Urteile zu Namensnennung

Urteile zu Namensnennung

KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwalt

Urteil v. 18.03.2010, Az. 10 U 139/09

Auch eine kritische namentliche Berichterstattung über die Prozesstätigkeit eines Rechtsanwaltes kann rechtmäßig sein. Wer sich als Rechtsanwalt am öffentlichen Wirtschaftsleben beteiligt, muss sich auf die Beobachtung und Kritik seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen. Dazu gehört auch die namentliche Berichterstattung.


Das Urteil im Volltext

AG Charlottenburg: Kein Recht auf Urhebernennung bei jahrelanger Duldung

Beschluss v. 05.01.2010, Az. 234 C 1010/09

Hat ein Fotograf über einen Zeitraum von mehreren Jahren Kenntnis davon, dass eines seiner Fotos von dem Abgebildeten ohne Urhebernennung zum Download angeboten wird, willigt er stillschweigend ein, dass auch Dritte, die das Foto von dem Abgebildeten beziehen, dieses Foto ohne Urhebernennung veröffentlichen dürfen.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: Schweinchen-Karikatur

Urteil v. 20.10.2009, Az. 27 O 705/09

1. Die namentliche kritische Berichterstattung über Rechtsanwälte kann zulässig sein, wenn das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit des Äußernden die Interessen des Anwaltes im konkreten Fall überwiegen. Zu der Berichterstattung kann auch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gehören, die den Anwalt als Prozessvertreter identifizieren.

2. Auch die Veröffentlichung einer „Schweinchen-Karikatur“ kann in diesem Zusammenhang zulässig sein, wenn keine unmittelbare Verbindung zwischen dem abgebildeten „Schweinchen“ und der Person des Rechtsanwaltes hergestellt wird, über den nachfolgend berichtet wird. So kann die Abbildung eines Schweines durchaus ein zulässiges Mittel sein, um das Augenmerk des Lesers auf einen interessanten Link zu lenken.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: „Sind die Aliens schon unter uns?“

Urteil v. 20.10.2009, Az. 27 O 832/09

1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen satirischen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall.

2. Auch ein bundesweit bekannter Rechtsanwalt bewegt sich nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person ein öffentliches Interesse weckt. Eine namentliche, satirische Berichterstattung samt Bildveröffentlichung ist daher ohne einen konkreten Anlass unzulässig.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: Erstbegehungsgefahr bei Recherche zu Fernsehbeitrag

Urteil v. 07.05.2009, Az. 27 O 290/09

Ohne besondere Anhaltspunkte kann während der Recherchephase für Filmaufnahmen nicht angenommen werden, dass die Person, mit der sich der Filmbeitrag beschäftigen soll, in der fertigen Sendung auch namentlich genannt werden soll. Eine Erstbegehungsgefahr, die vorbeugenden Rechtsschutz rechtfertigen würde, besteht insoweit nicht.


Das Urteil im Volltext

LG Nürnberg: Namensnennung in Pressearchiven

Beschluss v. 06.03.2008, Az. 11 O 1820/08

Zwar ist eine über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkte Berichterstattung über die Person eines Straftäters in identifizierender Weise grundsätzlich rechtswidrig, sofern nicht ein besonderer, aktueller Anlass besteht. Die Namensnennung in dem elektronischen Archiv stellt jedoch keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, auch wenn mittlerweile kein aktueller Anlass mehr für eine Berichterstattung existiert, wenn die ursprüngliche Berichterstattung zulässig war. Denn durch das Bereithalten eines Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut „an das List der Öffentlichkeit gezerrt“.


Das Urteil im Volltext

OLG Schleswig: Keine Wettbewerbsverletzung durch Veröffentlichung von Urteilen

Urteil v. 31.01.2008, Az. 5 U 96/07

1. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB tritt als subsidiär zurück, wenn dieser Schutz bereits durch Anwendung der spezielleren wettbewerbsrechtlichen Regelungen des UWG gewährleistet wird.

2. Auch in einer wahren Tatsachenbehauptung kann im Einzelfall eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG liegen. Die betreffende Handlung muss zum Einen geeignet sein, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern und sie muss zum Anderen die Interessen des Mitbewerbers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen.

3. Die Übersendung eines Urteils, aus dem zu entnehmen ist, dass gegen einen Mitbewerber als Insolvenzschuldner ein Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG besteht, ist keine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Denn es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung aus dem geschäftlichen Bereich, die zwar durchaus geeignet ist, die Wertschätzung des Mitbewerbers zu verringern, jedoch die Marktchancen des Konkurrenten nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamm: Namensnennung in Urteilsdatenbanken zulässig

Urteil v. 11.12.2007, Az. 4 U 132/07

1. Die Veröffentlichung von Namen der Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer Urteilsdatenbank verletzt nicht deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn es fehlt jedenfalls dann an einem „zielgerichteten“ Eingriff, wenn die Namen nur nebensächlich erwähnt werden. Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik sind grundsätzlich nicht ausreichend.

2. Die Namensnennung verletzt die Prozessbevollmächtigten auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn durch die Veröffentlichung ist lediglich deren Individualsphäre in ihrer beruflichen Ausprägung betroffen. Diese ist jedoch nur vor schweren Eingriffen geschützt. Die bloße Namensnennung reicht dafür nicht aus.


Das Urteil im Volltext

KG Berlin: Identifizierbarkeit des Autors einer Gegendarstellung

Beschluss v. 30.11.2007, Az. 9 W 160/07

1. Nach dem Abdruck einer redaktionellen Richtigstellung entfällt regelmäßig der Anlass für eine darauf gerichtete einstweilige Verfügung.

2. Eine Gegendarstellung muss eindeutig erkennen lassen, in wessen Namen sie abgeben werden soll.

3. Um die Authentizität der Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung schriftlich abgegeben werden, womit die Notwendigkeit einer einhändigen Unterschrift des Ausstellers verbunden ist. Dabei ist grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die Anforderungen an die Identifizierbarkeit des Betroffenen gelockert wären. Ausnahmen von diesen Erfordernissen kommen vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Person des entgegnenden Betroffenen bereits aus der redaktionellen Einleitung hinreichend deutlich hervorgeht oder wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität hat.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamburg: Namensnennung in Urteilen

Beschluss v. 09.07.2007, Az. 7 W 56/07

Die namentliche Nennung des Antragstellers bei der Veröffentlichung eines Urteils verletzt diesen jedenfalls dann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn dadurch eine Anprangerung herbeigeführt wird.


Das Urteil im Volltext

OLG Stuttgart: Namentliche Berichterstattung im Internet

Urteil v. 28.03.2007, Az. 4 U 158/06

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalt grundsätzlich auch das Recht, in frei gewählter Anonymität zu bleiben, was zu einem Anspruch gegen eine namentliche Berichterstattung im Internet führen kann.

2. Berührt die Berichterstattung über eine Person deren Sozialsphäre, so kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu. Wer sich im Wirtschaftsleben oder in der Verbandspolitik betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung.


Das Urteil im Volltext

KG Berlin: Namensnennung in Urteilsdatenbanken unzulässig

Beschluss v. 30.01.2007, Az. 9 U 131/06

1. Die Namensnennung von Parteien in Urteilen, die der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt werden, ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

2. Die Beteiligten eines Prozesses müssen eine Namensnennung auch nicht dann hinnehmen, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat.

3. Bei der Homepage eines Rechtsanwaltes handelt es sich zumindest um Werbung im Sinne von „Imagewerbung“.


Das Urteil im Volltext

BVerfG: Nennung des eigenen Namens bei Missbrauchsbezichtigung

Beschluss v. 24.03.1998, Az. 1 BvR 131/96

Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil.


Das Urteil im Volltext

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Unterstützt von

ITM, Uni-Münster

Kommentare

Di, 07.09.2010 00:27
Das Punktesystem ist in meinen Augen wirklich mal wieder absoluter "Blödsinn". Es wird wirklich immer verrückter!
Sa, 04.09.2010 13:37
Auch bei Portalen wie günstiger.de kommt es häufig vor, dass die vermeindlich günstigsten Preise sich in der Zwische […]
Sa, 04.09.2010 13:33
Zur Verjährungs-Panne. Da ist aber ein fürchterlicher Fehler passiert. Solche Angelegenheiten sollten eindeutig b […]
Sa, 04.09.2010 13:27
Der Übergang zwischen Inspiration und gestigem Diebstahl sind fließend. Meiner Meinung nach ist es sehr schwer bis u […]

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.
Contact