06.2009, Az. 4 U 19/09

1. Eine Werbe-Aussage, die im Rahmen von Google AdWords getroffen wird und eine Warenlieferung binnen 24 Stunden verspricht, ist geeignet eine Fehlvorstellung beim durchschnittlich verständigen Verbraucher hervorzurufen, wenn der einschränkende Hinweis, dass beim 24 Stunden-Service jedoch nur Bestellungen berücksichtigt werden können, die bis zu einer bestimmten Uhrzeit vorliegen, fehlt. Erfolgt allerdings der über diesen Umstand aufklärende Hinweis direkt auf der über die Anzeige zwangsläufig zur Bestellung aufzurufenden Startseite des Anbieters, so reicht die bewirkte Fehlvorstellung für die Annahme einer unlauteren Irreführung nicht aus.

2. Der Grundsatz, dass nachfolgende aufklärende Hinweise eine bereits eingetretene Irreführung im Hinblick auf eine missbilligte Anlockwirkung grundsätzlich nicht mehr beseitigt, findet im Rahmen von Google AdWords keine Anwendung. Denn so sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der verlinkten Angebotsseite mit dem klarstellenden Hinweis gelangt ist, verlässt er diese auch wieder, wenn er erkennt, dass das Angebot ihm nicht zusagt. Insofern ist diese Anlockwirkung die Angebotsseite zu besuchen nicht damit vergleichbar, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird.


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OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch gegen Abofallen-Betreiber

Urteil v. 04.12.2008, Az. 6 U 187/07

1. Muss ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher bei der Registrierung auf einer Internetseite nicht ohne weiteres damit rechnen, eine Kostenpflicht einzugehen, weil die Gestaltung der Internetseite diesbezüglich irreführend ist, handelt der Betreiber wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 S. 2 PAngV.

a) Ein Hinweis auf die Kostenpflicht eines Internetangebots muss ausdrücklich erfolgen. Dabei ist die situationsadäquate Aufmerksamkeit beim „Surfen“ zu berücksichtigen, bei der üblicherweise einige Teile von Internetseiten nur fragmentarisch wahrgenommen werden.

b) Ein Hinweis unterhalb der Eingabemaske, auf den lediglich mittels eines „Sternchens“ im darüber liegenden Text hingewiesen wird, ist jedoch in keinem Fall ausreichend.

c) Selbst wenn der Verbraucher diesen Text wahrgenommen hat, muss es für ihn darüber hinaus auch deutlich sein, dass mit dem Absenden des Eingabeformulars der Vertrag endgültig zustande kommen soll.

d) Auch Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ausreichend.

2. Wird der Link auf ein Impressum in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren Ende einer Internetseite platziert, genügt dies jedenfalls dann nicht den Impressumspflichten aus § 5 TMG, wenn dies nach der konkreten Gestaltung nicht den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß, weil die Informationspflichten aus dem TMG Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG sind.

3. Die AGB-Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“ im Rahmen eines Dienstvertrages ist unwirksam, da der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 BGB). Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die genannte Bestimmung ab. Dies ist nur bei Vorliegen eines sachlich rechtfertigenden Grundes zulässig. Eine unzulässige AGB-Klausel ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.

4. Hat der Betreiber einer Internetseiten seine Nutzer vorsätzlich über die Kostenpflichtigkeit seines Angebots getäuscht, besteht gegen ihn ein Anspruch aus § 10 UWG auf Gewinnabschöpfung. Dieser Anspruch ist nicht auf den Zeitraum nach der Abmahnung beschränkt, sondern erfasst die gesamte Zeit, in der er in der beanstandeten Form geworben hat.


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OLG Hamm: rechtsanwaltskanzlei-ortsname.de

Urteil v. 19.06.2008, Az. 4 U 63/08

Die Nutzung einer Domain im Stil rechtsanwaltskanzlei-ortsname.de ist keine unlautere Spitzenstellungsbehauptung. Denn der angesprochene Verkehr weiß, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Die Vergabe einer Domain als solche sagt also noch nichts über den Aussagegehalt der Domain aus.


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OLG Hamm: tauchschule-dortmund.de

Urteil v. 18.03.2003, Az. 4 U 14/03

Der Name „Tauchschule Dortmund“ erweckt nicht nur den Eindruck, daß es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern daß es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus.


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LG Mainz: Zu den Anforderungen an eine Gegendarstellung

Urteil v. 31.01.2002, Az. 1 O 25/01

1. Eine irreführende Entgegnung liegt vor, wenn eine einseitige oder unvollständige Entgegnung oder ein solche, die von vornherein oder wegen nachträglich veränderter Umstände für den Zuschauer bzw. Zuhörer oder Leser erkennbar im Widerspruch zu dem tatsächlichen Verhalten des Betroffenen steht, einen unrichtigen Eindruck herbeiführt und Schlussfolgerungen aufzwingt, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen.

2. Gegendarstellen bedeutet, eine veröffentlichte Tatsache anders als geschehen darzustellen, das heißt sie zu berichtigen. Die Gegendarstellung muss auch dem Inhalt nach eine gegensätzliche Behauptung enthalten, der Erstmitteilung also etwas Abweichendes entgegensetzen.


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Kommentare

Di, 07.09.2010 00:27
Das Punktesystem ist in meinen Augen wirklich mal wieder absoluter "Blödsinn". Es wird wirklich immer verrückter!
Sa, 04.09.2010 13:37
Auch bei Portalen wie günstiger.de kommt es häufig vor, dass die vermeindlich günstigsten Preise sich in der Zwische […]
Sa, 04.09.2010 13:33
Zur Verjährungs-Panne. Da ist aber ein fürchterlicher Fehler passiert. Solche Angelegenheiten sollten eindeutig b […]
Sa, 04.09.2010 13:27
Der Übergang zwischen Inspiration und gestigem Diebstahl sind fließend. Meiner Meinung nach ist es sehr schwer bis u […]

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