Urteile zu Kunstfreiheit

Urteile zu Kunstfreiheit

OLG Dresden: Zur satirischen Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte

Urteil v. 16.04.2010, Az. 4 U 127/10

1. Ob die Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte auf einem Gemälde die Intimsphäre der abgebildeten Person verletzt, ist durch eine umfassende Abwägung zwischen den berührten Persönlichkeitsrechten der dargestellten Person und den entgegenstehenden Grundrechten des Künstlers jeweils im Einzelfall zu ermitteln.

2. Eine solche Nacktdarstellung kann sodann im Ergebnis zulässig sein, wenn das Bildnis einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellt. Dabei darf die abgebildete Person jedoch nicht zum bloßen Objekt herabwürdigt werden und es dürfen keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.


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BGH: Esra

Urteil v. 24.11.2009, Az. VI ZR 219/08

Verletzt ein Roman schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht und ist deshalb ein gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahmsweise zusätzlich eine Geldentschädigung beanspruchen.


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LG Berlin: „Sind die Aliens schon unter uns?“

Urteil v. 20.10.2009, Az. 27 O 832/09

1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen satirischen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall.

2. Auch ein bundesweit bekannter Rechtsanwalt bewegt sich nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person ein öffentliches Interesse weckt. Eine namentliche, satirische Berichterstattung samt Bildveröffentlichung ist daher ohne einen konkreten Anlass unzulässig.


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OLG Frankfurt: "Ende einer Nacht"

Urteil v. 15.10.2009, Az. 16 U 39/09

1. Wie eine Person während des Dritten Reichs zu dem Nazi-Regime gestanden hat, ist für das Persönlichkeitsbild von besonderer Bedeutung; somit ist grundsätzlich der Schutzbereich des Art. 1 GG und des daraus abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutzes berührt.

2. Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist einer Güterabwägung nicht zugänglich, sodass jede Beeinträchtigung zugleich einen rechtswidrigen Eingriff darstellt. Deshalb bedarf die Annahme einer Beeinträchtigung einer sorgfältigen Begründung.

3. Finden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch die Schilderungen in einem Roman statt, so hängt deren Schwere zum einen davon ab, inwiefern reale Personen hinter den fiktiven Romanfiguren erkennbar sind. Zum anderen ist die Intensität der Beeinträchtigung entscheidend.

4. Auch bei sog. Docufictions besteht die Vermutung fort, dass es sich bei Details um Fiktion handelt. Eine grobe Entstellung und damit ein Eingriff in die Menschwürde liegt nur vor, wenn historisches Tatsachenmaterial keinerlei Anlass für eine entsprechende Darstellung der Figur liefert.


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LG Frankfurt: Ende einer Nacht

Urteil v. 13.02.2009, Az. 2-3 O 478/08

1. Der Einordnung eines Romans als Kunstwerk steht es nicht entgegen, dass der Autor wirklich existierende Personen schildert. Entscheidend ist der Anspruch des Autors, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten.

2. Die Darstellung einer Person mit einer Nazivergangenheit stellt einen schweren Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar, wenn dies nicht der Wahrheit enspricht.

3. Die Freiheit der Kunst findet ihre Schranken insbesondere in den Persönlichkeitsrechten Dritter. Im Rahmen einer solchen Abwägung kommt keinem der beiden Grundrechte von vornherein ein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Dabei ist nicht allein die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht entscheidend, vielmehr müssen auch kunstspezifische Gesichtspunkte beachtet werden.

4. Für einen Roman spricht die widerlegbare Vermutung, dass es sich bei dem Werk um Fiktion handelt. Je deutlicher aber hinter den Figuren reale Personen erkennbar sind und je mehr sich "Abbild" und "Urbild" decken, desto eher stellen negative Darstellunen Eingriffe in deren Persönlichkeitsrechte dar.

5. Für die Abwägung von Persönlichkeitsrecht und dem Recht der Kunstfreiheit kommt es bei Roman-Textstellen entscheidend darauf an, ob es sich um Tatsachen oder Werturteile handelt. Schwere Eingriffe liegen vor bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Werurteilen, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.


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OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg II

Urteil v. 17.06.2008, Az. 14 U 146/07

Die Übernahme einer Straftat sowie des Persönlichkeitsbildes des Täters in einem Horrorfilm stellen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Ist der Kläger als Vorbild der Filmfigur zweifelsfrei erkennbar, muss die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit in diesem Fall gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.


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OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg

Urteil v. 17.06.2008, Az. 14 U 146/07

1. Auch ein wegen Mordes verurteilter Straftäter muss nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, soweit darin seine Tat dargestellt wird und er vom Publikum zweifelsfrei als Hauptfigur erkannt werden kann.

2. Die von Verfassungs wegen geschützte Kunstfreiheit muss in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.


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BVerfG: Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Pestalozzis Erben"

Beschluss v. 12.12.2007, Az. 1 BvR 350/02, 1 BvR 402/02

1. Geraten Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit in Konflikt, so ist dem durch eine umfassende Abwägung Rechnung zu tragen, die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hängt dabei sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt.

2. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist zunächst als Fiktion anzusehen, die keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung der Fiktionalität gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht dabei eine Wechselbeziehung.

3. Für ein literarisches Werk, das an reale Geschehnisse anknüpft, ist typischerweise kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen einer Romanfigur andererseits sähe


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BVerfG: Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Esra"

Beschluss v. 13.06.2007, Az. 1 BvR 1783/05

1. Das gerichtliche Verbot eines Romans stellt einen besonders starken Eingriff in die Kunstfreiheit dar. Das Bundesverfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts.

2. Die Kunstfreiheit erfordert es, dass ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, kunstspezifisch betrachtet wird. Daraus folgt insbesondere eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes.

3. Die Kunstfreiheit umfasst auch das Recht, Vorbilder aus der Lebenswirklichkeit zu verwenden.

4. Es besteht eine Wechselbeziehung zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.


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BGH: Mauerbild

Urteil v. 24.05.2007, Az. I ZR 42/04

1. Eine rein symbolische Übergabe des Werkoriginals im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung verletzt nicht das urheberrechtliche Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 1 UrhG).

2. Hat sich der Urheber nicht zu seinem Werk bekannt, bevor es bei einer öffentlichen Veranstaltung, auf der keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung des Werks vorgenommen wird, gezeigt wird, so steht ihm kein Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG zu.

3. Nicht im Inland begangene Verletzungshandlungen können das deutsche Urheberrecht des Klägers nicht verletzen (Territorialitätsprinzip).


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OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg

Urteil v. 03.06.2006, Az. 14 W 10/06, 5 O 55/06

Beruht ein Film auf einer mutmaßlichen Straftat einer relativen Person der Zeitgeschichte, kann diese Person dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Film eine detailgetreue Wiedergabe sowohl der Straftat als auch von Einzelheiten des Lebenslaufs der beteiligten Personen darstellt, ohne eine ausreichende Verfremdung vorzunehmen.


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BGH: Lila-Postkarte

Urteil v. 03.02.2005, Az. I ZR 159/02

a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.

b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.


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OLG Hamm: Geldentschädigung bei satirischer Darstellung einer Minderjährigen - TV-Total

Urteil v. 04.02.2004, Az. 3 U 168/03

1. Es ist als besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzusehen, wenn eine Minderjährige in einer Fernsehsendung (hier: "TV-Total") als für das Pornogeschäft geeignet angesehen wird.

2. Der Umstand, dass die Klägerin an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen hat, einem anderen Fernsehsender in diesem Zusammenhang ein Kurzinterview gegeben und sich damit selbst in gewisser Weise medial präsentiert hat, ist nicht als freiwillige Interessenexponierung zu bewerten.

3. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG betrifft nur die Zurschaustellung und Verbreitung von Bildnissen und bezieht sich nicht auf weitergehende Diffamierungen. Insbesondere dient die herabsetzende Darstellung eines minderjährigen Mädchens zur Belustigung des Fernsehpublikums mit Gewissheit keinem "höheren Interesse der Kunst".

4. Eine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Steigerung der Zuschauerquote und Werbeeinnahmen, liegt auch ohne vorherige Ankündigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen sog. "Teaser" vor.


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BGH: Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

Urteil v. 20.03.2003, Az. I ZR 117/00

1. Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.

2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.


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BVerfG: Bonnbons

Beschluss v. 10.07.2002, Az. 1 BvR 354/98

1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst.

2. Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen.

3. Eine mit Sprechblasen versehene Darstellung einer Person, der in der Sprechblase eine Äußerung "untergeschoben" wird, kann jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn für einen objektiven Betrachter klar ist, dass die Äußerung nicht tatsächlich von der abgebildeten Person getätigt wurde.


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BVerfG: Reichweite der Kunstfreiheit - Deutschland muss sterben

Urteil v. 03.11.2000, Az. 1 BvR 581/00

1. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit kann nicht durch § 90 a Abs. 1 StGB eingeschränkt werden. Denn für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gelten. Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen allein in den Grundrechten Dritter in anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern.

2. Die Tatsache, dass ein Lied im Rahmen einer Demonstration abgespielt wird, lässt die Wiedergabe nicht aus dem Schutzbereich der Kunstfreiheit in den der Meinungsfreiheit fallen.


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BVerfG: Germania 3

Beschluss v. 29.06.2000, Az. 1 BvR 825/98

1. Bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG ist die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden zu beachten. Das Zitat kann über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung dienen. Dabei ist der Anwendungsbereich des Zitatrechtes für Kunstwerke weiter zu bemessen, als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken.

2. Mit der Veröffentlichung eines Werkes, steht dieses nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.

3. Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.


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BVerfG: Josephine Mutzenbacher

Beschluss v. 27.11.1990, Az. 1 BvR 402/87

1. Ein pornographischer Roman kann Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein.

2. Die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift, setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - GjS -).

3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GjS ist verfassungsrechtlich unzulänglich, weil die Auswahl der Beisitzer für die Bundesprüfstelle nicht ausreichend geregelt ist.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 83, 130


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BVerfG: Nationalhymne

Beschluss v. 07.03.1990, Az. 1 BvR 1215/87

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Hymne der Bundesrepublik Deutschland nicht generell aus.

2. Als staatliches Symbol geschützt ist nur die dritte Strophe des Deutschlandliedes.

Fundstelle in der Enstcheidungssammlung: BVerfGE 81, 298



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BVerfG: Bundesflagge

Beschluss v. 07.03.1990, Az. 1 BvR 266/86, 913/87

1. Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter. Sie kann auch mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern in Widerstreit treten.

2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Bundesflagge durch eine künstlerische Darstellung nicht generell aus.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 81, 278


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BVerfG: Strauß-Karikatur

Beschluss v. 03.06.1987, Az. 1 BvR 313/85

Karikaturen, die in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre eingreifen, sind durch die Freiheit künstlerischer Betätigung (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht gedeckt.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 75, 369


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BVerfG: Anachronistischer Zug

Beschluss v. 17.07.1984, Az. 1 BvR 816/82

Zur Tragweite der Gewährleistung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für die strafrechtliche Beurteilung eines politischen Straßentheaters.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfG 67, 213


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BVerfG: Mephisto

Beschluss v. 24.02.1971, Az. 1 BvR 435/68

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.

4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.


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Kommentare

Di, 07.09.2010 00:27
Das Punktesystem ist in meinen Augen wirklich mal wieder absoluter "Blödsinn". Es wird wirklich immer verrückter!
Sa, 04.09.2010 13:37
Auch bei Portalen wie günstiger.de kommt es häufig vor, dass die vermeindlich günstigsten Preise sich in der Zwische […]
Sa, 04.09.2010 13:33
Zur Verjährungs-Panne. Da ist aber ein fürchterlicher Fehler passiert. Solche Angelegenheiten sollten eindeutig b […]
Sa, 04.09.2010 13:27
Der Übergang zwischen Inspiration und gestigem Diebstahl sind fließend. Meiner Meinung nach ist es sehr schwer bis u […]

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